Beteiligte
SELBSTHILFE Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVaG |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob eine Zusatzrente zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenversicherung gehört.
Die 1927 geborene Klägerin wurde 1955 Mitglied der Caritas-Schwesternschaft eV. Sie wurde außerdem 1956 antragsgemäß Mitglied der „Altershilfe – Zusatzrentenkasse der Caritas-Schwesternschaft” (Altershilfe). Bei der Altershilfe handelte es sich um einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Dessen Zweck war es, seinen Mitgliedern nach Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres eine Alters-Zusatzrente zu gewähren. Die Satzung der Altershilfe sah zunächst nur eine freiwillige Mitgliedschaft vor. Als Mitglieder konnten auf Antrag alle Schwestern der Caritas-Schwesternschaft eV aufgenommen werden. Seit der Errichtung der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes 1966 sah die Satzung für „die nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Caritasschwestern” auch eine Pflichtmitgliedschaft vor. Die Altershilfe wurde Ende 1985 aufgelöst und ihr Versichertenbestand auf die Selbsthilfe übertragen. Bei der Selbsthilfe handelt es sich ebenfalls um einen kleinen VVaG, dessen Zweck es ist, seinen bei ihm versicherten Mitgliedern Zusatzrenten zu gewähren. Die Selbsthilfe sah ursprünglich nur eine freiwillige Mitgliedschaft vor. Nach Errichtung der Versorgungsordnung beim Deutschen Caritasverband wurde auch in der Satzung der Selbsthilfe zwischen den nach der Versorgungsordnung anzumeldenden Mitarbeiterinnen der Caritas als Pflichtmitgliedern und den auf Antrag „in der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen im weitesten Sinne Tätigen” freiwilligen Mitgliedern unterschieden. – Die Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes fand auf die Klägerin keine Anwendung, da sie als Krankenschwester zwar in verschiedenen Kliniken, jedoch nie bei der Caritas oder deren Einrichtungen beschäftigt war. Die Klägerin zahlte ihre Beiträge für ihre Altershilfe-Zusatzrente stets selbst.
Die Klägerin bezieht seit Dezember 1987 eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA); sie ist deswegen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Daneben bezieht sie die Zusatzrente der Altershilfe und Versorgungsbezüge einer Kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZKW). Die auf die Zusatzrenten entfallenden Beiträge wurden von der ZKW ab Dezember 1989, von der Selbsthilfe ab März 1990 einbehalten und an die Beklagte abgeführt; bei der Selbsthilfe waren dies seit 1. Januar 1990 zunächst monatlich 5,02 DM. Die Beklagte verlangte von der Klägerin die Zahlung von 303,84 DM Beiträgen auf beide Zusatzrenten für Dezember 1987 bis Dezember 1989 (Bescheid vom 30. Januar 1990) und aus der Selbsthilfe-Zusatzrente zudem für Januar und Februar 1990 (Bescheid vom 13. Februar 1990). Die Klägerin legte hiergegen keinen Widerspruch ein, übersandte der Beklagten aber unter dem 17. Juli 1990 ein Schreiben der Selbsthilfe, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß die Zusatzrente der Selbsthilfe nicht beitragspflichtig sei. Die Beklagte stellte hierauf fest, bei der Zusatzrente der Selbsthilfe handele es sich um Versorgungsbezüge iS des § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V); sie seien beitragspflichtig (Bescheid vom 13. November 1990, Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1993).
Die Klägerin hat Klage erhoben und sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 13. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr „die Beiträge zurückzuzahlen, die sie als Krankenversicherungsbeiträge zu dem Rentenbezug bei der Selbsthilfe erhoben und vereinnahmt hat”. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 22. August 1996 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge. Die Beklagte habe zu Recht auch auf die Zusatzrente Beiträge erhoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Selbsthilfe beigeladen und die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 23. September 1999 zurückgewiesen. Es hat Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beitragspflicht mancher der von der Selbsthilfe gezahlten Renten angemeldet, ist dem BSG aber im Ergebnis gefolgt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 23. September 1999 und das Urteil des SG vom 22. August 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge, die sie aus dem Rentenbezug bei der Beigeladenen bei ihr erhoben hat, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des LSG für im Ergebnis zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die Altersrente mit der Klägerin für beitragsfrei.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993 ist rechtmäßig. Die von der Beigeladenen an die Klägerin gezahlte Zusatzrente unterliegt der Beitragspflicht. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Erstattung der hierauf gezahlten Beiträge nach § 26 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Nach dieser Vorschrift sind lediglich zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Die hier umstrittenen Beiträge sind jedoch zu Recht entrichtet worden. Es kann daher offenbleiben, ob es außerdem für eine Erstattung zunächst der Aufhebung der Bescheide vom 30. Januar und 13. Februar 1990 gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) bedurft hätte. Diese sind, jedenfalls soweit sie die Beitragspflicht der Selbsthilfe-Zusatzrente regeln, rechtmäßig.
