hier: Information über den aktuellen Sachstand
Die rund 2,8 Millionen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheinigungen aus - davon rund 99%in Papierform. Diese Nachweise benötigen Arbeitnehmer unter anderem, um gegenüber unterschiedlichen Stellen (Arbeitsverwaltung, Kommunen, Krankenkassen, Justiz) Leistungsansprüche geltend zu machen. So ermittelt zum Beispiel die Arbeitsverwaltung auf Basis der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld.
Der Wunsch nach weniger Bürokratie und mehr Effizienz wurde von der Bundesregierung aufgegriffen: Im Rahmen des Aktionsprogramms "Informationsgesellschaft Deutschland 2006" ist das ELENA-Verfahren (vormals Job-Card) ein wichtiger Baustein zur Stärkung der deutschen Wirtschaft. Die Entlastung der Arbeitgeber durch die sichere elektronische Übermittlung von Beschäftigungs- und Entgeltdaten nach einheitlichen Standards und Normen setzt erhebliche ökonomische Potenziale frei: Die rechnerische Entlastung bei den Personalverwaltungskosten könnte nach Berechnungen der Arbeitgeber bis zu 500 Mio. EUR pro Jahr betragen.
Am 22.01.2009 hat der Deutsche Bundestag dem Entwurf des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) zugestimmt. Danach sollen Arbeitgeber ab Januar 2010 die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund betrieben wird. Die separate Registratur Fachverfahren wird von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) als gemeinsames Unternehmen der gesetzlichen Krankenkassen verwaltet.
Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13.02.2009 dem vom Deutschen Bundestag am 22.01.2009 verabschiedeten Gesetz zu ELENA grundsätzlich zugestimmt; allerdings den Vermittlungsausschuss zu zwei Punkten angerufen:
- Streichung des Wohngelds aus dem ELENA-Verfahren und
- dauerhafte Finanzierung der zentralen Stellen durch den Bund anstatt anteilig durch die Länder.
Hier bleibt zunächst das weitere Verfahren abzuwarten.
Nach § 28b Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Entwurfsfassung des ELENA-Verfahrensgesetzes (SGB IV-E) in Verbindung mit § 28b Absatz 2 SGB IV haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit sowie unter Beratung der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik "Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises" aufzustellen. Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises" sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu genehmigen.
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund informieren die Besprechungsteilnehmer über den aktuellen Sachstand, der sich zusammengefasst aus der Beratungsunterlage ergibt.