Für die Mitbestimmung gibt es allein schon wegen der Vielzahl von Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eine Reihe von denkbaren Anknüpfungspunkten, wie
All diese gesetzlichen Regelungen können ausfüllungsbedürftige und damit mitbestimmungspflichtige Rahmenregelungen enthalten. Wegen der besonderen Bedeutung für alle Unternehmen werden im Folgenden das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und die Arbeitsstättenverordnung erörtert.
Einen wichtigen Anwendungsbereich der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stellt das Arbeitsschutzgesetz dar. Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind zum Teil von generalklauselartiger Weite und enthalten eine Vielzahl von allgemein gefassten Pflichten des Arbeitgebers. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Regelung dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt, sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes grundsätzlich nur dann als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften heranzuziehen, wenn sie nicht durch spezielle Regelungen in anderen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, verbindlichen Normen, verbindlichen Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften, baurechtlichen Bestimmungen der Länder, behördlichen Einzelanordnungen oder Anordnungen der technischen Aufsichtsbeamten ersetzt bzw. konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber eine Reihe von EG-Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz in nationales Recht umgesetzt hat bzw. noch umsetzen wird. Auch daraus könnten sich entsprechende Konkretisierungen ergeben.
Als Generalklausel legt § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG eine für den Arbeitgeber umfassende und präventive Handlungspflicht fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft entweder an eine konkrete Gefährdung oder an Gefährdungen an, die mit einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.
Die sich aus § 3 Abs. 2 ArbSchG ergebende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes beachtet werden, legt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation fest. Deshalb hat der Betriebsrat dabei nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt auch für die Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung mit COVID-19. Der "Arbeitsschutzstandard COVID-19" des BMAS hat keine Verbindlichkeit, die eine Mitbestimmung ausschließen würde, sondern stellt lediglich eine Empfehlung von Experten dar. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher mitbestimmt gemeinsam zu entscheiden, welche Gefahren einer Ansteckung am Arbeitsplatz bestehen und durch welche Maßnahmen dem begegnet werden kann. Hier spielt insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine wesentliche Rolle.
Sofern das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer zwischen den Betriebsparteien nicht außer Streit steht, ist daher zunächst eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG durchzuführen. Ergibt diese, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hat sie der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zu treffen. Kann einer Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden soll.
§ 13 Abs. 2 ArbSchG eröffnet dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit, die Durchführung der ihm nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegenden Aufgaben Dritten zu übertragen. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar wäre. Eine Betriebsvereinbarung hierüber könne die Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeber überlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken. Vielmehr müsse die Betriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln. Dazu gehörten hinsichtlich der Beschäftigten zumindest die Fragen, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden so...