Zusammenfassung
Die Beteiligung des Betriebsrats umschreibt die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats zur Einflussnahme auf betriebliche Angelegenheiten und zur Mitwirkung daran. Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ist vom Einzelfall abhängig und unterschiedlich intensiv. Sie reichen von bloßen Unterrichtungsrechten über Anhörungs-, Beratungs- und Vetorechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten, bei denen eine Entscheidung des Arbeitgebers nur wirksam ist, wenn ihr der Betriebsrat zugestimmt hat. Inhaltlich unterscheidet man zwischen der Beteiligung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Arbeitsrecht: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind in den §§ 80 bis 113 BetrVG geregelt. Das Gesetz strukturiert sie nicht nach ihrer Intensität, sondern thematisch nach den Mitwirkungsbereichen der sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Daneben finden sich vereinzelt auch außerhalb des BetrVG Beteiligungsrechte des Betriebsrats, beispielsweise in § 17 KSchG bei der Massenentlassungsanzeige oder nach § 9 ASiG.
Arbeitsrecht
1 Unterrichtungsrechte
Das schwächste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Solche Unterrichtungsrechte finden sich konkret in folgenden Bereichen:
- Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
- Personalplanung und Personalbedarf
- personelle Einzelmaßnahmen
- wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss)
- geplante Betriebsänderungen
Informationsrechte des Betriebsrats finden sich aber auch außerhalb des BetrVG:
- Information über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen und die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer
- Anzeige von Massenentlassungen
- Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und Unfallverhütung
- Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
Hat der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht, so ergibt sich eine Informationspflicht des Arbeitgebers über die Angelegenheit bereits aus § 80 Abs. 2 BetrVG. An das Informationsrecht schließt sich oft ein Beratungsrecht des Betriebsrats an.
Verletzt der Arbeitgeber das Informationsrecht des Betriebsrats, stellt das nach § 121 BetrVG regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
2 Anhörungsrechte
Die nächststärkere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats ist die Anhörung. Hauptanwendungsfall ist die Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungen. Dieses Recht setzt eine vorherige Information voraus. Im Rahmen dieses Rechts kann der Betriebsrat auch von sich aus Vorschläge machen. Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber jedoch nicht unbedingt beachten. Er muss sie zur Kenntnis nehmen und kann prüfen, ob und inwieweit er darauf eingeht. Der Arbeitgeber bleibt trotzdem alleine entscheidungsberechtigt. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung – wobei er sich dabei an die vom Gesetz in § 102 Abs. 3 BetrVG vorgegebenen Gründe zu halten hat –, führt dies zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigungsschutzklage für die gesamte Prozessdauer.
3 Beratungsrecht und Vorschlagsrecht
Als nächste Stufe folgt das sogenannte Beratungsrecht. Hier ist der Arbeitgeber nicht nur gehalten, den Betriebsrat zu informieren und seine Meinung zu hören, sondern er muss mit dem Betriebsrat den Verhandlungsgegenstand erörtern und die wechselseitigen Begründungen abwägen. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine Stellungnahme zu seinen Überlegungen und Vorschlägen. Auch hier bleibt jedoch das Entscheidungsrecht beim Arbeitgeber.
Beratungsrechte bestehen in folgenden Angelegenheiten:
- Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Maßnahmen, die sich aus der Personalplanung ergeben.
Der Begriff der Personalplanung umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Ermittlung des zukünftigen quantitativen und qualitativen Personalbedarfs sowie die Bereitstellung der benötigten Arbeitskräfte in der erforderlichen Anzahl und Qualifikation. Das muss nicht gezielt und systematisch geschehen, sondern kann auch rein anlassbezogen erfolgen. Verfolgt der Arbeitgeber eine solche Personalplanung – das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet ihn hierzu allerdings nicht – so hat er den Betriebsrat hierüber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (s. o.). Die Unterrichtung hat anhand von Unterlagen zu erfolgen. Bezüglich der sich aus der Personalbedarfsplanung ergebenden weiteren Planungsmaßnahmen wie Personalbeschaffungs- oder Qualifizierungsplanung hat er mit dem Betriebsrat zu beraten.
Dies gilt auch für Maßnahmen i. S. d. § 80 Nr. 1 BetrVG, § 80 Nr. 2a BetrVG und § 80 Nr. 2b BetrVG, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förder...