(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
1. |
in Einklang stehen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, |
2. |
sich inhaltlich auf die Themenbereiche des § 1 Abs. 2 beziehen, |
3. |
von Trägern durchgeführt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, |
(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
2. |
ausschließlich das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten zur privaten Lebensbewältigung zum Gegenstand haben, |
3. |
auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen vorbereiten oder |
4. |
Studienreisen sind, die keine Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 sind und keine Unterrichtseinheiten in dem in Absatz 1 Nr. 4 geregelten Umfang enthalten. |
(3) Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten das Vorliegen der Anerkennung der geplanten Bildungsveranstaltung nach § 10 Abs. 1 kostenlos zu bescheinigen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen