Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht in die Umlage einbezogen.
Unzulässig ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Die Insolvenzfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann damit durch landesrechtliche Regelungen ausgeschlossen werden. Der Freistaat Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Artikel 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des GVG und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) geregelt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, nicht stattfindet.
Unter Hinweis auf diese landesrechtliche Regelung sind die Kreishandwerkerschaften und Innungen in Bayern der Ansicht, von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen zu sein. Dabei wird die Auffassung vertreten (gestützt auf Schreiben der Bayerischen Staatsregierung), dass Kreishandwerkerschaften und Innungen mittelbar der Aufsicht des Freistaates Bayern unterlägen und daher mangels Insolvenzfähigkeit von der Umlage des Insolvenzgeldes befreit seien. Kreishandwerkerschaften und Innungen unterstünden der Aufsicht des Freistaates Bayern im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift des Artikels 25 AGGVG und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Ausübung der direkten Aufsicht der Handwerkskammern über Kreishandwerkerschaften und Innungen sei delegierte Staatsaufsicht, die nach § 115 HwO wiederum der Rechtsaufsicht des Freistaates Bayern unterläge.
Die Besprechungsteilnehmer schließen sich dieser Auffassung nicht an. Ihrer Ansicht nach ergibt sich die Insolvenzfähigkeit der Kreishandwerkerschaften und Innungen ausdrücklich aus den gesetzlichen Regelungen in § 77 HwO bzw. § 89 Abs. 1 Nr. 5 in Verb. mit § 77 HwO. Diese Bestimmungen sehen konkret vor, dass der Vorstand einer Handwerksinnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen hat, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. In diesen Fällen hat dies die Auflösung der Handwerksinnung kraft Gesetzes zur Folge (§ 77 HwO). Dies gilt ebenso für Kreishandwerkerschaften, da diese Regelung entsprechende Anwendung findet (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 HwO).
Selbst wenn man der in Teilen der Fachliteratur vertretenen Ansicht folgen würde, wonach § 77 HwO ausweislich seines Wortlautes lediglich die Rechtsfolgen bestimmt, die im Falle der Insolvenz eintreten und insofern die Insolvenzfähigkeit nicht ausdrücklich regelt, sondern diese voraussetzt, wäre die Möglichkeit eines Insolvenzausschlusses durch landesrechtliche Bestimmungen gleichwohl nicht gegeben.
Die Länder haben nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwar die Möglichkeit, durch Landesrecht das Insolvenzverfahren für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise auszuschließen, wenn diese der Aufsicht eines Landes unterstehen; Innungen und Kreishandwerkerschaften werden von solchen landesrechtlichen Bestimmungen (hier: § 25 AGGVG) aber gleichwohl nicht erfasst. Nach dem Gesetzeszweck und des Ausnahmecharakters der Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Vorschrift eng auszulegen. Die Länder üben die Aufsicht nach § 115 HwO regelmäßig nur über die Handwerkskammern aus. Die unmittelbare Aufsicht über ihre Innungen und Kreishandwerkerschaften obliegt hingegen den Handwerkskammern nach der HwO. Die ausdrückliche gesetzliche Aufsicht der Handwerkskammern über die Innungen und Kreishandwerkerschaften genügt daher nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach einer "Aufsicht durch das Land", selbst dann nicht, wenn diese als delegierte Staatsaufsicht deklariert wird.
Diese Auffassung wird durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.09.1994 (10 RAr 10/90) gestützt. Das BSG hat zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 358 Abs. 2 SGB III, nämlich § 186c Abs. 2 Satz 2 AFG, seinerzeit ausgeführt, dass "nicht zulässig" nach Wortinterpretation, Sinn, Zweck und systematischem Zusammenhang der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte "rechtlich unzulässig" bedeutet. An dieser eindeutigen rechtlichen Unzulässigkeit fehlt es in Bezug auf die Innungen und Kreishandwerkerschaften. Es besteht auch kein Raum, die rechtlich notwendige Insolvenzunfähigkeit über die faktische Sicherung der Zahlungsfähigkeit unter Berücksichtigung anderer Absicherungen, etwa durch staatliche Rechtsaufsicht im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung, herzuleiten.
Darüber hin...