Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 31, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des Altersruhegeldes. Im einzelnen begehrt der Kläger - noch - die Einordnung der Zeiten von Juni 1932 bis April 1935, Juli 1940 bis April 1944 und November 1944 bis Juli 1946 in Leistungsgruppe (LGr) 3 der Anlage 1 B zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) sowie die ungekürzte Anrechnung der Zeiten von Juli 1940 bis April 1941, Oktober 1941 bis April 1944, November 1944 bis Juli 1946 und November 1948 bis Dezember 1951 auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Mai 1976. Außerdem streiten die Beteiligten über die Aussparung des Altersruhegeldes nach § 48 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB 10).
Der 1912 in P. (Polen) geborene Kläger jüdischer Abstammung ist anerkannter Verfolgter iS des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Nach Unterbrechung seines Studiums der Rechtswissenschaften war er von Juni 1932 bis April 1935 als Korrespondent und Leiter der Insertions- und Reklameabteilung der Firma B. AG in der Tschechoslowakei tätig und anschließend Leiter der Reklameabteilung dieser Firma in C. bei Kattowitz. Im September 1939 verlor er seine Arbeitsstelle und wurde in eine Liste von entlassenen Juden ein getragen. Aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung floh er im Juli 1940 in den russisch besetzten Teil Polens. Dort wurde er von den Russen verhaftet und nach Sibirien zur Zwangsarbeit verbracht. Von Juli 1940 bis September 1941 arbeitete er als Waldarbeiter und danach bis April 1944 als Planer. Nach Inhaftierung (10. April bis 6. Oktober 1944) und Beschäftigung als Warenprüfer (November 1944 bis August 1946) kehrte der Kläger im August 1946 nach Polen zurück, wo er im Dezember 1955 sein juristisches Hochschulstudium abschloß. In Polen war er zunächst als Marktforscher (Oktober 1946 bis März 1947), Hauptinspektor bei der B. Handelszentrale in K. (März 1947 bis Oktober 1948) und Leiter der Großhandelsabteilung der Zentrale der Produktionsgenossenschaften in W. (November 1948 bis 1. Januar 1949) tätig. In der Folgezeit war er als Vertragsangestellter mit den Aufgaben eines Rates im Justizministerium betraut (Februar 1949 bis Juni 1952), wurde zum stellvertretenden Direktor für Administrationsfragen im Staatlichen Juristischen Verlag in W. berufen (Juli 1952 bis Mai 1959) und war zuletzt Direktor im Büro der polnischen Buchverleger-Gesellschaft in W. (Juni 1959 bis November 1969). Seit Dezember 1969 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen anerkannte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) neben anderen Pflichtversicherungszeiten auch die im Streit befindlichen Zeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten (5/6-Kürzung) nach dem FRG (Bescheid vom 18. Dezember 1970 idF des Bescheides vom 23. Februar 1971, Bescheid vom 11./16. Juli 1974). Hierbei ordnete sie die Angestelltentätigkeiten des Klägers in der Tschechoslowakei (Juni 1932 bis April 1935) und in der UdSSR (Oktober 1941 bis April 1944 und November 1944 bis August 1946) der LGr 4 und die Tätigkeiten in Polen ab März 1947 der LGr 2 bzw ab Juni 1959 der LGr 1 der Anl 1 B zu § 22 FRG zu. Die Zeit der Beschäftigung als Waldarbeiter (Juli 1940 bis September 1941) stufte sie in LGr 2 der Anl 1 A Nr 3 zu § 22 FRG ein.
Ab 1. Oktober 1974 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorgezogenes Altersruhegeld unter Berücksichtigung der im Vormerkungsverfahren anerkannten Zeiten (Bescheide vom 12. Dezember 1974 und vom 11. März 1975).
Auf den im Jahre 1978 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers berechnete die Beklagte das Altersruhegeld mit zwei Bescheiden vom 18. Juni 1981 aufgrund der nunmehr von ihr anerkannten Verfolgteneigenschaft nach § 1 BEG und unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPlSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976 S 396) auf den Betrag von zuletzt 2.318,40 DM neu. Für die Zeit vom 3. September 1939 bis 30. Juni 1940 erkannte sie eine Verfolgungsersatzzeit an und bewertete diese mit LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG. Die polnischen Beitragszeiten rechnete sie aufgrund des DPlSVA ab 1. Mai 1976 ungekürzt an. Eine Vollanrechnung der übrigen Beitragszeiten sowie die Anerkennung der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG für die in Rußland verrichteten Tätigkeiten als Ausgleich der Minderbeschäftigung in Anwendung des § 14 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) lehnte sie hingegen ab (Widerspruchsbescheid vom 1. April 1982).
