Leitsatz (redaktionell)
Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Der im MuSchG verwandte Begriff "Arbeitsverhältnis" erfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Beamtin.
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitsverhältnis iS des MuSchG ist ein Arbeitsverhältnis iS des Arbeitsrechts, also ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
2. Hat das Gericht die Revision zugelassen, so ist dies grundsätzlich im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen; es genügt allerdings auch, wenn diese Entscheidung in den Urteilsgründen mitgeteilt wird.
Normenkette
MuSchBV Fassung 1968-01-22; MuSchBV Fassung 1954-07-19; MuSchBV HA Fassung 1967-01-17; RVO § 200 Abs. 1 Fassung 1967-12-21; MuSchG § 3 Abs. 2 Fassung: 1968-04-18, § 13 Abs. 2 Fassung: 1968-04-18
Fundstellen
BSGE 45, 114-118 (LT1) |
BSGE, 114 |
RegNr, 6942 |
USK 77173, (ST1-2 LT1) |
AP § 13 MuSchG 1968 (LT1), Nr 2 |
Breith 1978, 714-719 (LT1) |
DÖD 1978, 77-79 (LT1) |
Die Leistungen 1979, 29-32 (LT1) |
SozR 7830 § 13, Nr 3 (LT1) |
SozSich 1978, 92 (P) |
DVBl. 1978, 763 |
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