Entscheidungsstichwort (Thema)
unbezahlter Urlaub bzgl. versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein unbezahlter Urlaub bis zu drei Wochen ist für den Bestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unschädlich.
2. Für Zeiten unbezahlten Urlaubs, in denen das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiterbestand, sind grundsätzlich keine Beiträge zu erheben.
Orientierungssatz
1. Hat der Revisionskläger die schriftliche Erklärung des Rechtsmittelgegners, daß er in die Sprungrevision einwillige, dem Bundessozialgericht innerhalb der für die Einlegung der Revision bestimmten Frist in Fotokopie eingereicht, so ist dem Erfordernis des SGG § 161 Abs 1 S 2 genügt.
2. Durch die Beurlaubung einer werdenden Mutter auf unbestimmte Zeit ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird deren Versicherungsverhältnis jedenfalls dann beendet, wenn die Beurlaubung länger als 3 Wochen vor dem Beginn der Schutzfristen und der Leistungen nach dem MuSchG ausgesprochen wird.
Normenkette
MuSchG § 3 Abs. 2; RVO § 165 Fassung: 1956-06-12; SGG § 161 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
SG Duisburg (Urteil vom 15.09.1959) |
Tenor
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. September 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts Wegen.
Gründe
Die Ehefrau Sch.… war seit 1953 bei einer Filiale der Rudolph Karstadt .AG als Verkäuferin beschäftigt und Mitglied der klagenden Betriebskrankenkasse (BKK). Ihr Ehemann ist bei der beklagten Ersatzkasse versichert.
Am 1. August 1955 wurde die Ehefrau Sch.… auf ihren Wunsch auf unbestimmte Zeit ohne Fortzahlung des Entgelts beurlaubt. Ihr Arbeitgeber meldete sie mit Ablauf des 31. Juli 1955 bei der Klägerin ab. Am 2. September 1955 legte die Ehefrau Sch.… der BKK eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vor, daß sie voraussichtlich am 12. Oktober 1955 entbinden werde. Am 18. Oktober 1955 wurde das Kind geboren. Zum 31. Dezember 1955 kündigte Frau Sch.… das Arbeitsverhältnis.
Die BKK gewährte der Ehefrau Sch.… die ihr nach § 13 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 – MuSchG – (BGBl I 69) zustehenden Leistungen, und zwar für die Zeit vom 31. August bis 13. Dezember 1955 ein tägliches Wochengeld
von 6,43 DM = |
675,15 DM, |
Wöchnerinnenheimpflege vom 17. bis 26. Oktober 1955 = |
130.-- DM, |
ein tägliches Stillgeld vom 18. Oktober bis 13. Dezember 1955 von 0,75 DM = |
42,75 DM |
insgesamt |
847,90 DM |
Die BKK meldete bei der beklagten Ersatzkasse ihren Anspruch auf Ersatz dieser Wochenhilfeleistungen an, soweit sie nicht nach § 14 MuSchG vom Bund ersetzt werden: Die versicherungsmäßigen Leistungen der Wochenhilfe hätte die beklagte Ersatzkasse zu tragen, weil die Ehefrau während der Zeit der ihr gewährten Wochenhilfeleistungen nicht mehr Mitglied der klagenden BKK gewesen sei und der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Ehemann Sch.… Anspruch auf Familienwochenhilfe habe. Die Ersatzkasse lehnte die Forderung mit der Begründung ab, die BKK sei vorrangig zur Gewährung der Versicherungsmäßigen Wochenhilfeleistungen nach § 195a der Reichsversicherungsordnung (RVO) verpflichtet, weil das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau Sch.… trotz ihrer Beurlaubung aufrechterhalten geblieben sei und somit auch Versicherungspflicht fortbestanden habe.
Die BKK erhob nunmehr vor dem Sozialgericht (SG) Leistungsklage mit dem Antrag,
die beklagte Ersatzkasse zu verurteilen, ihr die nach dem MuSchG gewährten Leistungen in dem Umfang zu ersetzen, in dem die Beklagte zu Leistungen der Familienwochenhilfe aus dem Versicherungsverhältnis des Ehemannes Sch.… verpflichtet ist.
Die Klägerin hält daran fest, daß das Versicherungsverhältnis der Ehefrau Sch.… mit ihrer Beurlaubung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts beendet worden sei. Der Arbeitgeber der Frau Sch.… habe keine Verfügungsgewalt mehr über sie gehabt. Sie habe die Form der Beurlaubung gewählt, um sich die Leistungen aus dem MuSchG zu erhalten. Es habe sich um keine verhältnismäßig kurze Unterbrechung der Arbeitsleistungen und der Entgeltzahlung gehandelt, die das Versicherungsverhältnis unberührt gelassen hätte, sondern um eine Beurlaubung auf einen unbestimmten längeren Zeitraum. Bei der Beurteilung der Arbeitsunterbrechung müßte die Zeit der Beurlaubung vor Beginn der Wochengeldzahlung und die gesamte Dauer des Bezugs von Wochengeld als einheitliches Ganzes gesehen werden.
Die beklagte Ersatzkasse hat um
Klageabweisung
gebeten. Sie trägt vor, die Ehefrau Sch.… sei in der Zeit vom 1. bis 30. August 1955 arbeitsunfähig gewesen und daher Mitglied der Klägerin geblieben. Sollte das nicht zutreffen, so sei diese Zeit nur als unwesentlich, Arbeitsunterbrechung anzusehen, die keinen Einfluß auf das Versicherungsverhältnis gehabt habe. Auf jeden Fall sei das Versicherungsverhältnis mit Beginn des Beschäftigungsverbots (§ 3 MuSchG) wieder aufgelebt. Demnach sei die klagende BKK nach § 195a RVO zur Gewährung der Wochenhilfe verpflichtet gewesen.
Das SG hat die beklagte Ersatzkasse verurteilt, an die Klägerin 188,50 DM zu zahlen; die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 15. September 1959). In der Begründung führt das SG aus: Die Mitgliedschaft der Ehefrau Sch.… bei der BKK sei mit dem 31. Juli 1955 beendet worden, weil beide Voraussetzungen für die Versicherungspflicht – nämlich Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und Entgeltlichkeit der Beschäftigung – weggefallen seien. Daß das Arbeitsverhältnis noch bis zur Kündigung durch Frau Sch.…, d.h. bis zum 31. Dezember 1955, fortbestanden habe sei hierfür ohne Bedeutung. Wie sich aus § 13 Abs. 7 MuSchG ergebe, stehe die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses dem Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis nicht entgegen. Demnach sei die klagende BKK nur nach der genannten Vorschrift des MuSchG, aber nicht mehr auf Grund des Versicherungsverhältnisses zur Leistung verpflichtet gewesen. Hingegen habe die beklagte Ersatzkasse auf Grund der Versicherung des Ehemannes Sch.… Familienwochenhilfe zu gewähren. Diese Leistungspflicht werde durch die nach § 13 Abs. 7 und 8 MuSchG gegenüber der Ehefrau Sch.… begründete Verpflichtung der klagenden BKK nicht eingeschränkt und habe zur Folge, daß die beklagte Ersatzkasse der BKK in der Höhe Ersatz leisten müsse, in der sie, die Ersatzkasse, hätte Familienwochenhilfe gewähren müssen. Der Ersatzanspruch errechne sich wie folgt:
Wochengeld von täglich 0,50 DM für 10 Wochen abzüglich 10 Tage Wöchnerinnenheimpflege – 60 × 0,50 DM = |
30,-- DM |
Wöchnerinnenheimpflege = |
130,-- DM |
Stillgeld von täglich 0,50 DM für 57 tage = 57 × 0,50 DM = |
28,50 DM |
insgesamt |
188,50 DM |
Gegen dieses Urteil hat die beklagte Ersatzkasse – unter Beifügung einer Einwilligungserklärung der klagenden BKK in Fotokopie – Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die beklagte Ersatzkasse hält an ihrer Auffassung fest, daß die klagende BKK zur Leistung der Wochenhilfe nach § 195a RVO verpflichtet sei, weil das Versicherungsverhältnis der Ehefrau Sch.… fortbestanden habe. Diese habe ursprünglich die Absicht gehabt, ihre Tätigkeit nach Ablauf des Wochengeldbezugs fortzusetzen, sei jedoch hieran durch Erkrankung ihres Kindes, später durch Verlegung des Wohnsitzes gehindert worden. Frau Sch.… habe für August 1955 Anspruch auf Weitergewährung des Arbeitsentgelts nach § 10 i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. b und c MuSchG; deshalb habe das Beschäftigungsverhältnis und das Versicherungsverhältnis bis zum Beginn der Wochengeldleistungen nach dem MuSchG fortgedauert. Sollte ein Beschäftigungsverbot in der fraglichen Zeit nicht bestanden haben, so habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, die nach § 311 RVO das Versicherungsverhältnis aufrechterhalten habe. Auch wenn dies nicht angenommen werden könne, sei zumindest die Versicherungspflicht mit Beginn der Schutzfristen wieder aufgelebt.
Die klagende BKK hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält mit dem angefochtenen Urteil für entscheidend, daß das Versicherungsverhältnis der Frau Sch.… am 31. Juli 1955 beendet worden sei, weil sie sich für unbestimmte Zeit ohne Entgelt habe beurlauben lassen. Gehe man davon aus, daß nach Lage der Dinge erst der 20. Januar 1956 als Tag der Arbeitswiederaufnahme in Frage gekommen sei, so läge auf jeden Fall eine so lange Arbeitsunterbrechung vor, daß das Versicherungsverhältnis davon nicht unberührt bleiben könnte. Unrichtig sei die Annahme der Klägerin, daß Frau Sch.… in der Zeit vom 1. bis 30. August 1955 arbeitsunfähig gewesen sei, daß in dieser Zeit ein Beschäftigungsverbot für Frau Sch.… nach § 4 MuSchG vorgelegen habe und daß Frau Sch.… Anspruch auf höhere Wochenhilfeleistungen gehabt hätte, wenn sie die Versicherung bei der BKK freiwillig fortgesetzt hätte.
Die Sprungrevision ist zulässig.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ersatzstreitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einem Beschwerdewert unter 500,-- DM. Demnach wäre die Berufung nach § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen; sie ist jedoch kraft Zulassung durch das SG zulässig (§ 150 Nr. 1 SGG). Für diesen Fall der ausnahmsweise nach § 150 SGG gegebenen Zulässigkeit der Berufung eröffnet § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit der Sprungrevision (BSG 1, 69).
Auch dem Erfordernis (§ 161 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGG), daß die schriftliche Erklärung der. Einwilligung des Rechtsmittelgegners in die Sprungrevision der Revisionsschrift beigefügt wurde, ist genügt. Der Revisionsschrift hat zwar nur eine Fotokopie der Einwilligungserklärung beilege gelegen; das Urstück dieser Erklärung ist erst nach Ablauf der für die Einlegung der Revision bestimmten Frist (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen. Jedoch reicht auch die Vorlage einer Fotokopie zur Erreichung des mit § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG verfolgten Zwecks aus. Wie der Große Senat des BSG (BSG 12, 230, 233) dargelegt hat, ist alleiniger Zweck der Schriftform bei der Einwilligungserklärung, dem Revisionsgericht innerhalb der Revisionsfrist die notwendige Einwilligung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision mit Sicherheit kundzutun. Diese Überzeugung, daß der Rechtsmittelgegner in die Sprungrevision eingewilligt hat, wird dem Revisionsgericht auch bei Vorlage einer Fotokopie mit dem für die Eröffnung des Revisionsverfahrens erforderlichen Maß an Sicherheit vermittelt. Aber bei Überreichung eines Originalschreibens ist Täuschung möglich. Das Gericht muß sich in aller Regel auf den Augenschein verlassen; es prüft nur, ob die Einwilligungserklärung eine Unterschrift trägt, die mit dem Namen des Rechtsmittelgegners oder seines Vertretungsberechtigten übereinstimmt.
Vor allem aber muß die Strenge des Formerfordernisses der schriftlichen Erklärung daran gemessen werden, was allgemein für die Vorlage der Einwilligungserklärung gilt. Ist in diesem Zusammenhang – als Auflockerung der Formenstrenge – schon bedeutsam, daß die Einwilligungserklärung nicht dem Vertretungszwang des § 166 SGG unterliegt (BSG 3, 13), so ist besonders zu berücksichtigen, daß die Einwilligung zur Sprungrevision telegrafisch erklärt werden kann (BSG 5, 3). Dies wird mit dem praktischen Bedürfnis gerechtfertigt, (BSG aaO S. 4), das sicherlich besteht. Doch müssen hierbei in ungleich stärkerem Maße als bei Vorlage einer Fotokopie Täuschungsmöglichkeiten in Kauf genommen werden. Wenn dessen ungeachtet die telegrafisch erklärte Einwilligung zur Sprungrevision als dem Erfordernis des § 161 Abs. 1. Satz 2 SGG genügend angesehen wird, so muß das erst recht von der in Fotokopie vorgelegten Erklärung gelten.
Die geringen Formerfordernisse, die hiernach an die “schriftliche Erklärung der Einwilligung” zur Sprungrevision zu stellen sind, erscheinen vor allem deshalb begründet, weil das Rechtsmittel der Sprungrevision – wie der Revision – nur Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zur Verfügung steht, bei denen mißbräuchliche Manipulationen mit der Einwilligungserklärung ihres Rechtsmittelgegners, deren Aufdeckung im Laufe des Revisionsverfahrens mit Sicherheit zu erwarten stünde, als regelmäßig ausgeschlossen anzusehen sind.
In der Sache selbst hängt der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch der BKK von den beiden Voraussetzungen ab, daß Frau Sch.… in der Zeit der Gewährung der Wochenhilfe-Leistungen bei der BKK nicht versichert war und daß die beklagte Ersatzkasse wegen der gleichen Schwangerschaft und Entbindung zu Leistungen der Wochenhilfe verpflichtet ist (vgl. BSG 12, 31). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Das Versicherungsverhältnis der Frau Sch.… bei der klagenden BKK war mit dem 31. Juli 1955 beendet worden, als sich Frau Sch.… von ihrem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit ohne Fortzahlung des Entgelts beurlauben ließ. Das Arbeitsverhältnis blieb zwar weiterbestehen; es wurde erst durch die Kündigung der Frau Sch.… zum 31. Dezember 1955 aufgelöst. Jedoch fehlte es nach dem 31. Juli 1955 an der für den Bestand einer Pflichtversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO unabdingbaren Voraussetzung, daß Frau Sch. gegen Entgelt beschäftigt wurde (vgl. § 165 Abs. 2 RVO). Zwar hätte es den Bestand des Versicherungsverhältnisses nicht berührt, wenn “für die Zeit einer verhältnismäßig nicht zu langen Unterbrechung”, in der das Arbeitsverhältnis fortdauert, kein Entgelt gezahlt wird (BSG 12, 190, 193). Dabei bleiben Zeiten außer Betracht, in denen die werdende Mutter und Wöchnerin nach dem MuSchG nicht beschäftigt werden darf (BSG aaO). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat in der genannten Entscheidung angenommen, daß das Versicherungsverhältnis einer Frau nicht unterbrochen wird, die fünf Tage vor dem Wirksamwerden des Beschäftigungsverbots und dem Einsetzen der Wochenhilfeleistungen unbezahlten Urlaub von ihrem Arbeitgeber erhielt.
Das Reichsversicherungsamt (RVA) hat eine unbezahlte Arbeitsruhe von 31 Tagen bei einem Beschäftigungsverhältnis für unschädlich erachtet, das zu einem Arbeitgeber bestand, der regelmäßig seit Jahren in der stillen Geschäftszeit seinen Betrieb stillegte. Es hat dabei als entscheidend angesehen, ob vor und nach der Unterbrechung der Arbeitsleistung eine die Erfüllung der Beitragspflicht ermöglichende Lohnzahlung stattfindet (Grunds.Entsch. Nr. 2789, AN 1924, 84, 85; Grunds.Entsch. Nr. 5406, AN 1941, 86). Daß dabei Zweifel über die Höhe der für die Zeit der Arbeitsruhe zu leistenden Beiträge und über die Einziehung und Abführung der Beiträge entstehen können, hat auch das RVA gesehen, aber – ohne sich damit näher auseinanderzusetzen – für nicht entscheidend erachtet (E. Nr. 2789, AN 1924, 84, 86).
