Leitsatz (amtlich)
a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.
b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.
Normenkette
BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 11.8.2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds L. gegen den Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagten) als Insolvenzverwalter der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insovenzschuldnerin) Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend.
[2] Am 9.9.1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m2 nicht verschlossen, weil die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht.
[3] Am nächsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D. GmbH Abriss- und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfläche des Hauses Nr. 3 auf. Ihr Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr über die nicht verschlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dachpappe etwa 4,45m hinab und erlitt schwere Verletzungen.
[4] Der Insovenzschuldnerin war als Architektin die Bauleitung mit den gesamten Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwachung und Bauüberwachung, übertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die Zeugin S. als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der H. GmbH am Vortage des Unfalls darüber informiert worden, dass auf dem Dach eine Lücke bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung der Schalungsarbeiten bis zum 10.9.1999 gesetzt. Vorher hatte sie der D. GmbH am 8.9.1999 mitgeteilt, dass die Abbrucharbeiten am Haus 3 ab dem 8.9. beginnen könnten.
[5] Das LG hat die frühere Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Teilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Das OLG hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen den Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
[6] Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Haftung des Beklagten ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin müsse sich jedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrer Bauleiterin S. zurechnen lassen. Den Architekten treffe zwar keine generelle (primäre) Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten. Mit der Übernahme der Bauführung treffe ihn aber die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen könnten. Der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt werde selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Es sei deshalb grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen.
[7] Infolge der fehlenden Verschalung sei eine erhebliche Gefahrenlage entstanden. Bei dieser Situation sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeugin S. angeordnet habe, die Zimmerarbeiten bis zum 10.9.1999 fertig zu stellen. Wegen ihrer Mitteilung an die D. GmbH hätte sie zumindest damit rechnen müssen, dass in dem Zeitraum, den sie der H. GmbH zur Beseitigung der Gefahrenstelle eingeräumt habe, ein anderes Unternehmen Abbrucharbeiten auf dem Dach des benachbarten Gebäudes beginnen könnte und Arbeitnehmer dieses Unternehmens die - scheinbar - sicher begehbare Dachfläche des Gebäudes "Tonne 4" benutzten. Auch weil sich der Unfall um 13.30 Uhr ereignet habe, hätte eine verantwortliche Bauaufsicht bis dahin feststellen können, dass die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen hatten, obgleich die Verschalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen sind.
[8] Es komme nicht darauf an, ob der Zeugin S. bekannt gewesen sei, dass die H. GmbH an Freitagen nicht arbeite. Dieser Umstand sei jedenfalls der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Sei Frau S. über die Arbeitszeiten der H. GmbH nicht informiert gewesen, begründe dies ein eigenes Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin. Sei der Umstand der Zeugin S. bekannt gewesen, müsse sich die Gemeinschuldnerin über § 278 BGB deren Verhalten zurechnen lassen.
[9] Ein Ausschluss der Haftung der (früheren) Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Es liege keine Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor. Weder im Verhältnis der Bauleiterin S. zu dem geschädigten L. noch zwischen der Firma Z. und der D. GmbH noch zwischen der Firma Z. und der H. GmbH habe eine gemeinsame Betriebsstätte bestanden.
II.
[10] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[11] 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Insolvenzschuldnerin besteht, ist nicht zu beanstanden.
[12] a) Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine Haftung des mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Mit der Übernahme einer solchen Aufgabe trifft auch den Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können (vgl. BGHZ 68, 169, 175). Im Regelfall braucht der Architekt zwar nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn (vgl. Senat, Urt. v. 26.10.1956 - VI ZR 163/54, VersR 1956, 31, 32; v. 19.1.1962 - VI ZR 111/61, VersR 1962, 358, 360; ebenso BGHZ 68, 169, 175). Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (vgl. Senat, Urt. v. 20.9.1983 - VI ZR 248/81, MDR 1984, 219 = VersR 1983, 1141, 1142; BGH, BGHZ 68, 169, 175 f.; OLG Hamm v. 20.6.1979 - 13 U 276/78, BauR 1980, 378, 379; OLG Düsseldorf v. 21.10.1994 - 22 U 33/94, OLGReport Düsseldorf 1995, 97 = NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart v. 12.3.1999 - 2 U 74/98, OLGReport Stuttgart 1999, 245 = NJW-RR 2000, 752, 754; OLG Schleswig v. 30.7.1998 - 11 U 36/97, VersR 2000, 1118, 1119 mit Nichtannahmebeschluss des Senats v. 4.5.1999 - VI ZR 268/98; OLG Frankfurt NZBau 2006, 185, 186). Neben dieser sog. "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. Senat, Urt. v. 20.9.1983 - VI ZR 248/81, MDR 1984, 219 - a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.), treffen den bauleitenden Architekten "primäre" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Senat, Urt. v. 10.6.1975 - VI ZR 131/73, VersR 1975, 949, 950; v. 20.9.1983 - VI ZR 248/81, MDR 1984, 219 - a.a.O.).
