Leitsatz (redaktionell)
Legale kollektive Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Abwehraussperrung) beenden grundsätzlich nicht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis der an diesen Maßnahmen beteiligten oder von ihnen betroffenen Arbeitnehmer (Abweichung von BSG 1955-08-30 7 RAr 40/55 = BSGE 1, 115; BSG 1956-01-27 7 RAr 81/55 = BSGE 2, 164; BSG 1959-11-26 7 RAr 38/56 = BSGE 11, 79).
Mangels Fortzahlung des Entgelts endet jedoch das auf der versicherungspflichtigen Beschäftigung beruhende Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf von 3 Wochen nach Beginn der Arbeitskampfmaßnahme.
Orientierungssatz
1. Während der Dauer des Streiks und der Aussperrung entfällt die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
2. Ein Versicherter, der während eines Streiks und einer Aussperrung arbeitsunfähig erkrankt, hat Anspruch auf Kranken- und Hausgeld.
3. Zur Frage der Auswirkung eines auf unbestimmte Zeit ausgerufenen legitimen Streiks auf das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.
4. Ein Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht bei Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung von relativ kurzer Dauer - sei es infolge fehlender Arbeitsbereitschaft auf seiten des Arbeitnehmers, sei es infolge fehlender Bereitschaft des Arbeitgebers, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen - weiter, sofern auf beiden Seiten die ernsthafte Absicht besteht, nach der Unterbrechung die Arbeit fortzusetzen.
5. Bei einem legitimen Streik oder einer suspendierenden Aussperrung besteht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis auch dann - bis längstens 3 Wochen nach dem Ende der Entgeltzahlung - weiter, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar ist.
Normenkette
AVAVG § 56 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1945-03-17, Nr. 2 Fassung 1965-08-24
Fundstellen
Haufe-Index 543309 |
BSGE 33, 254-256 (LT1) |
BSGE, 254 |
BB 1971, 310 (ST3) |
DB 1972, 1096-1098 (LT1) |
NJW 1972, 1101 |
NJW 1972, 1101-1104 (LT1) |
RegNr, 4294 |
USK, 71205 (ST4-5) |
AP Art 9 GG Arbeitskampf (LT1), Nr 46 |
BKK 1970, 292 (ST3) |
BKK 1972, 74 (LT1) |
BKK 1973, 129-133 (LT1) |
Breith 1972, 363 (LT1) |
DÖD 1973, 12-16 (LT1) |
Die Beiträge 1972, 121 (ST1) |
FEVS 21, 22-33 (LT1) |
JuS 1972, 542-543 (LT1) |
MDR 1972, 452 (LT1) |
Praxis 1972, 323-324 (ST2) |
SozR § 165 RVO (LT1), Nr 67 |