Schon an diesem Punkt erheben sich jedenfalls auf Grund der veränderten Rechtslage starke Bedenken gegen eine vorbehaltlose Anwendung der vom RVA entwickelten Grundsätze. Nach dem – nach Beendigung des Krieges in Geltung gebliebenen (BSG 6, 47, 51 ff; 16, 91, 94) – Gemeinsamen Erlaß des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers – RAM – vom 10. September 1944 (AN, 281) sind die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. Liegt kein lohnsteuerpflichtiger Entgelt vor, so sind grundsätzlich auch keine Beiträge zu erheben. Zeiten unbezahlten Urlaubs fallen somit für die Beitragsberechnung aus. Nähme man bei unbezahltem Urlaub und Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses uneingeschränkt auch Fortbestand des Versicherungsverhältnisses an, so hätte das zur Folge, daß die Krankenkasse voll Leistungspflichtig bliebe möglicherweise unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitslohns (Grunds. Entsch. Nr. 5406, AN 1941, 86) –, aber nicht die mit dem Anspruch auf Versicherungsleistungen korrespondierenden Beiträge erhielte. Solche Schmälerungen des Beitrags können “aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung”, wie die Bestimmungen des RAM über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung vom 28. Januar 1942 (AN 91) hervorheben, in begrenztem Umfange hingenommen werden (vgl. zur Gültigkeit der genannten Bestimmungen BSG 5, 270, 274 und Bescheide des BMA vom 30. August 1960 – DOK 1960, 501 und vom 13. Dezember 1963 – BABl 1964, 44 –). Jedenfalls sind Beitragseinbußen größeren Umfangs zu Lasten der Versichertengemeinschaft, auf die die Mehrbelastung der Krankenkassen letztlich zurückfiele, nicht gerechtfertigt.
Wohl noch stärker aber spricht gegen die Auffassung, es genüge für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses, daß vor und nach der Unterbrechung der Arbeitsleistung eine die Erfüllung der Beitragspflicht ermöglichende Lohnzahlung stattfinde, folgendes Bedenken: Die angeführte Meinung macht die Entscheidung darüber, ob das Versicherungsverhältnis aufrechterhalten ist, von einem Umstand – nämlich einer Lohnzahlung nach der Unterbrechung der Arbeitsleistung – abhängig, der erst geraume Zeit nach dem Beginn der Unterbrechung der Arbeitsleistung eintreten kann. Eine rückwirkende Betrachtung des Versicherungsverhältnisses ist jedoch mit dem Grundgedanken des Versicherungsschutzes durch die Sozialversicherung nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 27. September 1961 – 3 RK 12/57 –, Sozialrecht RVO § 168 Bl. Aa 6 Nr. 6; vgl. auch BSG 13, 98); Es ist im Interesse aller Beteiligten, und zwar nicht nur des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer, sondern auch des Versicherungsträgers notwendig, die Frage der Versicherungspflicht schon bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und bei Eintritt späterer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für der Leistungspflicht der Krankenkasse von entscheidender Bedeutung ist.
Deshalb kann die Unsicherheit, ob bei einer Beurlaubung auf unbestimmte Zeit ohne Fortzahlung des Entgelts das Versicherungsverhältnis fortbesteht, nur kurze Zeit hingenommen werden. Dabei genügt es, den Zeitraum bis zum Einsetzen der Wochenhilfeleistungen ins Auge zu fassen. Hat die Mitgliedschaft nämlich bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden, so wird sie – in entsprechender Anwendung des § 311 Satz 2 RVO – durch den Bezug von Wochengeld nach dem MuSchG aufrechterhalten (BSG 15, 56).
Die schon genannten Bestimmungen des RAM vom 28. Januar 1942 (s. Abschn. I Nr. 3a und b) haben unter bestimmten Voraussetzungen noch einen unbezahlten Urlaub von drei Wochen für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für unschädlich erachtet (vgl. hierzu Schr. des BAM vom 13. Dezember 1963 – BABl 1964, 44 –). Für eine auf drei Wochen abstellende Grenzziehung könnte auch angeführt werden, daß diese Frist dem Mitglied beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung für seine Entscheidung über die Weiterversicherung in der Krankenversicherung vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt ist (§ 313 Abs. 2 RVO); in solchen Fällen wird somit ein Schwebezustand in der Frage des Fortbestands. der Mitgliedschaft als für den Versicherungsträger tragbar angesehen. Einer abschließenden Entscheidung hierzu sieht sich jedoch der Senat enthoben; denn im vorliegenden Fall ist die Beurlaubung der Frau Sch.… etwa einen Monat vor dem voraussichtlichen Beginn der Leistungen des MuSchG – also erheblich über die allenfalls in Betracht kommende Grenze von drei Wochen hinaus – ausgesprochen worden und kann daher nicht mehr als eine “verhältnismäßig nicht zu lange Unterbrechung” des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden.
Auch bei dieser auf sichere, schnelle Entscheidung über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zielenden Auffassung bleiben die Interessen der Versicherten voll gewahrt. Das MuSchG (§ 13 Abs. 7) hat gerade für den Fall Vorsorge getroffen, daß eine Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt und deshalb unter Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses aus der Versicherung ausgeschieden ist; es gewährt die Ansprüche nach § 13 Abs. 1 bis 6 MuSchG auch in diesem Fall.
Demnach war Frau Sch.… bei Einsetzen der Wochenhilfeleistungen nicht mehr bei der klagenden BKK versichert. Hingegen hatte der Ehemann Sch.… Anspruch auf Familienwochenhilfe gegen die beklagte Ersatzkasse. Der Ehemann Sch.… gehörte als “Nichtkrankenversicherungspflichtiger, der sich in einem Angestelltenversicherungsverhältnis befindet”, der Beitragsklasse 20 der beklagten Ersatzkasse an (§ 4 Abschn. 3 ihrer Versicherungsbedingungen in der hier maßgebenden Fassung vom 1. September 1954). Die Mitglieder dieser Beitragsklasse hatten die gleichen Ansprüche auf Familienwochenhilfe wie die versicherungspflichtigen Mitglieder der beklagten Ersatzkasse, wie sich aus der einheitlichen, für beide Gruppen geltenden Regelung des § 27 Abschnitt: Familien-Wochenhilfe, Buchst. a der genannten Versicherungsbedingungen ergibt. Demnach ist der Anspruch der klagenden BKK gegen die beklagte Ersatzkasse auf Ersatz der von ihr gewährten Wochenhilfeleistungen in dem Umfange begründet, in dem die beklagte Ersatzkasse dem Ehemann Sch.… Familienwochenhilfe für seine Ehefrau hätte gewähren müssen.
Nach den Feststellungen des SG hat die klagende BKK als Leistungen der Wochenhilfe Wochengeld, Stillgeld und Wöchnerinnenheimpflege gewährt. Die gleichen Leistungen sind – unter Zugrundelegung der Leistungssätze in § 27 der Versicherungsbedingungen – auch von der beklagten Ersatzkasse zu gewähren. In § 27 der Versicherungsbedingungen ist zwar die Sachleistung der Wöchnerinnenheimpflege nicht ausdrücklich aufgeführt. Doch haben nach § 27 Abschn. a Nr. 3 (am Ende) der Versicherungsbedingungen bundesgesetzliche Regelungen den Vorrang. Deshalb ist die beklagte Ersatzkasse zur Gewährung auch solcher Leistungen der Familienwochenhilfe verpflichtet, die nicht ausdrücklich in § 27 Buchst. a Nr. 3 ihrer Versicherungsbedingungen aufgeführt sind, sofern sie zu den Regelleistungen gehören. Das aber ist auch – trotz ihres Charakters als Kannleistung – die Wöchnerinnenheimpflege (§ 205a Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Daß nicht die beklagte Ersatzkasse über die Gewährung der Wöchnerinnenheimpflege entschieden hat, steht dem Ersatzanspruch der BKK nicht entgegen. Die Entscheidung der BKK in dieser Frage bindet die ersatzpflichtige Ersatzkasse (vgl. BSG 12, 31, 35).
Demnach war die Sprungrevision der beklagten Ersatzkasse als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Unterschriften
Dr. Bogs, Dr. Langkeit, Dr. Schubert
zugleich für den erkrankten Bundesrichter
Dr. Schubert
Fundstellen
Haufe-Index 543310 |
BSGE, 154 |
NJW 1964, 1824 |