Eintritt von Krankenversicherungspflicht wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Anwendung des § 6 Abs. 7 SGB V bei einem Wechsel des Arbeitgebers
Durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4637) sind die Vorschriften zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung mit Wirkung vom 01.01.2003 verändert und in § 6 Abs. 7 SGB V eine Besitzstandsregelung für privat Krankenversicherte geschaffen worden. Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze anknüpft; sie beläuft sich für das Kalenderjahr 2003 auf 41 400 EUR und für das Kalenderjahr 2004 auf 41 850 EUR. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V; sie beträgt für das Kalenderjahr 2003 45 900 EUR und erhöht sich für das Kalenderjahr 2004 auf 46 350 EUR.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zum Jahreswechsel 2003/2004 zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen. Ein solches Prüferfordernis führt bei den Arbeitgebern zu einem erheblichen Aufwand und ist nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Intentionen eines Bürokratieabbaus und einer Entlastung der Arbeitgeber von administrativen Arbeiten nicht zu vereinbaren. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung deshalb Mitte des Jahres 2003 vorgeschlagen, die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze auf das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis, das am 31.12.2002 bestanden hat, zu beschränken. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat eine solche Änderung zwischenzeitlich abgelehnt mit dem Hinweis, dass es politisch gewollt war, den am 31.12.2002 privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen dauerhaften Vertrauens- und Bestandsschutz einzuräumen; dieser dauerhafte Vertrauens- und Bestandsschutz wäre nicht gegeben, wenn für den hier in Rede stehenden Personenkreis vom ersten Arbeitgeberwechsel an zukünftig die höhere allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten sollte.
In Anbetracht der unverändert gebliebenen Gesetzeslage muss der Arbeitgeber daher bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Besprechungsteilnehmer halten es in diesen Fällen für unerlässlich, dass der Arbeitgeber entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens über das Bestehen einer substitutiven Krankenversicherung am 31.12.2002) zu den Lohnunterlagen nimmt.