Beteiligte

Klägerin M Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

1) 2) 3)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist ein Ersatzanspruch eines Unfallversicherungsträgers wegen zu Unrecht aufgewendeter Heilbehandlungskosten.

Der Verwaltungsangestellte P… M… (M.) ist Mitglied der Beigeladenen zu 3), der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG), für die die Klägerin der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Er ist im Hüttenkrankenhaus B… beschäftigt, für das der Beigeladene zu 1) gesetzlicher Unfallversicherungsträger ist. Ein in einem früheren Arbeitsverhältnis erlittener Unfall (Versteifung des rechten Beines mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von 8o v.H.) ist von der Beigeladenen zu 2) anerkannt und wird von ihr entschädigt. Gegen Krankheit ist M. bei der Beklagten versichert.

Am 14. Oktober 1969 nahm M. als Delegierter seiner Ortsgruppe der DAG an einer Tagung der Bundesfachgruppe Gesundheitsdienst in Hamburg teil. Dort sollten die Personallage in den Krankenpflegeanstalten und eine Neubewertung der im Bundesangestelltentarif (BAT) genannten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst besprochen werden. M. sollte ggf. Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge machen, weil er im Krankenhaus beschäftigt war.

M. wollte zwischen 12.30 und 13.00 Uhr mit dem Paternoster vom 8. Stock des DAG-Hauses, wo die Tagung stattfand, in das Erdgeschoß fahren, um dort in der Kantine zu Mittag zu essen. Er bestieg eine Kabine des Paternosters mit dem linken Bein und konnte sein versteiftes rechtes Bein nicht schnell genug nachziehen, so daß er an der Geschoßdecke hängen blieb, zu Fall kam und sich das rechte Bein brach. Wegen dieser Verletzung mußte er mehrere Wochen stationär behandelt werden.

Die Klägerin leistete für Heilbehandlungskosten 4.419,20 DM. Durch Bescheid vom 5. September 1972 lehnte sie gegenüber M. eine Entschädigung ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Dieser Bescheid ist bindend geworden. Nachdem die Beklagte den Ersatz der Kosten abgelehnt hatte, machte die Klägerin einen Ersatzanspruch im Klagewege gegen sie geltend. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beigeladene zu 2) verurteilt, der Klägerin die aus Anlaß des Unfalls des M. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und die Klage im übrigen abgewiesen (Urteil vom 29. August 1975). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 7. Juli 1977).

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

Sie trägt u.a. vor, M. hätte zu dem Verfahren notwendig beigeladen werden müssen (§ 75 Abs. 2, 1. Alternative des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Das LSG habe nicht ohne ärztliches Gutachten davon ausgehen dürfen, der Unfall vom 14. Oktober 1969 habe nach Abschluß der Heilbehandlung keine weiteren Folgen für M. hinterlassen. Weiterhin rügt die Klägerin eine Verletzung des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 47 Abs. 1 Buchst. b der Satzung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 4.419,20 DM zu zahlen,hilfsweisedie Beigeladene zu 2) oder den Beigeladenen zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 4.419,20 DM zu zahlen,hilfsweise ,das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war allerdings der Verletzte M. nicht zu dem Verfahren notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG). Streitig ist allein ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte oder die Beigeladenen zu 1) oder 2). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob in derartigen Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten der Verletzte grundsätzlich nicht notwendig beizuladen ist, weil die zu erwartende Entscheidung nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift (so der 2. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- in seinen Urteilen vom 25. November 1977 - 2 RU 95/76 und vom 31. Mai 1978 - 2 W 5/78 - unveröffentlicht oder ob eine notwendige Beiladung des Verletzten dann erforderlich ist, wenn der klagende Versicherungsträger - wie hier - ihm gegenüber bindend seine Entschädigungspflicht abgelehnt hat, weil kein Arbeitsunfall vorliege, der Verletzte oder seine Hinterbliebenen aber weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erwarten haben, falls es sich um einen von dem klagenden Versicherungsträger zu entschädigenden Arbeitsunfall gehandelt hat (so Urteil des erkennenden Senats SozR 1500 § 55 Nr. 4). Nach den Feststellungen des LSG hat der Unfall vom 14. Oktober 1969, nachdem die Heilbehandlung abgeschlossen war, keine weiteren Folgen etwa in Form einer höheren MdE als 80 v.H. hinterlassen, und es sind auch keine Spätfolgen zu erwarten. Das LSG konnte diese Feststellungen ohne ein medizinisches Gutachten treffen. Es hat damit nicht, was die Klägerin offenbar rügen will, seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, denn es mußte sich nach den gesamten festgestellten Umständen nicht zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt fühlen (BSGE 2, 84, 87; SozR Nrn. 7 und 40 zu § 103 SGG). M. hat niemals Entschädigungsansprüche wegen dieses Unfalls geltend gemacht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn der Zustand seines verletzten Beines sich dadurch dauernd verschlimmert hätte. Das gilt um so mehr, als er im Verlauf des anhängigen Erstattungsstreites im Jahre 1975 zu den damaligen Vorgängen von dem ersuchten Richter vernommen worden und dadurch erneut auf diesen Unfall hingewiesen worden war.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch der Klägerin, sei es gegen die Beklagte, sei es gegen die Beigeladenen zu 1) oder 2), ist nicht schon deshalb begründet, weil die Klägerin gegenüber dem Verletzten (M.) ihre Leistungsverpflichtung mit der Begründung bindend abgelehnt hat, er habe keinen Arbeitsunfall erlitten (BSG SozR Nr. 2 zu § 1509 a RVO; SozR 2200 § 1509 a Nr. 1).

Die von der Klägerin aufgewendeten Heilbehandlungskosten sind ihr von der Beigeladenen zu 2) als dem für die Entschädigung des früheren Arbeitsunfalles zuständigen Unfallversicherungsträger zu ersetzen. Das klagabweisende Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2) entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin bedarf es nicht, weil das bereits mit dem Urteil des SG geschehen war, so daß nur die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen dieses Urteil zurückzuweisen ist.

Grundlage des Ersatzanspruchs der Klägerin ist der allgemeine Öffentlich-rechtliche Erstattungs- (oder Ersatz- oder Abwälzungs-) Anspruch. Aufgrund eines solchen Anspruchs kann ein nicht verpflichteter Leistungsträger, der anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hat, von diesem Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, sofern nicht besondere Vorschriften eingreifen (vgl. §§ 1504, 1509 a, 1510 Abs. 2, 1524, 1525, 1531, 1738 RVO; § 81 b BVG). Dieser allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bezweckt also einen Ausgleich für eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung unter Trägern der öffentlichen Verwaltung (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 13 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Eine gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsregelung für den Falle daß ein Unfallversicherungsträger Entschädigung für die Folgen eines Arbeitsunfalles geleistet hat, der nicht in seinen sachlichen Zuständigkeitsbereich (§ 646 RVO i.V.m. dessen Anlage I für die einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften; §§ 653 ff. RVO für den Bund, die Länder, die Gemeinden usw. als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) fällt, fehlt (§ 43 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 BGBl. I 3015) ist hier nicht anwendbar, weil diese Bestimmung erst am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist - Art II § 23 a.a.O. -). Da die gesetzliche Unfallversicherung einzelnen Versicherungsträgern mit voneinander abgegrenzter unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit obliegt, die unabhängige Selbstverwaltungskörperschaften sind, muß unter ihnen ebenso wie unter anderen Trägern verschiedener Versicherungszweige ein Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen erfolgen. Ein Unfallversicherungsträger, der einen Arbeitsunfall entschädigt hat, hat daher einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den für die Entschädigung sachlich zuständigen Träger. Das SG und das LSG haben insoweit übereinstimmend festgestellt, daß M. ohne die mit einer MdE von 80 v.H. bewerteten Folgen des anerkannten Arbeitsunfalles vom 21. Januar 1957, nämlich die Versteifung seines rechten Beines, den Unfall am 14. Oktober 1969 wahrscheinlich nicht erlitten hätte, er also infolge des früheren Unfalles erneut verunglückt ist. Diese Feststellungen sind von keinem Beteiligten angegriffen oder in Zweifel gezogen worden. Sie entsprechen auch nach der Auffassung des erkennenden Senats den tatsächlichen Gegebenheiten. M. war zwar mit den Besonderheiten eines Paternosters nicht vertraut, weil er ein solches Beförderungsmittel vorher noch nicht benutzt hatte. Aus dieser Unkenntnis ergaben sich für ihn gewisse Gefahren, die durch seine Behinderung noch erhöht wurden. Daraus folgt aber nicht, daß sein Verhalten, nämlich die Benutzung des Paternosters überhaupt in so hohem Maße vernunftswidrig war, daß demgegenüber aus dem Gesichtspunkt einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr die Beinbehinderung als unwesentlich i.S. der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre unbeachtlich wäre. Es kann schon kaum von einem vernunftswidrigen Verhalten gesprochen werden, denn die Gefahr für M. war trotz der genannten Umstände nicht so groß, daß er vernünftigerweise von der Benutzung des Paternosters hätte absehen sollen. Bei einigermaßen geschicktem und überlegtem Verhalten hätte auch er den Unfall vermeiden können, etwa dadurch, daß er die abwärtsfahrende Mine nicht zuerst mit dem gesunden, sondern mit dem versteiften Bein betreten hätte. Dadurch, daß er diese Überlegung offenbar nicht angestellt hat, gelang es ihm nicht, das versteifte Bein schnell genug nachzuziehen, so daß er an der Geschoßdecke bzw. dem Boden hängen blieb und stürzte, wobei das Bein brach. Neben seiner Ungeschicklichkeit spielte also die Beinversteifung beim Zustandekommen des Unfalles eine so erhebliche Rolle, daß sie wesentliche und damit rechtserhebliche (Mit-) Ursache des Unfalles ist. Der Unfall war damit eine weitere sogenannte mittelbare Folge, des früheren Arbeitsunfalles. Die haftungsbegründende Kausalität des früheren Arbeitsunfalles erstreckte sich auch auf den Unfall am 14. Oktober 1969 (BSGE 1, 254, 256; 41, 137, 138; für die KOV BSGE 25, 165, 168; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: März 1978, Band II, S. 488 b). Für derartige weitere (mittelbare) Schädigungsfolgen "haftet" der für die Entschädigung des ersten Unfalles zuständige Versicherungsträger grundsätzlich ebenso wie für alle Verschlimmerungen der Unfallfolgen.

