TOP 1 Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG)
hier: Auswirkungen auf die Pflegeversicherung der Rentner
Sachstand:
Das Bundesverfassungsgericht hielt es in seiner Entscheidung vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - für verfassungswidrig, dass Eltern mit Kindern in der sozialen Pflegeversicherung einen gleich hohen Beitrag zahlen müssen wie kinderlose Mitglieder. Das Gericht hat deshalb dem Gesetzgeber mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2004 aufgegeben, eine entsprechende Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber kam dieser Verpflichtung mit dem Entwurf eines Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) nach, welches zum 1. Januar 2005 in Kraft treten soll.
Nach § 55 Absatz 3 SGB XI ist vorgesehen, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (1,7 v. H. bzw. 0,85 v. H) für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, somit auch für in der Krankenversicherung versicherungspflichtige Rentner, ab 1. Januar 2005 um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose) erhöht.
Dies gilt nicht für Eltern im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Eltern/Adoptiveltern) und Abs. 3 Nr. 2 (Stiefeltern) und 3 (Pflegeeltern) SGB I. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle in geeigneter Form nachzuweisen, sofern dieser die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (z. B. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten). Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsame Empfehlungen darüber zu beschließen, welche Nachweise hierfür geeignet sind. Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt dieser ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen von
- Mitgliedern, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- Wehr- oder Zivildienstleistenden sowie
- Beziehern von Arbeitslosengeld II.
Die Regelung des § 55 Absatz 4 SGB XI für nach dem 31. Dezember 1939 geborene Rentenbezieher sieht vor, dass der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise abgegolten wird, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 v. H. der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. Für Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist von versicherungspflichtigen Rentnern ebenso wie von Beschäftigten und sonstigen Mitgliedern allein zu tragen (§ 58 Absatz 1 Satz 3, § 59 Absatz 5 SGB XI).
Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld nach dem SGB III werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) pauschal i. H. v. 20 Mio. Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung überwiesen (§ 60 Absatz 7 SGB XI).
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer beraten die sich aus dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG - ergebenden Auswirkungen auf die KVdR.
Zur einheitlichen Definition der Elterneigenschaft werden innerhalb der Sitzung des Arbeitskreises Versicherung und Beitrag der Krankenkassen unter Beteiligung des BMGS, des VDR, der BfA und der BA am 13. Oktober 2004 in Bonn entsprechende Festlegungen getroffen (Anmerkung: Die Gemeinsamen Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 13. Oktober 2004 sind als Anlage 1 beigefügt).
Ferner sollen die sich aus dem KiBG ergebenden Änderungen im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und ggf. der BA zusammengefasst werden.
Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des Beitragseinzugs aus Renten nach § 55 Abs. 4 SGB XI treffen die Besprechungsteilnehmer folgende Festlegungen:
- Bei einem Rentenbeginn, Eintritt von Versicherungspflicht oder Ende der Beitragszuschlagspflicht nach dem 1. Januar 2005 verringert sich der aus der Aprilrente zu zahlende Beitragszuschlag entsprechend, wobei volle Monate mit einem Beitragszuschlag von 0,25 v. H. und Teilmonate taggenau berücksichtigt werden.
- Ausgangsbetrag für die Berechnung des Zuschlags für die Monate Januar bis März 2005 ist stets der Monatsbetrag der Aprilrente, selbst dann, wenn im April nur teilweise Beitragspflicht besteht. Änderungen der Rentenhöhe in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 bleiben insoweit unberücksichtigt.
- Bei Renten, die zwar über den 31. Dezember 2004 hinaus gezahlt werden, aber noch vor dem 1. April 2004 enden, entfällt wegen der fehlenden Rentenzahlung im Monat April 2005 die Zahlung des Beitragszuschlages aus der Rente für die Zeit...