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Zeiten von Juli 1940 bis April 1944 und von November 1944 bis 8. Mai 1945 in
LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG ohne Kürzung auf fünf Sechstel einzustufen, und die weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Mai 1983).
Hiergegen hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt.
Unter dem 2. November 1983 wies die Beklagte den Kläger in einer "Mitteilung über Neuberechnung der Rente" darauf hin, daß seine Rente falsch berechnet worden sei, weil ua den polnischen Arbeitszeiten bis Dezember 1955 nicht die LGr 2, sondern LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen sei. Richtigerweise stehe Rente nur in Höhe von 2.188,20 DM zu. Der bisherige Betrag von 2.318,40 DM werde ohne laufende Anpassungen weitergezahlt, bis ihn die Erhöhungen des richtigen Betrages überstiegen (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1984). Mit weiteren Bescheiden vom 2. November 1983 rechnete sie die Zeit von Mai 1941 bis September 1941 ungekürzt an und lehnte nach Überprüfung eine Neubewertung der russischen Beitragszeiten ab, weil der Kläger für die diesen Beitragszeiten zugrundeliegenden Beschäftigungen nicht aus Verfolgungsgründen ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten habe. Dagegen rechnete sie die Zeit der Flucht des Klägers nach Ostpolen und seiner Verschleppung nach Sibirien, die Zeit seiner Inhaftierung sowie die zwischen den Beschäftigungen liegenden Unterbrechungszeiten als Verfolgungsersatzzeiten an und bewertete sie mit LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG. Außerdem nahm sie den Herstellungs- und Vormerkungsbescheid vom 23. Februar 1971 gemäß § 45 SGB 10 insoweit zurück, als die polnischen Arbeitszeiten von März 1947 bis Dezember 1955 der LGr 2 statt LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG zugeordnet worden waren, paßte mit Bescheid vom 29. Mai 1984 die Rente des Klägers nach dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1984 an und zahlte den nicht angepaßten "besitzgeschützten" Rentenbetrag weiter. Mit Bescheid vom 6. August 1984 rechnete die Beklagte schließlich die Zeit von Juni 1932 bis April 1935 als ungekürzte Beitragszeit an.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 18. Juni 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1982 abgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es den Rücknahmebescheid vom 2. November 1983 aufgehoben, die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen und die Klage auch gegen die Bescheide vom 2. November 1983, 7. Februar 1984, 29. Mai 1984 und 6. August 1984 abgewiesen (Urteil vom 25. August 1987). Das LSG hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Anrechnung der russischen Zeiten in LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG gemäß § 14 WGSVG. Diese Vorschrift, die nur für Zeiten bis 8. Mai 1945 in Betracht komme, sei nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht anwendbar auf Beitragszeiten, die nach dem FRG anrechenbar seien. Im übrigen habe die geringe Höhe des Arbeitsentgeltes in den streitigen Zeiträumen gerade nicht auf Verfolgungsmaßnahmen des NS-Regimes beruht. Eine ungekürzte Anrechnung der russischen Zeiten nach den Vorschriften des FRG scheide aus, weil der Kläger den Nachweis der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung nicht erbracht, sondern sie nur glaubhaft gemacht habe. Auch die Bewertung dieser Zeiten sei im Blick auf die ausgeübten Beschäftigungen zutreffend. Die von der Beklagten anerkannten russischen Beitragszeiten könnten auch nicht als Ersatzzeiten behandelt und über § 13 WGSVG mit der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG bewertet werden. Zwar sei die Zeit des Aufenthaltes in der Sowjetunion ab 1. Juli 1940 verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt und damit Ersatzzeit nach § 28 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), als solche jedoch subsidiär gegenüber den vorhandenen Beitragszeiten. Eine Vollanrechnung der Beitragszeit von November 1948 bis Dezember 1951 für Rentenbezugszeiten vor dem Inkrafttreten des DPlSVA (1. Mai 1976) sei nicht möglich. Der Kläger habe die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung in dieser Zeit weder nachgewiesen noch zehn Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. Er habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG für die Zeit seiner Tätigkeit in der Tschechoslowakei. Der Anpassungsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 1934 entspreche der Rechtslage, denn der Herstellungsbescheid vom 23. Februar 1971 sei rechtswidrig begünstigend gewesen, soweit mit diesem Bescheid dem Kläger für die Zeit von März 1947 bis Dezember 1955 die LGr 2 anstatt 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG zuerkannt worden sei. Bis zur Ablegung des Diploms am 30. Dezember 1955 habe er nicht über die besonderen Erfahrungen der höheren Leistungsgruppe verfügt.