An der Zuständigkeit des für den früheren Arbeitsunfall entschädigungspflichtigen Versicherungsträgers ändert sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch dann nichts, wenn der spätere Unfall ebenfalls ein Arbeitsunfall (§ 548 RVO) ist und sich in einem Betrieb ereignet hat, der zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Unfallversicherungsträgers gehört. Der gegenteiligen Auffassung von Vollmar (SozVers 1958, S. 75, 76). Podzun (Der Unfallsachbearbeiter, Stand: Oktober 1977, Kennzahl 113 S. 5) und Haase-Koch (Die Unfallversicherung 1963, § 548 Anm. 6 S. 52), die sich auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. November 1957 (Breithaupt 47, 614 ff.) stützen, vermag der Senat nicht zu folgen. Weder die genannten Autoren noch das Hessische LSG geben für ihre Rechtsansicht eine überzeugende Begründung. Es gibt keinen, wie das Hessische LSG (a.a.O. S. 617) meint, in der Unfallversicherung anerkannten Grundsatz, daß die Entschädigungspflicht für einen neuen Arbeitsunfall, der zugleich mittelbare Folge eines früheren Arbeitsunfalles ist, dem Träger obliegt, der für den Betrieb zuständig ist, in dem sich der neue Unfall ereignet hat. Das BSG hat zwar ausgesprochen, es handele sich um mittelbare Schädigungsfolgen des früheren Unfalles, wenn dessen Folgen beim Zustandekommen eines weiteren Unfalles, der nicht unter Versicherungsschutz steht, wesentlich mitgewirkt haben (BSGE 1, 254, 246; 41, 137 f.). Daraus folgt aber nicht, daß es sich im anderen Fall, wenn nämlich der spätere Unfall ebenfalls ein Arbeitsunfall i.S. von § 548 RVO ist, nicht um weitere (mittelbare) Folgen des früheren Unfalles handelt. Auch aus dem Gedanken, daß von zwei gleichwertigen Ursachen keine die Ursächlichkeit der anderen aufzuheben vermag (Haase-Koch, a.a.O.; Hessisches LSG a.a.O., S. 616), rechtfertigt sich ein solches Ergebnis nicht. Im Gegenteil würde nämlich gerade dann die haftungsbegründende Kausalität unterbrochen und die Ursächlichkeit des früheren Arbeitsunfalles durch den späteren Arbeitsunfall verdrängt. Wenn Brackmann (a.a.O. S. 488 c) in diesem Zusammenhang ausführt, der spätere Unfall sei ein neuer selbständiger Arbeitsunfall, wenn er im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehe, selbst wenn ein früherer Unfall eine wesentliche Bedingung des neuen Arbeitsunfalles gewesen sei, weshalb für die Entschädigung des neuen Arbeitsunfalles ggf. - ein anderer Versicherungsträger zuständig sein könne, setzt er dieses Ergebnis voraus. Dann wäre es allerdings sinnvoll, den neuen Arbeitsunfall zur Vermeidung - von nicht mehr als mittelbare Folge des früheren Arbeitsunfalles zu bezeichnen. Eine solche Unterbrechung der Kausalität ist jedoch weder rechtlich folgerichtig noch praktisch sinnvoll. Wenn von der haftungsbegründenden Kausalität eines Arbeitsunfalles alle späteren Unfälle erfaßt werden, die durch diesen Unfall wesentlich mitbedingt sind, kann es keinen Unterschied machen, ob einer oder mehrere dieser Unfälle