Zusammenfassung
Unter dem Begriff "Beihilfen" (Unterstützungen) versteht man im Allgemeinen einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer in einer Notsituation finanziell zu entlasten. Auch Leistungen anlässlich der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes und Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Erholungsmaßnahmen werden häufig als Beihilfen bezeichnet. Beihilfen gehören zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, auch soweit sie aus weiteren Gründen gewährt werden. In begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie jedoch steuerfrei. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft an die steuerliche Beurteilung an. Steuerfreie Unterstützungsleistungen sowie pauschal versteuerte Erholungsbeihilfen sind beitragsfrei.
Arbeitsrecht: Bestimmte Beihilfen sind nach § 850a ZPO unpfändbar.
Lohnsteuer: Für die Zuordnung von Beihilfen und Unterstützungen zum Arbeitslohn gelten die allgemeinen Regelungen des § 19 EStG sowie die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften. Einzelheiten zur Frage der Steuerfreiheit entsprechender Leistungen an Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft regelt R 3.11 Abs. 2 LStR. Für die Pauschalierung der Lohnsteuer von Erholungsbeihilfen gilt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Sozialversicherung: § 14 SGB IV regelt die Entgelteigenschaft für die Sozialversicherung. Durch § 1 SvEV ist die Anknüpfung an die steuerrechtliche Beurteilung sichergestellt.
Arbeitsrecht
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine als Beihilfe bezeichnete finanzielle Unterstützung aus besonderen Anlässen (z. B. Erziehungsbeihilfe, Heiratsbeihilfe, Erholungsbeihilfe, Krankheitsbeihilfe) gewährt, leistet er sie in der Regel aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Die Beihilfe ist also kein Geschenk, sondern Arbeitslohn. Sie unterliegt deshalb den Vorschriften über die Lohnsicherung, insbesondere über den Pfändungsschutz.
Unpfändbar sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen und Blindenzulagen.
Entgelt
1 Steuer- und Beitragspflicht
1.1 Lohnsteuer
Bei Beihilfen handelt es sich um einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers. Mit diesen unterstützt er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen. Diese Beihilfen gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Bestimmte Beihilfen bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei (z. B. Notstandsbeihilfen), während andere in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen).
1.2 Sozialversicherung
Dem Arbeitsentgelt sind einmalige Einnahmen dann nicht zuzurechnen, wenn sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden und lohnsteuerfrei sind. Da Beihilfen des Arbeitgebers dem Grunde nach nicht steuerbefreit sind, sind diese in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Voraussetzung zur Beitragspflicht ist, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt. Allein ein bestehender arbeitsrechtlicher Anspruch (z. B. wenn eine Heiratsbeihilfe tarifvertraglich vereinbart ist) reicht für die Beitragspflicht nicht aus. Im Gegensatz zur Beurteilung bei laufendem Entgelt gilt hier das Zuflussprinzip.
2 Erholungsbeihilfen
2.1 Lohnsteuer
Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie können pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen im Kalenderjahr folgende Freigrenzen nicht übersteigen:
- für den Arbeitnehmer 156 EUR,
- für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
- für jedes Kind 52 EUR.
Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zuwendung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Ob der Arbeitnehmer verreist oder seinen Urlaub zu Hause verbringt, ist dagegen ohne Bedeutung.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn die Erholungsbeihilfe nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Barlohnumwandlung erbracht wird.
Übersteigen die Beihilfen den jeweiligen Höchstbetrag, werden sie insgesamt als sonstiger Bezug versteuert oder es wird ein besonderer betriebsindividueller Pauschsteuersatz angewendet, den der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen kann.
Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR steuerfrei
Es besteht die Möglic...