Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf ehrverletzender Behauptungen. Urkundenbeweis. Auskunft des Arbeitgebers über ausgeschiedenen Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. In einem Rechtsstreit auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen führt die Berufung des Beklagten auf Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht schon dazu, daß der Kläger die Unwahrheit der Behauptungen beweisen muß, wenn nicht der Beklagte die Unwahrheit substantiiert bestreitet.
2. Auf Grund der das Arbeitsverhältnis überdauernden Treuepflicht und Fürsorgepflicht muß der frühere Arbeitgeber in der Regel dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die Auskunft bekanntgeben, die er auf dessen Bewerbung um Einstellung an anderer Stelle über ihn erteilt hat.
3. Die Durchschrift der Auskunft kann Gegenstand des Urkundenbeweises sein.
Fundstellen
Haufe-Index 60250 |
BB 1959, 919 (T) |
NJW 1959, 2011 |
NJW 1959, 2011-2013 (LT1-3) |
LM BGB § 1004, Nr. 45 (LT1-3) |
BGHWarn 1959, 200 (LT1) |
AP HGB § 73, Nr. 5 |
JZ 1959, 645 (LT2) |
MDR 1959, 1001 |
MDR 1959, 1001-1002 (LT1-3) |
ZZP 1960, 121 |
ZZP 73, 121-122 (LT3) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen