Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des zuständigen Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Praktikantentätigkeit eines Schülers einer Fachoberschule.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 1, § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b, § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c, § 646 Abs 1, § 657 Abs 1 Nr 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte zuständiger Versicherungsträger für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls der Beigeladenen ist.
Die im Jahre 1958 geborene Beigeladene war Schülerin der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule N. mit der Fachrichtung Maschinenbau. Sie absolvierte vom 1. August 1977 bis 31. Januar 1978 ein Betriebspraktikum bei der Firma N. G. - H. , H. & Co, N. . Grundlage war ein zwischen ihr und der Firma am 25. Juli 1977 geschlossener Unterweisungsvertrag. Am 1. November 1977 verunglückte die Beigeladene bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Ausbildungswerkstatt und wurde erheblich verletzt (ua offene komplette Unterschenkelfraktur).
Wegen der durch die Unfallfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gewährt die für den ausbildenden Betrieb fachlich zuständige Klägerin der Beigeladenen Entschädigung, und zwar Dauerrente von zuletzt 20 vH (Bescheid vom 21. September 1979). Da sie nicht sich, sondern den Beklagten für den zuständigen Unfallversicherungsträger hielt, und der Beklagte dies verneinte, hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht des Beklagten erhoben.
Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 7. Februar 1984). Es hat ausgeführt, die Beigeladene sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht aufgrund eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses bei der Firma N. G. (§ 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-), sondern als Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versichert gewesen. Für alle im Rahmen der Schulausbildung verrichteten Tätigkeiten bestehe Unfallversicherungsschutz durch den für den schulischen Bereich zuständigen Unfallversicherungsverband. Von diesem schulischen Aufgabenbereich werde auch das von der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Betriebspraktikum erfaßt. Darüber hinaus sei der Beklagte selbst dann zuständiger Versicherungsträger, wenn der Besuch der Fachoberschule N. als berufliche Ausbildung in berufsbildenden Schulen iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO anzusehen sei. Ein vorrangiger betrieblicher Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO liege nicht vor. Es fehle bereits an der notwendigen Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Firma N. G. .
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 1987). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls (§ 550 RVO) der Beigeladenen zuständige Versicherungsträger (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO iVm § 646 Abs 1 RVO). Die Beigeladene habe während ihrer Praktikantentätigkeit bei der Firma N. G. in einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gestanden. Sie sei - entsprechend dem zwischen ihr und der Firma geschlossenen Unterweisungsvertrag vom 25. Juli 1977 - in die betriebliche Ordnung eingegliedert und dem Direktionsrecht des Ausbildungsbetriebes unterworfen gewesen. Die Zuständigkeit des Beklagten hingegen sei nicht gegeben (§ 657 Abs 1 Nr 5 RVO). Die Beigeladene sei nämlich nicht Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO gewesen; auch ein Versicherungsschutz der Beigeladenen nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO sei wegen der Subsidiarität dieser Vorschrift zu § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ausgeschlossen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und § 657 Abs 1 Nr 5 RVO). Wenn auch die Frage nicht zweifelsfrei sei, werde dem LSG zwar darin zuzustimmen sein, daß es sich bei der Fachoberschule N. nicht um eine allgemeinbildende Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO handele. Die Beigeladene sei während des Praktikums jedoch nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO unfallversichert gewesen. Die Zuständigkeit des Beklagten über diese Vorschrift scheitere auch nicht an ihrer Subsidiarität. Denn entgegen der Ansicht des LSG sei die Beigeladene während ihrer Praktikantenzeit nicht eine in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehende Beschäftigte iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 1987 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Februar 1984 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Wie das LSG zutreffend entschieden hat, ist die Klägerin der für die Entschädigung der Beigeladenen zuständige Versicherungsträger. Nach § 646 Abs 1 RVO sind die Berufsgenossenschaften Träger der allgemeinen Unfallversicherung vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 RVO. Eine solche Ausnahme, insbesondere gemäß § 657 Abs 1 Nr 5 RVO greift hier nicht ein, denn die Beigeladene hat während ihrer Praktikantentätigkeit bei der Firma N. G. nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Danach sind die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten - auch auf den damit zusammenhängenden Wegen (§ 550 RVO) - gegen Arbeitsunfall versichert. Diese Voraussetzungen treffen nach Art und Umfang auf das Betriebspraktikum der Beigeladenen vom 1. August 1977 bis 31. Januar 1978 zu, wie sich insbesondere aus dem zwischen ihr und der Firma N. G. geschlossenen Vertrag vom 25. Juli 1977 und den tatsächlichen Verhältnissen der Ausgestaltung des Praktikantenverhältnisses ergibt.
Unter den Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO fallen neben den Beschäftigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auch alle Beschäftigten, die in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, also Lehrlinge - Auszubildende -, Volontäre und Praktikanten - das sind Personen, die sich in einem Betrieb praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vervollständigung ihrer Gesamtausbildung für ihren Hauptberuf durch praktische Arbeit aneignen wollen - (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 472m; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 8; s auch BSG SozR Nr 40 zu § 1259 RVO). Nach § 7 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) - gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist Kennzeichen eines derartigen Ausbildungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit des Auszubildenden vom Ausbilder, während dieser als Hauptpflicht die Aufgabe der Ausbildung und Betreuung für ein bestimmtes Berufsziel übernimmt. Dem steht die Verpflichtung des Auszubildenden (Praktikanten) gegenüber, sich nach Kräften zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, sich in die betriebliche Ordnung und in die betriebliche Gemeinschaft einzugliedern und die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber. Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und seine betriebliche Ordnung sowie in dem damit in aller Regel verbundenen Direktionsrecht des Arbeitgebers bzw - hier - des Ausbilders, das im wesentlichen Ort, Zeit sowie Art und Weise der Arbeitsausführung umfaßt (BSGE 16, 289, 293 ff = SozR Nr 30 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 64 und 68; Brackmann aaO S 469i ff mwN). Ebenso gehört in der Unfallversicherung die Entgeltlichkeit nicht zum Begriff der Beschäftigung iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO (BSG SozR 2200 § 539 Nr 68; Brackmann aaO S 470a). Auch die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (BSGE 46, 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr 7). Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse (Brackmann aaO S 470 e/f mwN). Daher kommt es im wesentlichen auf die Ausgestaltung des Praktikantenverhältnisses im Rahmen der entsprechenden Ausbildungsordnung an. Bedeutsam ist dabei auch, inwieweit das Praktikum sowohl formal als auch inhaltlich Bestandteil des Schulunterrichts ist und der Praktikant während der praktischen Tätigkeit weiterhin dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule unterliegt (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 120 mwN), oder inwieweit er in erster Linie dem Direktionsrecht der Ausbildungsstelle unterliegt.
Nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) absolvierte die Beigeladene bei der Firma N. G. vom 1. August 1977 bis 31. Januar 1978 eine befristete Praktikantentätigkeit auf der Grundlage des zwischen ihnen abgeschlossenen Unterweisungsvertrages vom 25. Juli 1977. Zu Recht hat das angefochtene Urteil auf der Grundlage dieses Vertrages iVm der Ausbildungsordnung (s Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Fachoberschulen gemäß Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 25. März 1970 - Anlage I - Nds MBl 1970, 391, 392) und in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Unterweisungsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bejaht.
Unerheblich ist dabei die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages (Berufsausbildungs- oder - wie hier - Unterweisungsvertrag). Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Inhalt der Vereinbarungen. Danach übernahm der Betrieb die Verpflichtung, die Beigeladene gemäß den gesetzlichen Richtlinien zu unterweisen (§ 2 des Vertrages). Zugleich unterwarf sich die Beigeladene den allgemeinen Ordnungsgrundsätzen der Firma, die zum Teil in der Arbeitsordnung niedergelegt waren. Ferner war die Firma berechtigt, die Auszahlung des "Taschengeldes" in Höhe von monatlich 195,- DM bei Verstößen gegen die Ordnung oder sonstigen in der Person der Beigeladenen liegenden Gründen ganz oder teilweise zu streichen (§ 3 des Vertrages). Der zu Unterweisende erhielt unter Weiterzahlung des Taschengeldes Erholungsurlaub (s § 4 Abs 1 des Vertrages). Schulferienzeiten waren nach § 4 Abs 2 des Vertrages keine Urlaubszeiten, da sonst das verlangte Einweisungspensum nicht erfüllt werden konnte. Außerdem war die Ausbildungsfirma berechtigt, bei groben Verstößen oder Desinteresse der Beigeladenen vom Vertrag zurückzutreten. Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, sind diese Vereinbarungen deutliche Kriterien für die Eingliederung der Beigeladenen in die betriebliche Ordnung und für das Vorliegen des Direktionsrechts des Ausbildungsbetriebes.
Es ist zwar richtig, daß nach § 4 Abs 3 der Ausbildungsordnung -AO- (Nds MBl aaO) die Fachoberschulen die fachpraktische Ausbildung ordnen und die Aufsicht über deren Durchführung bei jedem Schüler ausübt; diese Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich jedoch nach § 4 Abs 2 Satz 2 AO nur darauf, daß die fachpraktische Ausbildung und der fachbezogene Unterricht dem gleichen Fachbereich zugeordnet sind und der ausbildungsgemäße Ablauf des Praktikums gesichert ist. Damit ist zum Ausdruck gebracht worden, daß die fachpraktische Ausbildung keine schulische Veranstaltung darstellt. Wesentliche Einflußmöglichkeiten auf die Durchführung und die Form des Praktikums der Beigeladenen hatte die Fachoberschule nicht. Diese Umstände sprechen gegen eine Einbeziehung des Praktikums der Beigeladenen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (BSG SozR 2200 § 539 Nr 120). Den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß die Schule - möglicherweise entgegen diesen vertraglichen Vereinbarungen - in irgendeiner Art und Weise einen Einfluß im geschilderten Sinne auf das Praktikum der Beigeladenen genommen hätte. Vielmehr war auch in tatsächlicher Hinsicht die N. G. für die ordnungsgemäße Abwicklung der Ausbildungsmaßnahme verantwortlich. Allein sie hatte die entscheidende Weisungsbefugnis hinsichtlich des Arbeitsbeginns, Arbeitsende, Unterbrechungen, Übertragungen von Arbeiten, Einsatzort uä. Sie verfügte über die Räume und technischen Einrichtungen und stellte das Lehr- und Ausbildungsmaterial zur Verfügung. Schließlich war sie auch für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, deren Überwachung der Klägerin (s § 712 ff RVO) oblag, verantwortlich. Eine durch die Fachoberschule, wie die Revision, meint "gelenkte Praktikantenausbildung" lag demnach nicht vor.
Zu Recht weist die Revision zwar darauf hin, daß nach § 1 des Unterweisungsvertrages die Beigeladene keine Arbeitnehmerin im arbeits- bzw betriebsverfassungsrechtlichen Sinne war und daß der Vertrag nach § 6 keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen haben sollte. Diesen vertraglichen Kriterien kommt jedoch jedenfalls für die hier streitige Frage schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Beschäftigungsverhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechts gleichgesetzt werden darf (Brackmann aaO S 470 b mwN).
Aus alledem folgt, daß nach den im Rahmen der Ausbildungsordnung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den vom LSG festgestellten tatsächlichen Verhältnissen über die Ausgestaltung das Praktikum nicht als schulische Veranstaltung durchgeführt wurde, sondern die Beigeladene bei der Ableistung ihrer praktischen Tätigkeit der Verfügungsgewalt des Ausbildungsbetriebes unterlag und die Schule keinen entscheidenden Einfluß auf die Durchführung und die Form des Praktikums nehmen konnte. Die Beigeladene war damit, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, dem Betrieb eingegliedert.
Die von der Rechtsprechung im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Studenten entwickelten Grundsätze zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Ableisten vorgeschriebener berufspraktischer Tätigkeit (s BSG SozR 2200 § 172 Nr 15) können auf die besonderen Verhältnisse der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übertragen werden. Wie bereits dargelegt, ist eine in diesen Zweigen gesetzlich vorgesehene Versicherungsfreiheit dem Unfallversicherungsrecht fremd. Davon abgesehen wird in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob ein Praktikum als Beschäftigung (iS von § 7 SGB IV) anzusehen ist. Vielmehr hat der 12. Senat hierin eine Versicherungs- und Beitragspflicht in den genannten Zweigen verneint, weil der "Zwischenpraktikant" (vgl BSG aaO) bei seiner berufspraktischen Tätigkeit seinem Erscheinungsbild nach Student blieb und nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen war.
Da somit die Beigeladene aufgrund ihrer Beschäftigung als Praktikantin in einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unfallversichert war, ist die Klägerin nach § 646 Abs 1 RVO der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 1. November 1977 zuständige Unfallversicherungsträger.
Wie das LSG ferner zutreffend aufgeführt hat, liegen hier danach auch die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Beklagten als Träger der Unfallversicherung nicht vor. Eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 657 Abs 1 Nr 5 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO scheidet aus den oben angeführten Gründen schon deshalb aus, weil die Beigeladene während Ihrer Tätigkeit als Praktikantin nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 120) unterlag und sie in ihrer Eigenschaft als Praktikantin und nicht als Schülerin verunglückte. Eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 657 Abs 1 Nr 5 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO läßt sich ebenfalls nicht begründen. Zwar ist in dieser Vorschrift ein Unfallversicherungsschutz für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betrieben vorgesehen. Diese Bestimmung hat jedoch nur subsidiäre Bedeutung, nämlich für den Fall, daß die Lernenden nicht bereits zu den nach den Nrn 1 bis 3, 5 bis 8 des § 539 Abs 1 RVO versicherten Personen gehören (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 117). Die Beigeladene war bereits aufgrund ihres Praktikantenverhältnisses in einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin gegen Arbeitsunfall versichert. Eine Versicherung nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (s BSG aaO; Brackmann aaO S 474 u).
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen