Der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung führt auch Prüfungen im Auftrag der Unfallversicherung durch. Der Prüfungsumfang kann dabei sehr unterschiedlich sein. Diese Checkliste hilft, eine Betriebsprüfung für den Bereich der Unfallversicherung sorgfältig vorzubereiten. Sie gibt Hinweise zu möglichen Prüfungsinhalten und zur vorherigen Überprüfung der eigenen Unterlagen.
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Ja |
Nein |
1. |
Wurde der korrekte Unfallversicherungsträger gewählt? |
Die sachliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) oder der Berufsgenossenschaft (BG) richtet sich nach der Art und Gegenstand eines Unternehmens. |
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2. |
Wurden vom Unfallversicherungsträger Bescheide erteilt, die vorzulegen sind? |
Es werden folgende Verwaltungsakte erteilt: |
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Bescheid über die Zuständigkeitserklärung |
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Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifs |
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Beitragsbescheid (jährlich) |
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Bescheide über Versicherungspflicht oder -berechtigung |
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3. |
Liegen aus vorherigen Betriebsprüfungen Bescheide des Unfallversicherungsträgers oder der Rentenversicherung vor, die vorzulegen sind? |
Im Rahmen einer Schlussbesprechung oder einer schriftlichen Anhörung wird dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem UVT gegeben. Der UVT führt dann das Anhörungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X in eigener Zuständigkeit durch. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem UVT und dem Arbeitgeber mitgeteilt. Die Bescheide bzw. Änderungsbescheide zur Erhebung der Beiträge zur UV erlässt ausschließlich der UVT. Widersprüche der Arbeitgeber gegen die Mitteilung der Prüfergebnisse bei dem prüfenden Rentenversicherungsträger sind daher nicht zulässig. |
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4. |
Wurde die Meldefrist eingehalten? |
Binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger
- die Art und der Gegenstand des Unternehmens,
- die Zahl der Versicherten,
- der Eröffnungstag oder der Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen
gemeldet werden. Bei Unternehmen ohne Sitz im Inland muss der Name und der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten mitgeteilt werden. Verstöße bei Missachtung der Meldepflichten können mit Bußgeld geahndet werden. |
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5. |
Wurden alle Meldungen mit Grund 92 des zu prüfenden Personenkreises abgegeben? |
Es wird der nach § 28a SGB IV meldepflichtige Personenkreis der abhängig Beschäftigten geprüft. Bestimmte Personenkreise (beurlaubte Beamte, Zwischenpraktikanten, Werkstudenten im Zweitstudium, sonstige sozialversicherungsfreie Personenkreise) sind in der Unfallversicherung mit der Personengruppe 190 beitrags- und meldepflichtig. |
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6. |
Sind alle Angaben in der UV-Jahresmeldung GD 92 enthalten? |
Für jeden unfallversicherten Beschäftigten ist eine UV-Jahresmeldung abzugeben. Meldezeitraum: 1.1. bis 31.12. eines Jahres, unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Meldefrist: bis zum 16.2. des Folgejahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum). Ausnahme: Bei Insolvenz oder vollständiger Einstellung des Unternehmens und dauerhafter Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse ist die UV-Jahresmeldung bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben, spätestens innerhalb von 6 Wochen. |
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7. |
Sind in der UV-Jahresmeldung die weiteren Besonderheiten der Unfallversicherung korrekt angegeben? |
Grundstellung (Leerzeichen) = keine Besonderheiten |
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A07 = Meldungen für Arbeitnehmer von UV-Trägern |
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A08 = Unternehmen ist Mitglied bei einer landwirtschaftlichen BG |
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A09 = Beitragsbemessung zur UV nicht nach Arbeitsentgelt (z. B. Kopfpauschale) |
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B09 sonstige Sachverhalte mit zu Recht UV-Entgelt 0 |
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8. |
Wurden alle Faktoren bei der Beitragsberechnung berücksichtigt? |
Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge ergeben sich aus dem Veranlagungsbescheid und den Erläuterungen zum Lohnnachweis des jeweiligen UVT. Maßgebend für die Ermittlung des Beitrags ist hierbei: |
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– der Finanzbedarf |
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– das Umlagesoll |
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– die Gefahrklasse |
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Auf der Grundlage der Angaben im manuellen Lohnnachweis (bis 2018 für 2017) bzw. im maschinellen UV-Lohnnachweis (ab 2019 für 2018) erlässt die BG den Bescheid zur Unfallumlage. |
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9. |
Wurden die Besonderheiten bei der Feststellung des Arbeitsentgelts berücksichtigt? |
Abweichend von der Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind folgende wesentlichen Besonderheiten zu beachten: |
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Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (Höchst-JAV) des jeweiligen UVT zugrunde gelegt. |
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Keine Anrechnung von Arbeitsentgelten aus der vorigen Beschäftigung auf das Höchst-JAV bei einem Wechsel des Unternehmens (andere MTNR). |
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Keine Begrenzung auf eine tägliche oder monatliche Beitragsbemessungsgrenze. |
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Keine anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze oder Märzklausel. |
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Keine Zusammenrechnung von Arbeitsentgelt bei Mehrfachbeschäftigung. |
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Keine Bildung von fiktiven Arbeitsentgelten (Stichwort: Ku... |