Hiergegen richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers. Er vertritt die Auffassung, § 14 WGSVG müsse auch auf Beitragszeiten angewandt werden, die nach dem FRG anrechenbar seien. Sein Zwangsaufenthalt in der Sowjetunion mit den nachteiligen Auswirkungen auf sein Versicherungsleben beruhe unmittelbar auf Verfolgungsmaßnahmen des NS-Regimes. Der Anpassungsbescheid vom 29. Mai 1984 sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, da die Vormerkung vom 23. Februar 1971 auf einem Vergleichsvertrag iS des § 54 SGB 10 beruhe. Im übrigen erfülle er auch die Voraussetzungen für die Einstufung in LGr 2.
Der Kläger beantragt,
|
1. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Hessischen Landessozialgerichts das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1983 wieder herzustellen, soweit das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts im Punkt 1 des Urteils das erstinstanzliche Urteil abgeändert hat, |
|
2. die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1983 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 1987 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Juni 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1982 und der Bescheide vom 2. November 1983, 7. Februar 1984 und 6. August 1984 zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 11. März 1975 die Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Juli 1946 ungekürzt und ebenso wie die Zeit vom 17. Juni 1932 bis 23. April 1935 entsprechend der Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG sowie die Zeit vom 3. November 1948 bis 31. Dezember 1951 auch für die Rentenbezugszeit vor dem 1. Mai 1976 ungekürzt anzurechnen."
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte sämtliche Beitragszeiten des Klägers als Arbeitszeiten nach dem DPlSVA in zeitlich vollem Umfang anerkannt und ab 1. Mai 1976 bei der Rentenberechnung berücksichtigt (Mitteilung über Neuberechnung der Rente vom 3. Juni 1988). Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist nur zum Teil zulässig.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils zu begründen. Der gesetzliche Begründungszwang soll klarstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird. Deshalb muß sich bei einem "teilbaren" Streitgegenstand - soweit diesen Teilen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen - die Begründung auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird (BSG SozR 1500 § 164 Nr 22; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 164 SGG Anm 4 j S 111 82-14). Der auf ein Grundurteil (§ 130 Satz 1 SGG) über die Höhe des ihm zustehenden Altersruhegeldes zielende prozessuale Anspruch des Klägers ist bezüglich der Bewertung der unterschiedlichen Beitragszeiten und des Umfangs ihrer Anrechnung aufteilbar und damit auch begrenzbar.
Für die vom Kläger begehrte Zuordnung der in der Tschechoslowakei zurückgelegten Beitragszeiten (Juni 1932 bis April 1935) zur LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG und die ungekürzte Anrechnung der polnischen Zeiten von November 1948 bis Dezember 1951 auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Mai 1976 fehlt eine Revisionsbegründung. Weder hat der Kläger insoweit die verletzte Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), noch ergibt sich aus seinen Darlegungen, welche revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nrn 12, 20). Seine Ausführungen zu § 14 WGSVG beziehen sich ausschließlich auf die in Rußland geleisteten "Zwangsarbeiten". Aus welchen Gründen die vor Einsetzung der Verfolgungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei ausgeübte Beschäftigung oder die zwei Jahre nach seiner Rückkehr nach Polen verrichteten Tätigkeiten hiervon erfaßt sein sollten, wird nicht dargelegt. Im Blick auf diese Zeiten hat eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht stattgefunden. Die Bescheinigung des Justizministers der Volksrepublik Polen vom 14. Dezember 1987, der der Kläger eine von Februar 1949 bis Mai 1959 andauernde ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber entnehmen will, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgelegt worden und somit schon deswegen für das Revisionsgericht unbeachtlich. Die Revision mußte daher insoweit ohne Prüfung in der Sache als unzulässig verworfen werden (§ 169 Satz 2 SGG).
Im übrigen ist die Revision des Klägers zulässig und auch sachlich begründet.