Die Klägerin ist als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Für sie galt bis Ende 1988 als Grundlohn, von dem die Beiträge zu erheben waren, nach § 180 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge, Nr 2). Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne galten nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden. Seit Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 hat sich hieran inhaltlich nichts geändert. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen (dem früheren Grundlohn), von denen die Beiträge seither zu erheben sind, gehört bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift § 229 entsprechend gilt. Dessen Abs 1 Satz 1 stimmt mit dem früheren § 180 Abs 8 Satz 2 RVO überein. Auch danach gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Die Zusatzrente der Klägerin ist eine Rente der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne. Dabei beurteilt der Senat die Beitragspflicht der seit 1986 von der Selbsthilfe gezahlten Altershilfe-Renten selbständig nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, die zwischen den Versicherten und der Altershilfe maßgeblich waren. Er stellt in diesem Zusammenhang nicht darauf ab, wie diejenigen Renten zu beurteilen sind, die von der Selbsthilfe an deren eigene – originäre – Mitglieder gezahlt werden. Der Senat trägt damit dem Umstand Rechnung, daß die Selbsthilfe Ende 1985 den Versichertenbestand der Altershilfe übernommen hat und sie mit der Auszahlung von Renten der Altershilfe keine Verpflichtungen erfüllt, die sie von vornherein selbst begründet hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 41; Urteil des Senats vom 6. Februar 1992 – 12 RK 4/91, USK 9268 S 314).
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteilen vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1), 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7) und vom 21. August 1997 (12 RK 35/96, USK 97159) entschieden, daß die von der Selbsthilfe gezahlten Selbsthilfe-Zusatzrenten zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören. Mit Urteil vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 229 Nr 8) hat der Senat in gleicher Weise für Zusatzrenten der Altershilfe entschieden (vgl früher das zurückverweisende Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 4/91 in USK 9268): Auch diese gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dem Urteil vom 21. August 1997 (USK 97159) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es um die Beitragspflicht der Selbsthilfe-Rente einer Versicherten ging, die bei der Selbsthilfe zunächst seit April 1971 bis Juni 1976 pflichtversichert war und die Versicherung 1982 als freiwilliges Mitglied der Selbsthilfe fortsetzte. Die Revision macht geltend, im Unterschied hierzu sei die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu keiner Zeit pflichtversichert gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob bei Mitgliedern eines VVaG die Zusatzrenten auch dann der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen, wenn sie, ohne jemals Pflichtmitglied gewesen zu sein, bereits vor der Satzungsänderung der Beigeladenen deren Mitglied geworden waren und einen Zusatzrentenanspruch aufgrund alleiniger, freiwilliger Beitragsleistungen erworben haben. – Diese Frage ist indessen nicht mehr klärungsbedürftig. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Senat auch über die Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente solcher Versicherten bereits entschieden, die nicht Pflichtmitglied, sondern nur freiwilliges Mitglied der Altershilfe waren. Ein solcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Senats vom 30. März 1995 (SozR 3-2500 § 229 Nr 8) zu Grunde: Aus den Gründen dieses Urteils ergibt sich, daß die dortige Klägerin nicht versicherungspflichtig war (vgl SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 39 und 47 Mitte), denn eine Versicherungspflicht gab es in der Altershilfe erst ab 1966.
