Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können dem Arbeitnehmer vom 1.1.1990 an nicht mehr lohnsteuerfrei ersetzt werden. Damit gehört der Ersatz von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom 1.1.1990 an auch grundsätzlich zum (laufenden) Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrtkosten ersetzt oder die Fahrkarte kauft oder bei Benutzung eines privateigenen Kraftwagens ein Kilometergeld zahlt. Bei Gestellung eines Firmenwagens wird dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil ein Betrag von 0,84 DM je Entfernungskilometer zugerechnet.
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, den Ersatz von Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pauschsteuersatz von 15 v. H. zu versteuern. Die Pauschalbesteuerung ist auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte (bei Benutzung eines privateigenen Kraftwagens oder bei Gestellung eines Firmenwagens also 0,50 DM je Entfernungskilometer). Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht im übrigen auch für die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sofern der Arbeitgeber den Wert der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert, gehören diese Beträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag von einem Dritten eingesetzten Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Personen zur Verfügung gestellten Kraftwagen besteht, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist, Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 32 EStG (vgl. auch Abschnitt 21 LStR 1990). Aus der Steuerfreiheit folgt, daß der dem Arbeitnehmer aus der Beförderung erwachsende geldwerte Vorteil nach § 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen ist.