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Betriebskriminalität: Wege der Prävention und Reaktion / 2.3.4 Einsatz von Detektiven

Jan Peters, Prof. Dr. Anja Mengel
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Eine weitere Möglichkeit der Überwachung kann in dem Einsatz von Detektiven liegen, z. B. wenn Diebstahlsfälle wiederholt aufgetreten sind und nicht aufgeklärt werden konnten. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Falle ein hohes Interesse an der endgültigen Überführung der Täter, da neben den materiellen Schäden auch eine "Misstrauenskultur" in den Betrieb getragen wird, die der Unternehmenskultur hohen Schaden zufügen kann. In dieser Situation kann der Arbeitgeber eine Detektei zu einem einzelnen Einsatz beauftragen oder Detektive in den (größeren) Betrieb einstellen. Es empfiehlt sich, die Detektei auf alle kündigungsrelevanten Umstände hinzuweisen und entsprechende Erkundigungen einholen zu lassen, damit die Ergebnisse der Beobachtung auch in einem späteren Gerichtsverfahren erfolgreich eingebracht werden können.

Zulässigkeit des Einsatzes von Detektiven

Die Zulässigkeit von Einsätzen privater Detektive ist gesetzlich nicht geregelt, sodass hier die allgemeinen Grundsätze gelten. Da Privatdetektive meist verdeckt ermitteln, kann hier insoweit die Parallele zu einer heimlichen Überwachung durch verdeckte Videokameras gezogen werden.[1] Ebenso wie die heimliche Videoüberwachung ist auch der Einsatz verdeckter Ermittler ein tiefgreifender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, sodass er nur durch ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann.[2] Dieser Eingriff wird erheblich intensiviert, wenn der eingesetzte Privatdetektiv zusätzlich auch noch Bild- oder Videoaufnahmen anfertigt.[3] Das Interesse, Straftaten im Betrieb vorzubeugen, überwiegt das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers jedoch nach herrschender Ansicht nicht, weil der Einsatz von Detektiven ein starker Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehme...

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