Nach der genannten Rechtsprechung, an der der Senat festhält, sind Zusatzrenten der Altershilfe auch dann Renten der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Rentenberechtigte nicht Pflichtmitglied der Alters- oder Selbsthilfe war und er die Renten selbst finanziert hat. Bei der Altershilfe handelte es sich um eine Pensionskasse iS des § 1 Abs 3 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) in der bis zum Inkrafttreten des Art 9 Nr 2 und 5 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I 1310) am 1. Januar 2001 geltenden Fassung (aF, jetzt § 1b Abs 3 Satz 1 BetrVAG), denn sie schloß nach ihrer Satzung Pflichtversicherungen ab, die zur Durchführung der seit dem 1. April 1966 geltenden Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes dienten und von Caritasschwestern in der Caritas angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten eingegangen werden konnte. Zwar bot die Altershilfe erst seit Einführung der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes zum 1. April 1966 gemäß § 3 Abs 1 Buchst a ihrer Satzung auch Pflichtversicherungen an, um die Versorgungsordnung für die Beschäftigten des Deutschen Caritasverbandes oder von Einrichtungen durchzuführen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen waren; insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß die Pflichtversicherung an das bis dahin vorhandene Versicherungssystem der freiwilligen Mitglieder angeknüpft hat, nicht umgekehrt. Die Altershilfe war jedoch auch schon vor dieser Satzungsänderung aufgrund der engen Beziehungen zwischen dem Deutschen Caritasverband und der Caritas-Schwesternschaft einerseits sowie der Altershilfe andererseits als Versorgungseinrichtung der dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und damit als Pensionskasse anzusehen. Diese Verbindungen hat der Senat in BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 45 f im einzelnen aufgezeigt.
Die von der Altershilfe zu zahlende und von der Selbsthilfe abgewickelte Zusatzrente weist auch den für Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V erforderlichen Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten auf. Dieser liegt nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Rentner der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Der Senat hat diesen Zusammenhang bei Altershilfe-Zusatzrenten der Caritas-Schwestern bejaht (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 41, 46). Zwar setzte die freiwillige Mitgliedschaft bei der Altershilfe – anders als bei der Selbsthilfe – nicht die Ausübung einer konkreten Berufstätigkeit oder die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber, zB einer dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtung, voraus. Der Altershilfe konnten gemäß § 3 ihrer Satzung auf Antrag aber nur Schwestern der Caritas-Schwesternschaft beitreten, unabhängig vom konkreten Arbeitgeber. Die Caritas-Schwesternschaft wiederum nahm satzungsrechtlich praktisch nur solche Frauen auf, die den Beruf einer karitativen Schwester auch tatsächlich ausübten (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 47). – Dies traf auch bei der Klägerin zu.
Der Beitragspflicht der Altershilfe-Zusatzrente steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Mittel für ihre freiwillige Versicherung selbst aufgebracht und sich hieran ein Arbeitgeber nicht beteiligt hat. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ist in der Rechtsprechung des BSG von Anfang an als eigenständig verstanden und gegen die Definition in § 1 Abs 1 BetrAVG aF abgegrenzt worden (vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25). Schon in dieser Entscheidung hat das BSG die Rente einer Pensionskasse, die ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert war, als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO als beitragspflichtig angesehen. Soweit Renten der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen gezahlt werden, folgt der erkennende Senat einer institutionellen Betrachtungsweise, die er in mehreren Entscheidungen bestätigt und ausführlich begründet hat (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 229 Nr 7 und 8). Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente, § 1 Abs 3 BetrAVG aF), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1 Abs 2 BetrAVG aF ≪jetzt § 1b Abs 2 Satz 1 BetrAVG≫) führt gegenüber den beitragsfreien sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungen am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin findet durch die Beitragspflicht ihrer Rente der Altershilfe keine Entwertung geschützter Besitzstände statt. Ihre Versicherungsansprüche gegen die Altershilfe werden nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber war weder durch Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert, bei der Neuregelung der KVdR Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belegen (BSGE 58, 10, 15 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 mwN), wie dies bei Einführung der eigenen Beitragspflicht in der KVdR mit vielen Bezügen geschehen ist. So sind gemäß § 237 Satz 1 Nr 1 SGB V zB auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich beitragspflichtig, gleichgültig ob sie aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert worden sind oder ob sie bei antragspflichtversicherten Selbständigen oder bei freiwillig Versicherten ausschließlich auf Beiträgen des Versicherten beruhen. Ebenso sind als Versorgungsbezüge Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe beitragspflichtig, obwohl sie in der Regel allein durch Beiträge des Versicherten finanziert worden sind; letzteres gilt selbst dann, wenn es sich um eine freiwillige Mitgliedschaft in einer derartigen Einrichtung handelt (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 6: freiwillige Mitgliedschaft eines Steuerberaters in einem berufsständischen privatrechtlichen Versicherungsverein).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8: Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente und SozR 3-2500 § 229 Nr 7: Beitragspflicht einer Selbsthilfe-Zusatzrente) hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl Kammerbeschlüsse vom 21. September 1995 – 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95).
Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. Zwar ist in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs 5 bis 8 RVO auf § 1 Abs 1 BetrAVG hingewiesen worden (vgl BT-Drucks 9/458, S 35 zu Nr 2), jedoch wurde in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO weder ein Klammerzusatz noch der Begriff „Versorgungszusage” aufgenommen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist nicht einmal sicher, ob § 1 BetrAVG in der Gesetzesbegründung nicht nur als eine Vergleichsnorm erwähnt worden ist, die das Gemeinte lediglich verdeutlichen soll. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Wille des Gesetzgebers, für Versorgungsbezüge sei ein unmittelbarer Bezug zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich, nicht feststellen. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung eine Bindung des Begriffs der „betrieblichen Altersversorgung” in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO und später in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V an die Definition des § 1 BetrAVG abgelehnt (vgl BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90). Der Gesetzgeber hat trotz dieser ständigen Rechtsprechung § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bisher nicht geändert. Soweit die Revision darauf hinweist, daß von anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes die betriebliche Altersversorgung anders verstanden werde als vom BSG, bezieht sich dies immer auf Entscheidungen der anderen Gerichte, die zum BetrAVG ergangen sind. Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung, den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) anzurufen.
Die Revision und die Beigeladene machen schließlich geltend, das BSG müsse seine bisherige Rechtssprechung zumindest im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen des AVmG aufgeben. Die Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von der privaten Eigenvorsorge ergebe sich nunmehr aus den Art 6 und 7 des AVmG. Danach sei eine betriebliche Altersversorgung nur gegeben, wenn sie der Definition des § 1 BetrAVG entspricht. Befände sich ihr Versicherungsvertrag mit der Altershilfe nicht bereits in der Auszahlungs-, sondern noch in der Ansparphase, würde er nach einer zertifizierten Umwandlung in einen Altersvorsorgevertrag als ein auf Eigenvorsorge gerichteter Versicherungsvertrag angesehen. Durch das AVmG sei dem § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V keine Nr 6 für die Renten aus privater betriebsfremder Eigenvorsorge hinzugefügt worden. Auch hieran sei der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die private Eigenvorsorge aus der Krankenversicherungspflicht auszunehmen. – Der Senat sieht keinen Anlaß, aufgrund dieses Vorbringens seine Rechtsprechung zum Begriff der Versorgungsbezüge zu ändern. Abgesehen davon, daß das AVmG in seinen wesentlichen Teilen zu der Zeit, um die es hier geht, noch nicht in Kraft getreten war, hat es § 229 SGB V nicht geändert. Soweit der Wortlaut des § 1 BetrAVG geändert wurde, hat dies im wesentlichen systematische Gründe. Der bisherige Inhalt des § 1 Abs 1 BetrAVG wurde auf zwei Vorschriften verteilt. Die Begriffsbestimmungen der bisherigen Abs 1, 5 und 6 verblieben in § 1, dagegen wurden die Regelungen zu den Durchführungswegen und zur Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften in einen neuen § 1b BetrAVG überführt. Mit den neuen Sätzen 2 und 3 des § 1 Abs 1 BetrAVG wurde aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt, daß unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsvertragliche „Grundverpflichtung” des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistung besteht (vgl BR-Drucks 764/00 S 156 zu Art 7 Nr 2 – § 1 des Entwurfs der Bundesregierung). Es ist nicht erkennbar, weshalb durch diese Änderungen oder die steuerlichen Begünstigungen privater oder betrieblicher Vorsorgeverträge der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Grundlage entzogen sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
NZA 2002, 206 |
AuA 2001, 569 |
AuS 2001, 69 |