Die Vergütung der Tagesmütter und -väter, die im öffentlichen Auftrag die Förderung in Kindertagespflege übernehmen, ist in dem durch das KiföG geänderten § 23 SGB VIII geregelt.
Die Vergütung bzw. "laufende Geldleistung" setzt sich gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII aus folgenden Komponenten zusammen:
- Die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Tagespflegeperson.
- Der Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes, der gemäß dem neuen § 23 Abs. 2a SGB VIII "leistungsgerecht auszugestalten" ist.
- Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
- Hälftig erstattet werden im Rahmen der Geldleistung nach § 23 SGB VIII ab 2009 auch die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Anders als ein pauschal gewährter Arbeitslohn wird der "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" abgestuft gewährt. Aspekte, die hierbei zu berücksichtigen sind, sind nach dem Gesetzeswortlaut der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder. Dieser Katalog ist nicht abschließend; aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung folgen, dass bei der Beurteilung der "Leistungsgerechtigkeit" insbesondere auch die Qualifikation von Tagespflegepersonen heranzuziehen ist. Weitere sachgerechte Aspekte für die Abstufung sind beispielsweise besondere Betreuungszeiten und die wegen der formalen Selbständigkeit von Tagespflegepersonen notwendige Rücklagenbildung für Krankheits- und Urlaubszeiten sowie Betreuungsausfälle.
Die im neuen § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgesehene leistungsgerechte Ausgestaltung der Vergütung in der öffentlichen Kindertagespflege ist der Schlüssel zum Ausbau der Kindertagespflege. Nur durch eine leistungsgerechte Vergütung werden hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen. Gleichzeitig sorgt eine einheitliche, leistungsgerechte Ausgestaltung der Vergütungsstruktur dafür, dass sich die Kindertagespflege zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann. Hier sind nun Länder und Kommunen in der Verantwortung, diese gesetzlichen Vorgaben adäquat umzusetzen.
Die Neufassung von § 23 SGB VIII stellt weiter klar, dass die Vergütung (Wortlaut im Gesetz: "laufende Geldleistung") an die Tagespflegeperson gezahlt werden muss. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte damit der Tagespflegeperson eine gerichtliche Kontrolle der Leistung erleichtert werden, die bisher im Hinblick auf die Adressatenoffenheit der Regelung umstritten war. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Präzedenzfall mit Urteil vom 11.02.2010 (Az.: 15 A 162/09) entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung der laufenden Geldleistung subjektive Rechte für Tagespflegepersonen begründet, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Im Hinblick auf diese Überprüfbarkeit und die Steuerfreiheit der Erstattungsbeiträge für die Sozialversicherung (dazu gleich unter 5.) müssen die in § 23 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Bestandteile der "laufenden Geldleistung" vom Jugendamt einzeln aufgeführt werden.
Dies ändert nichts daran, dass die öffentliche Förderung gem. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII konsequent von dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Tagespflegeperson zu unterscheiden ist. Der Zuordnung der "laufenden Geldleistung" an die Tagespflegeperson liegt zwar das Modell der selbständigen Tagespflegeperson bzw. der beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angestellten Tagespflegeperson zugrunde. Sollte im Einzelfall durch die Betreuungskonstellation, mit der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Förderungsverpflichtung gemäß § 24 SGB VIII nachkommt, ein Anstellungsverhältnis zu den Eltern begründet werden – etwa bei der Betreuung von Kindern ausschließlich aus einem Haushalt oder der Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten – , darf sich der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status der Tagespflegeperson nicht zu Lasten der betreuungsbedürftigen Kinder und Eltern auswirken. Auch bei einem Anstellungsverhältnis sind daher grundsätzlich Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 SGB VIII zu erstatten. Da hier die Eltern als Arbeitgeber im Innenverhältnis gegenüber der Tagespflegeperson und im Verhältnis zu den Sozialkassen verpflichtet sind, kann im Wege eines öffentlichrechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson bzw. Eltern die Leistung der laufenden Geldleistung an die Eltern (etwa im Wege der Abtretung) vereinbart werden.
Private Zuzahlungen von Dritten – insbesondere der Eltern – sind in der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Bejaht das Jugendamt den Betreuungsbedarf i. S. d. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII (bzw. besteht ein Rechtsanspruch auf Betreuung gem. § 24 Abs...