Die Beklagte war nicht befugt, die Rente des Klägers ab 1984 von den jährlichen Rentenanpassungen teilweise auszusparen.
Zwar hat das LSG bezüglich der vom Kläger in Polen in der Zeit von März 1947 bis Dezember 1955 verrichteten Tätigkeiten unangegriffen und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, er habe nicht über die besonderen Erfahrungen verfügt, die für die Zuordnung dieser Zeiten zur LGr 2 der Anl 1 B zu § 22 FRG vorauszusetzen ist (vgl hierzu BSGE 39, 95, 96 f = 5050 § 22 Nr 1; BSGE 56, 32, 34 = SozR aaO Nr 15). Dennoch ist die Beklagte wegen der Bindungswirkung des Vormerkungsbescheides vom 23. Februar 1971 nicht befugt, die Rente des Klägers im Blick auf diese Zeiten ab 1984 von den Rentenanpassungen auszusparen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 SGB 10, auf den sie sich dafür in ihrem als "Mitteilung über Neuberechnung der Rente" bezeichneten Bescheid vom 2. November 1983 (zur Verwaltungsaktsqualität solcher Aussparungsmitteilungen vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 1989 - 4 RA 74/88 - und Urteile des 2. Senats vom 31. Januar 1989 - 2 RU 16/88 und 2 RU 41/88) und in dem Anpassungsbescheid vom 29. Mai 1984 berufen hat, liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB 10 nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs 1 oder 2 SGB 10 zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende "Leistung" nicht über den "Betrag" hinausgehen, wie er sich "der Höhe nach" ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Fraglich ist bereits, ob § 48 Abs 3 aaO den Leistungsträger überhaupt ermächtigt, vor Eintritt einer "Änderung nach Abs 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen" eine Feststellung zu treffen, der bindend (§ 77 SGG) festgestellte und daher auch für ihn maßgebliche Zahlbetrag sei rechtswidrig, und in die dem Berechtigten materiell bestandskräftig zuerkannte Rechtsposition einzugreifen. Wortlaut, Zielsetzung und Systematik sprechen dagegen (so bereits der erkennende Senat SozR 1300 § 48 Nr 33; anders wohl der 9. Senat des Bundessozialgerichts - BSG - SozR 1300 § 48 Nr 49 und Urteil vom 15. September 1988 - 9/4b RV 15/87). Das braucht hier nicht vertieft zu werden, weil der Bescheid vom 2. November 1983 aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Sinn des § 48 Abs 3 SGB 10 ist die künftige Erhöhung (Zuwachs) einer rechtswidrig bewilligten Geldleistung zu verhindern, wenn und - nur - soweit die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides zugunsten des Berechtigten nach § 48 Abs 1 (oder 2) SGB 10 ohnehin durchbrochen und deswegen die Geldleistung neu festzustellen ist. Zwar wird - wie sich aus dem Sinn und der systematischen Stellung der Vorschrift in § 48 SGB 10 ergibt (vgl auch BT-Drucks 8/2034 zu § 46 S 36) - ein "Besitzstandsschutz" auf bisheriger Höhe des Zahlbetrags eingeräumt; andererseits darf aber die aufgrund der Änderung - zugunsten des Berechtigten - neu festzustellende Geldleistung nicht über den Betrag hinausgehen, der sich ohne Berücksichtigung der - insoweit den "Besitzstandsschutz" bewirkenden - Bestandskraft aufgrund der wahren Sach- und maßgeblichen Rechtslage ergibt (sog Aussparen, Einfrieren, Saldieren oder Abschmelzen; vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1987, SozR 1300 § 48 Nr 33 S 104 f). Damit tangiert die Vorschrift, die schon nach ihrem Wortlaut (neu festzustellende Leistung, Betrag, Höhe) unmittelbar nur auf Geldleistungsbescheide (§ 11 Satz 1 SGB 1) anwendbar ist, nicht die Bestandskraft derjenigen Teile des Verfügungssatzes des abzuändernden früheren Bewilligungsbescheides, bei denen keine iS von § 48 Abs 1 (oder 2) SGB 10 wesentliche, dh eine Neufeststellung der Leistung (Abs 3 aaO) erfordernde Änderung eingetreten ist. Erst recht erlaubt sie nicht, die Bindungswirkung früherer Bescheide zu durchbrechen, durch die keine Geldleistungen bewilligt worden sind. Sie schränkt vielmehr die begünstigende Anwendung des materiellen Leistungsrechts nur bezüglich der Leistungserhöhung ein, wie sie nach Aufhebung (Abänderung) des früheren Leistungsbewilligungsbescheides gem Abs 1 und 2 aaO zugunsten des Berechtigten erfolgen müßte (vgl Hauck/Haines, SGB 10, § 48 RdNr 26). Lediglich soweit hiernach eine Änderung - hierzu zählt auch eine gesetzliche Rentenanpassung (vgl BT-Drucks 9/458 § 2 S 31 zum RAG 1982 und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile des 9. Senats des BSG vom 15. September 1988 - 9/4b RV 15/87 und des 2. Senats vom 31. Januar 1989 - 2 RU 16/88) - zugunsten des Betroffenen den Betrag der Geldleistung (§ 48 Abs 3 SGB 10) ungerechtfertigt erhöhen würde, weil der bisherige bestandskräftig, aber nicht rechtmäßig zuerkannte Zahlbetrag der Anpassung zugrunde zu legen wäre, wird die Aussparung vorgenommen (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr 49). Die Abänderung anderer bindend festgestellter Bestandteile des Verfügungssatzes des früheren Leistungsbescheides gestattet § 48 Abs 3 SGB 10 hingegen nicht. Einer solchen Gestattung bedarf es regelmäßig freilich nicht: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfaßt die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Rentenbescheids eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich den Verfügungssatz, dh die Entscheidung über Art, Beginn (Dauer) und Höhe der Rente. Die Elemente der Begründung des Bescheides, zu der auch die für die Höhe der Rente maßgeblichen Berechnungsfaktoren (hier: die Einstufung bestimmter Zeiten in die og LGr 2) zählen, nimmt jedoch nicht an der Bindungswirkung teil (vgl BSGE 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 26; BSG aaO Nrn 56, 66, 67, jeweils mwN).
Gleichwohl war die Beklagte nicht befugt, bei den Rentenanpassungen ab 1984 für die Zeiten von März 1947 bis Dezember 1955 andere als die Werte der og LGr 2 zugrunde zu legen. Ist nämlich - wie hier - der Rentengewährung die Herstellung von Versicherungsunterlagen außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens nach § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) vorausgegangen und ein Vormerkungsbescheid, der ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl BSGE 56, 165, 169 = SozR 1300 § 45 Nr 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR aaO Nr 15), erteilt worden, umfaßt dessen bindungsfähiger Verfügungssatz die aufgeführten Versicherungszeiten und die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (BSGE 32, 110, 112 = SozR Nr 1 zu § 11 VuVO; BSGE 146, 236, 238 SozR 1500 § 77 Nr 29; BSG SozR aaO Nr 61; vgl auch BSG SozR 5070 § 1 Nr 4). Wird der Vormerkungsbescheid bindend, ist der Versicherungsträger nicht nur bei der erstmaligen Feststellung der Rente (§ 204 AVG iVm § 1631 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO), sondern auch bei allen künftigen Änderungen an ihn gebunden, solange er nicht nach § 45 SGB 10 zurückgenommen ist. Daher bewirkt die materielle Bindung des Vormerkungsbescheides vom 23. Februar 1971, mit dem die Beklagte die streitigen Zeiten von März 1947 bis Dezember 1955 der LGr 2 der Anl 1 B zu § 22 FRG zugeordnet hat, daß der in dem späteren Rentenbewilligungsbescheid enthaltene Verfügungssatz über die Rentenhöhe, soweit sie auf dem durch den Vormerkungsbescheid bindend festgestellten Berechnungsfaktor beruht, rechtmäßig ist, solange der Vormerkungsbescheid Bestand hat (vgl BSGE 61, 286, 287 = SozR 4100 § 134 Nr 31). Die Beklagte hat den Vormerkungsbescheid aber - wie das LSG rechtskräftig entschieden hat nicht wirksam zurückgenommen.