[13] b) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Einzelfalls ohne Rechtsfehler annehmen, dass die von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Bauleiterin eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wusste seit dem 9.9.1999, dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem Telefaxschreiben vom 8.9.1999 an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Verschalung am 10.9.1999 beginnen würden. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen können, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewegen könnten, nicht zu beanstanden. Es steht insb. in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Verkehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hat sich nämlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haftungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig sind (vgl. Rogge JuS 1995, 581). Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag (vgl. OLG Hamm v. 25.6.1998 - 6 U 146/96, OLGReport Hamm 1998, 300 = MDR 1998, 1290 = VersR 1999, 1508).
[14] Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungspflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" könnten ab dem 8.9.1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10.9.1999 fertig zu stellen, Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle dargestellt haben.
[15] c) Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Verhalten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 BGB. Eine Haftung ergibt sich aber aus §§ 831, 823 BGB. Hierauf weist auch die Revision hin, die selbst davon ausgeht, dass der Entlastungsbeweis nicht geführt worden ist.
[16] 2. Die Rügen der Revision haben auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, eine Haftung der Insolvenzschuldnerin könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen sein.
[17] a) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Insolvenzschuldnerin nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII unmittelbar haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. BGH v. 3.7.2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 f. = MDR 2001, 1239 = BGHReport 2001, 680 m. Anm. Grüneberg; 148, 214, 216 ff.; 157, 9, 14; v. 14.6.2005 - VI ZR 25/04, MDR 2006, 26 = BGHReport 2005, 1442 = VersR 2005, 1397, 1398). Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Insolvenzschuldnerin überhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. Der Sachverhalt lässt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Organ der Insolvenzschuldnerin, auf dessen Tätigkeit allenfalls abgestellt werden könnte, auf der Betriebsstätte tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zeugin S. nicht als ein solches Organ anzusehen.
[18] b) Das Berufungsurteil hält auch den Angriffen der Revision stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses wegen Fehlens einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint hat.
[19] aa) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st.Rspr.: vgl. etwa BGH v. 12.6.1973 - VI ZR 163/77, BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; v. 14.6.2005 - VI ZR 25/04, MDR 2006, 26 = BGHReport 2005, 1442 - a.a.O.). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. BGH v. 23.1.1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114, 119 = MDR 1990, 530; 155, 205, 213; 157, 9, 15).
[20] bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier ein Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld nicht in Betracht kommt, weil es an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlt und deshalb zugunsten des Erstschädigers die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht eingreift.
[21] Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGH v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336 = MDR 2001, 155 = BGHReport 2001, 43; 157, 213, 216; BAG v. 12.12.2002 - 8 AZR 94/02, BAGReport 2003, 104 = VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGH BGHZ 145, a.a.O.; 157, 213, 216 f.; BAG a.a.O.).
[22] Im Streitfall haben die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma Z. keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH v. 23.12.2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9; v. 8.4.2003 - VI ZR 251/02, MDR 2003, 991 = BGHReport 2003, 1001 = VersR 2003, 904, 905; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats v. 10.7.2001 - VI ZR 53/01). Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht gegeben. Die Zeugin S. hat zwar als Bauleiterin der Firma D., deren Subunternehmerin die Firma Z. war, am 8.9.1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben. Sie verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten. Einer bauleitenden Architektin obliegt es vielmehr, unabhängig von einer konkreten Tätigkeit vor Ort für einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeit der Bauhandwerker zu überwachen, um eine ordnungsgemäße Erstellung des Bauvorhabens zu gewährleisten und Gefahren zu vermeiden. Demgemäß standen die Arbeiten vor Ort und die Tätigkeit der Bauleiterin nicht in einem wechselseitigen Bezug, weil allenfalls die Bauleiterin im Rahmen ihrer Überwachungspflichten in die Arbeit vor Ort eingreifen musste, um diese zu unterstützen. Ein solcher lediglich einseitiger Bezug reicht für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. Senatsurteil v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218 = BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687). Zudem bestand unter diesen Umständen auch nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Bauleiterin und die Mitarbeiter der Firma Z. bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kamen", so dass auch eine sog. Gefahrengemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlag (vgl. Senatsurteil v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 217 f. = BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687).
[23] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen