Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für die Beerdigung eines Altenteilsberechtigten sind beim Altenteilsverpflichteten auch bei Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung in einem Altenteilsvertrag keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971.
Normenkette
EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Jahre 1971 ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgaben, machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1972 als Sonderausgaben Altenteilsleistungen für den 1972 verstorbenen Vater der Klägerin geltend, die neben Kost und Logis sowie Barleistungen auch Beerdigungsaufwendungen umfaßten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte in dem Einkommensteuerbescheid 1972 bei den Sonderausgaben als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 nur die Aufwendungen der Kläger für Kost und Logis und Bargeldleistungen an. Das FA lehnte den Ansatz der geltend gemachten Beerdigungskosten mangels Zugehörigkeit zu den Altenteilslasten ab. Es setzte die Beerdigungskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil sie aus dem Nachlaß des Vaters der Klägerin hätten bezahlt werden können.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bezüglich der Beerdigungskosten durch sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 388 veröffentlichtes Urteil statt. Die Übernahme der Beerdigungskosten sah es als Teil einer Altenteilsverpflichtung an, weil dies in Altenteilsverträgen regelmäßig vereinbart zu werden pflege.
Das FG hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971. Bei Beerdigungskosten sei es bereits zweifelhaft, ob diese als einmalige Zahlung eine dauernde Last sein könnten. Die Beurteilung der Beerdigungskosten als dauernde Last müsse jedenfalls daran scheitern, daß es im Zeitpunkt ihrer Verausgabung keinen Altenteilsberechtigten mehr gegeben habe, dessen Einkünften die Leistung habe hinzugerechnet werden können.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Beerdigungskosten nicht als Sonderausgaben anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet.
Die Aufwendungen der Kläger zur Beerdigung des Vaters der Klägerin sind nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar, weil sie ihrer Natur nach nicht wiederkehrend sind.
a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 gehören zu den Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten. Dabei sind dauernde Lasten wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachwerten von unterschiedlicher Höhe aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat und die nicht bestimmten Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 EStG 1971 (jetzt § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG 1981) zugehören (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. April 1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491, BStBl II 1980, 639 ).
Die Rechtsprechung beurteilt Altenteilsleistungen, die anläßlich der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in vorweggenommener Erbfolge aufgrund eines Altenteilsvertrags zur Versorgung des alternden Hofübergebers durch Geld, Sachwerte und Nutzungsüberlassungen vereinbart werden, seit dem BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 ) nicht mehr als betriebliche, sondern als private Aufwendungen, weil sie der Altenteilsverpflichtete im Zuge des Erwerbs des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in vorweggenommener Erbfolge übernommen hat. Der IX. Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die Finanzverwaltung sieht derartige Altenteilsleistungen aufgrund ihres Zwecks, nämlich den Lebensbedarf des Altenteilers entsprechend den jeweiligen Verhältnissen zu sichern, in vollem Umfang als dauernde Lasten an (vgl. neuerdings Abschn. 167 Abs. 1 Nr. 2c der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1981). Demgegenüber hat die Rechtsprechung bei den einzelnen Versorgungsleistungen unterschieden, ob es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige einmalige Vermögenszuwendungen handelt (BFH-Urteile vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680 ; vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 ).
Der Senat schließt sich auch insoweit dieser differenzierenden Betrachtung an. Sie ist durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 vorgegeben. Diese Vorschrift erlaubt nicht, die in einem bürgerlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen verschiedenen Geld- und Sachleistungen sowie etwaige Nutzungsüberlassungen aufgrund der einheitlichen Verpflichtung des Hofübernehmers zur Versorgung des Übergebers sämtlich wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln.
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei den Kosten der Beerdigung des Vaters der Klägerin um einen einmaligen Aufwand, der nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen werden kann. Die Zurechnung dieses Aufwands kann schon deshalb nicht zu den laufend gegenüber dem Altenteiler zu erbringenden Geldleistungen gezählt werden, weil er seiner Natur nach nur einmal entstehen kann. Diese Ansicht wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beerdigung des Altenteilers als Teil seiner Versorgung beurteilt werden kann. Der die Altenteilsleistungen verbindende allgemeine Vertragszweck der Versorgung ist bei der einkommensteuerrechtlich gebotenen differenzierenden Betrachtung der einzelnen Leistungen unerheblich.
Da das FG die Aufwendungen zur Beerdigung des Vaters der Klägerin somit unzutreffend als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 im Rahmen der Sonderausgaben zum Abzug zugelassen hatte, war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 426037 |
BStBl II 1985, 43 |
BFHE 1984, 566 |