Zusammenfassung
Mit der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) sollen die mit der Beschäftigung verbundenen gesundheitlichen Beanspruchungen und Belastungen der Beschäftigten abgemildert und die Arbeitskraft erhalten werden. Teilweise werden auch das Arbeitsumfeld und die Lebenssituation einbezogen. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist ein wesentlicher Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie schließt alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheit ein.
Zur Förderung der betrieblichen Gesundheitsförderung gewährt das Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiung. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird Bezug auf die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuchs genommen. Der Arbeitgeber soll seinen Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten.
Lohnsteuer: § 3 Nr. 34 EStG regelt die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Eine Umsetzungshilfe für die Praxis bietet das BMF-Schreiben v. 20.4.2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Steuerfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Gesundheitsfördernde Gestaltung der Arbeitstätigkeit/-bedingungen |
frei |
frei |
(Zertifizierte) Präventionskurse oder betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR jährlich |
frei |
frei |
Nicht begünstigte Maßnahmen oder höhere Beträge |
pflichtig |
pflichtig |
Gesundheitsvorsorgeleistungen im eigenbetrieblichen Interesse bis 600 EUR jährlich |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Steuerfreie Gesundheitsförderung
Betriebsinterne Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Zweck der Gesundheitsförderung und zur Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter durchführt, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn.
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben jedoch bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei,
- wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung die Anforderungen des SGB V erfüllen und
- die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2 Arten der steuerfreien Gesundheitsfürsorge
Die steuerliche Förderung ist damit im Grundsatz für die beiden folgenden Varianten möglich:
- Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zertifiziert sind (Präventionskurse);
- sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.
Davon abgegrenzt werden Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, da diese nicht zu Arbeitslohn führen.
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2 Leistungen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention
2.1 Zertifizierte externe Maßnahmen
Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht. Ziel ist insbesondere die Motivation zu einer gesunden Lebensführung. Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgt durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleistungsunternehmens "Team Gesundheit GmbH".
Diese Kurse finden i. d. R. außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
2.2 Zertifizierte Arbeitgebermaßnahmen
Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung ebenfalls in Betracht, wenn die Leistungen zertifiziert sind. Falls nicht bereits zertifizierte Leistungen eingekauft werden, können sie im Einzelfall auch auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert werden.
Wird eine bereits zertifizierte Leistung eingekauft, muss
- der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs inhaltlich identisch sein,
- das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt sein, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
- das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig sein.
Zertifikat und Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
2.3 Gleichgestellte Kurse ohne Zertifikat
Im Regelfall besteht für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse keine Zertifizierungsmöglichkeit, ...