§ 48 Abs 3 SGB 10 eröffnet - wie ausgeführt - der Verwaltung also nicht die Möglichkeit, im Wege der Abschmelzung ein durch einen Vormerkungsbescheid kraft besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise bindend festgestelltes Berechnungselement zu korrigieren (vgl schon das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1987, SozR.1300 § 48 Nr 33 S 104 f; ähnlich Zweng/Scheerer/ Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, SGB 10 § 48 Anm VI S 20; Schneider-Danwitz, SGB-SozVersGesKomm § 48 SGB 10 Anm 69b, cc und c; Dörr, Die Sozialversicherung 1989, S 29, 33 Nr 11). Damit weicht der Senat nicht iS von § 42 SGG von den zum Recht der sozialen Entschädigung ergangenen Urteilen des 9. Senats des BSG vom 22. Juni 1988 (BSG SozR 1300 § 48 Nr 49) und 15. September 1988 (9/4b RV 15/87) ab. Soweit in den genannten Entscheidungen ausgeführt wird, § 48 Abs 3 SGB 10 schreibe nur noch dem Zahlbetrag, nicht aber den - vielleicht sogar selbständiger Regelung zugänglichen - Berechnungselementen Bestandsschutz zu, stimmt dies mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Eine Aussage zu der hier vorliegenden Konstellation, daß das Berechnungselement ausnahmsweise Regelungsgegenstand eines nicht mehr rücknehmbaren Vormerkungsbescheides (mit Dauerwirkung) ist, enthalten die Urteile des 9. Senats nicht. Ob eine Aussparung der Rente nach § 48 Abs 3 SGB 10 im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil - wie der Kläger meint - die im Bescheid vom 23. Februar 1971 getroffene Regelung auf einem Vergleichsvertrag iS von § 54 SGB 10 beruht, bedarf bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung.
Nach allem waren die Aussparungsbescheide der Beklagten aufzuheben.
Dem Kläger steht ferner im Blick auf die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten höheres Altersruhegeld ab Rentenbeginn zu.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1988 die in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten der abhängigen Beschäftigung des Klägers mit Wirkung ab 1. Mai 1976 als Arbeitszeiten nach Art 4 Abs 2 DPlSVA iVm Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen zeitlich in vollem Umfang angerechnet und der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, ist nur noch streitig, ob diese Zeiten (mit Ausnahme der bereits mit Bescheid vom 2. November 1983 voll angerechneten Zeit vom 1. Mai 1941 bis 13. September 1941) auch mit Wirkung für den Rentenbezug vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. April 1976 ungekürzt anzurechnen ist, ferner, ob alle vorgenannten Zeiten mit den Werten der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Beklagte verpflichtet, den Altersruhegeldbescheid vom 11. März 1975 im Blick auf die Anrechnung der vorgenannten Zeiten zugunsten des Klägers abzuändern.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist auch ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei seinem Erlaß ua das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift ist gemäß Art II §§ 37 Abs 1 und 40 Abs 2 Satz 2 SGB 10 auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist und Leistungen für davor liegende Zeiten betrifft (vgl BSGE - Großer Senat - 54, 223, 226 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3; BSGE 55, 87, 88 = SozR aaO Nr 4; BSG SozR aaO Nr 23; BSG SozR 2200 § 1251 Nr 102).
Bei Erlaß des Bescheides vom 11. März 1975 hat die Beklagte das Recht unrichtig angewandt und deshalb ab 1. Oktober 1974 zu niedrige Sozialleistungen (hier: Altersruhegeld) erbracht. Dem Kläger stand bereits zu diesem Zeitpunkt nach dem entsprechend anzuwendenden § 14 Abs 1 Satz 2 iVm § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG höheres Altersruhegeld unter zeitlich umfassender Anrechnung der in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten mit den Werten der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG zu.
§§ 13, 14 WGSVG sehen - in direkter Anwendung - eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften höhere Bewertung ua solcher Zeiten vor, in denen der Verfolgte verfolgungsbedingt eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder nur gegen ein geringeres Arbeitsentgelt verrichtet hat, wenn dies für den Verfolgten günstiger ist. § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG, der die Bewertung beitragsloser Verfolgungszeiten (§ 1 Abs 2 Buchst a WGSVG iVm § 28 Abs 1 Nr 4 AVG) betrifft, bestimmt ua: Hat der Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, die durch Verfolgungszeiten unterbrochen oder beendet worden ist, so sind den Verfolgungszeiten die Beitragsklassen- oder Bruttoarbeitsentgelte zuzuordnen, die sich bei entsprechender Anwendung des § 22 FRG ergeben. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist bei Arbeitnehmern die zuletzt vor den Verfolgungszeiten ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend. Nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG, der Zeiten erfaßt, in denen der Verfolgte zwar Beiträge entrichtet, aber verfolgungsbedingt nicht mehr seine bisherige, sondern eine andere und minderentlohnte Beschäftigung verrichtet hat (Minderbeschäftigung), gilt: Hat ein Verfolgter, der vor der Verfolgung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, aus Verfolgungsgründen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Kalenderjahr ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten, als er bei Zugrundelegung der vorher ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Verfolgung erhalten hätte, so sind für dieses Kalenderjahr die Beitragsklassen und Bruttoarbeitsentgelte zugrunde zu legen, die sich bei entsprechender Anwendung des § 13 ergeben.
