TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Nebenbeschäftigungen von Beamten
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Beamte unter den dort genannten Voraussetzungen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, daß in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Während sich die Versicherungsfreiheit von Beamten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur auf das eigentliche Beamtenverhältnis erstreckt, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung über § 6 Abs. 3 SGB V auch für alle neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit nach § 7 Satz 1 erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt. Dabei sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kommt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI allerdings nur in Betracht, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht. Im übrigen hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 249b Satz 1 SGB V sowie nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, wobei der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur dann anfällt, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Übt ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese nach § 7 Satz 1 erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten Beschäftigten hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist, den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nach § 249b Satz 1 SGB V zu zahlen. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung scheidet aus, da § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI eine solche Zusammenrechnung nur mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorsieht. Sofern ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, sind diese für die Beurteilung der Geringfügigkeit zusammenzurechnen. Wird durch eine solche Zusammenrechnung die Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten, besteht in beiden neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit jeweils individueller Beitragszahlung zu diesen Versicherungszweigen. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben hingegen beide Beschäftigungen über § 6 Abs. 3 SGB V versicherungsfrei; pauschale Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, weil es sich infolge der Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen nicht um geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Übt ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine nicht geringfügige und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, besteht aufgrund der nicht geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit findet in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI eine Zusammenrechnung der nicht geringfügigen Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung statt, so dass auch die geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist und individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die geringfügig entlohnte Beschäftigung hingegen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III versicherungsfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht hinsichtlich der nicht geringfügigen Beschäftigung über § 6 Abs. 3 SGB V Versicherungsfreiheit, so dass eine Zusammenrechnung der nicht geringfügigen Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 7 Satz 2 SGB V ausscheidet. Der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung hat allerdings, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist, den Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 1...