versicherte Arbeitsunfälle sind oder nicht, oder ob sich die Folgen des ersten Unfalles aus sich heraus verschlimmert haben. Es würde zudem zu praktisch wenig befriedigenden Ergebnissen führen, wenn für die Folgen späterer Unfälle unterschiedliche Versicherungsträger entschädigungspflichtig wären, ja nachdem, ob es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt hat und in wessen sachlichem Zuständigkeitsbereich der jeweilige Unfall eingetreten ist. Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein späterer Unfall sich an demselben Körperteil auswirkte der von dem früheren Unfall betroffen war, können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Feststellung auftreten, welche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Verletzten, Folgen des einen oder des anderen Unfalles sind, die um so größer werden, wenn Verschlimmerungen eintreten oder der Verletzte weitere Unfälle erleidet, die ebenfalls mittelbare Schädigungsfolgen sind. Der Senat verkennt nicht, daß solche Schwierigkeiten vermeidbar sind, wenn der Unfallverletzte weitere Schädigungen erleidet, bei denen der frühere Arbeitsunfall nicht wesentlich mitwirkt. Das rechtfertigt es aber nicht, auch in Fällen der wesentlichen Mitverursachung den Kausalzusammenhang mit dem ersten Unfall zu unterbrechen oder abzubrechen. Abgesehen von der unveränderten Zuständigkeit des ursprünglichen Versicherungsträgers wirkt sich die fortdauernde Kausalität etwa auf den für die Neufeststellung einer Unfallrente wegen einer erhöhten MdE maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst aus. Das kann aber für den Verletzten sowohl günstiger als auch ungünstiger sein. Schließlich werden auch die Unfallversicherungsträger nicht ungerechtfertigt belastet, wenn sie grundsätzlich für alle mittelbaren Schädigungsfolgen leistungspflichtig sind. abgesehen davon, daß von einer solchen Verteilung der Entschädigungslast alle Träger gleichermaßen zu ihren Gunsten oder Ungunsten betroffen sind, erscheint es durchaus gerechtfertigt, einen anderen Unfallversicherungsträger nicht mit dem Risiko weiterer Folgen eines früheren Arbeitsunfalles zu belasten.

Ein Anwendungsfall des § 1739 RVO liegt hier nicht vor. Danach haben die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast unter sich zu verteilen, wenn die unfallbringende Beschäftigung mehreren bei verschiedenen Versicherungsträgern versicherten Unternehmen gedient hat (vgl. BSGE 12, 65, 68 f.). Die Entschädigungspflicht für mittelbare Unfallfolgen wird hiervon nicht betroffen.

Danach hatte die Beigeladene zu 2) die Heilbehandlungskosten zu tragen, die aus Anlaß des Unfalls des M. am 14. Oktober 1969 entstanden sind. Sie hat sie deshalb der Klägerin zu ersetzen, ohne daß geprüft werden muß, ob dieser Unfall ein versicherter Arbeitsunfall im Zuständigkeitsbereich der Klägerin oder des Beigeladenen zu 1) war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518724

BSGE, 25

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