Der Kläger war "Verfolgter" und vor der Verfolgung "rentenversicherungspflichtig beschäftigt" iS von §§ 13 Abs 1 Satz 1 und 2, 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG. Seine Zugehörigkeit zum Personenkreis der Verfolgten iS des BEG steht- außer Streit. Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat er vor dem Verfolgungseingriff als Leiter der Reklameabteilung der Firma B. in C. bei Kattowitz bis zum 2. September 1939 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Sie ist - worüber die Beteiligten nicht streiten - von der Beklagten zutreffend gemäß § 15 Abs 1 FRG berücksichtigt und mit dem Wert der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG angerechnet worden. Unerheblich ist, daß diese versicherungspflichtige Beschäftigung in Polen und somit außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem damaligen Gebietsstand (vgl BSGE 59, 23, 25 = SozR 2200 § 1251 Nr 116 mwN) ausgeübt worden ist. Hat nämlich die Verfolgung außerhalb des Geltungsgebietes des AVG stattgefunden - durch deutsche Behörden oder auf ihre Veranlassung durch nichtdeutsche Stellen - und hat sie einen nach fremden Rechtsvorschriften Versicherten betroffen, steht auch ihm Wiedergutmachung nach dem WGSVG zu, sofern die von ihm vor der Verfolgung ausgeübte Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung iS des WGSVG gleichsteht (BSG SozR 5070 § 9 Nr 8 S 20 f). Das trifft auf den Kläger zu. Das LSG hat nämlich ferner bindend (§ 163 SGG) festgestellt, daß der Kläger infolge einer Verfolgungsmaßnahme des NS-Regimes aus rassischen Gründen (§ 1 Abs 2 Buchst b WGSVG iVm § 1 BEG) seinen Arbeitsplatz verloren hat und aus Furcht vor weiterer Verfolgung in den russisch besetzten Teil Polens geflohen ist.
Obwohl sich der Kläger während der hier streitigen Zeiten der Beschäftigung in der Sowjetunion verfolgungsbedingt im Ausland aufgehalten und deshalb - worauf zurückzukommen ist - eine Verfolgungsersatzzeit iS von § 1 Abs 2 Buchst a WGSVG iVm § 28 Abs 1 Nr 4 AVG zurückgelegt hat, also seine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in Polen durch Verfolgungszeiten beendet worden ist iS von § 13 Abs 1 Satz 1 WGSVG, können diese Zeiten dennoch nicht in unmittelbarer Anwendung des § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG als Verfolgungsersatzzeiten wegen Auslandsaufenthalts mit dem Wert der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG angerechnet werden, soweit sie zugleich Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG sind. Da Wesen und Funktion der Ersatzzeiten darin besteht, Beitragszeiten zu ersetzen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1251 Nr 89 S 241 mwN) eine Zeit dann nicht als Ersatzzeit angerechnet werden, wenn und soweit sie - wie beim Kläger - zugleich Beitragszeit ist. Die Vorschriften des FRG - und des WGSVG - enthalten von diesem allgemein geltenden Grundsatz keine Ausnahme (vgl BSG aaO mwN).
