1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

 

1.

der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

 

2.

die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten,

 

3.

das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie

 

4.

ihre Anschrift.

[1] § 13a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

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