Aber auch § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG ermöglicht in direkter Anwendung nicht, die streitigen Zeiten nach § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG zu entschädigen. Zwar liegt - wie ausgeführt - im Falle des Klägers der iS von § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG haftungsbegründende Tatbestand der verfolgungsbedingten Verdrängung aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Vorschrift setzt aber ferner voraus, daß der Verfolgte für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung "aus Verfolgungsgründen ... ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten" hat. Das bedeutet, daß der haftungsausfüllende Tatbestand nicht immer schon dann vorliegt, wenn der Versicherte durch Verfolgungsmaßnahmen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verdrängt worden ist und anschließend nicht das Arbeitsentgelt erhalten hat, das er ohne die Verfolgung in der vorher ausgeübten Beschäftigung erhalten hätte. Erforderlich ist nämlich außerdem, daß er "aus Verfolgungsgründen" (§ 1 Abs 2 Buchst b WGSVG iVm § 1 BEG) den Minderverdienst hinnehmen mußte. § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG findet daher unmittelbar, nur dann Anwendung, wenn auch auf der Beschäftigung, die nach der verfolgungsbedingten Verdrängung aus dem früheren Beruf aufgenommen worden ist, der allgemeine Verfolgungsdruck lastete und sich in der Minderung des Arbeitsentgelts auswirkte (vgl Finke, DAngVers 1986, 217, 221; von Borries BArbBl 1971, 153, 155). Das war aber in den Zeiten der Beschäftigung des Klägers in der Sowjetunion also in einem Gebiet außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten des NS-Regimes, nicht der Fall. Dem LSG und der Beklagten ist ferner darin beizupflichten, daß § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG auch deswegen nur auf Zeiten der "Minderbeschäftigung" im Inland zugeschnitten und auch deswegen hier nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil er auf die Höhe der tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelte abstellt, während die Arbeitsentgelte, die - wie beim Kläger - nur nach dem FRG zugrunde zu legen sind, nicht tatsächlich erzielt sind, sondern auf Tabellenwerten beruhen. Nach alledem enthalten die §§ 13 Abs 1 Satz 1 und 2, 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG für Fälle der vorliegenden Art keine unmittelbar anwendbare Entschädigungsregelung.
Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß der Kläger durch seinen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt in der Sowjetunion trotz der für ihn günstigen Anrechnung der dort zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG "durch die Verfolgung" einen fortdauernden "Schaden in der Sozialversicherung" iS von § 1 Abs 1 WGSVG erlitten hat, der nach dem Regelungskonzept des WGSVG zu entschädigen ist. Denn durch die Verfolgung wurde er nicht nur 1939 aus seiner zuvor ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verdrängt, sondern auch zur Flucht ins Ausland genötigt. Dort mußte er sich in die vorgefundenen ungünstigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Sowjetunion einfügen. Deswegen hat er während seiner Verfolgungszeit nur im Rahmen der ihm dort gegebenen Möglichkeiten Beschäftigungen verrichtet, die gegenüber der vor der Verfolgung ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung von geringerem qualitativen Wert waren. Das hatte zur Folge, daß er mit diesen nach dem FRG anzurechnenden Beitragszeiten nicht den Versicherungsschutz aufbauen konnte, den er - auch nach den Maßstäben des FRG - bei Zugrundelegung der vor der Verfolgung ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne die Verfolgung erworben hätte. Hinzu kommt, daß er ohne die in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten, die - wie ausgeführt - die unmittelbare Anwendung des § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG hintanhalten, während des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes gemäß letztgenannter Vorschrift durch Anrechnung der Verfolgungszeiten mit dem Tabellenwert der zuletzt vor der Verfolgung ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu entschädigen wäre. Die Differenz zwischen dem ohne die Verfolgung bei Zugrundelegung der vorher ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erlangten Versicherungsschutz (Anrechnung der Zeiten als Beitragszeiten nach dem FRG mit dem Wert der LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG) und dem Versicherungsstandard, der durch die Anrechnung der in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG erworben worden ist, ist ein Schaden, den der Kläger gerade "durch die Verfolgung" (§ 1 Abs 1 WGSVG) erlitten hat. Er beruht im wesentlichen auf den og Folgewirkungen des Verfolgungseingriffs von 1939, dh, dieser Schaden ist noch dem NS-Regime zuzurechnen, da es die wesentliche Ursache gesetzt hat. Denn jede Ursache, die nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat, begründet die Zurechnung des Erfolges im Rechtssinne (vgl BSGE 10, 173, 174 f; BSGE 13, 175, 176 = SozR Nr 32 zu § 542 RVO aF; BSGE 32, 203, 205 = SozR Nr 15 zu § 1263a RVO aF; BSG SozR 2200 § 1251 Nrn 51, 106; mit Bezug auf die Zurechnung nach dem BEG, dessen Teil das WGSVG gemäß § 138 BEG ist: Bundesgerichtshof - BGH - RzW 62, 116; 62, 449; 63, 493; Blessin-Giessler, BEG-Schlußgesetz, 1967, Anm III zu § 1 BEG mwN; Werner, RzW 1973, 361 ff; vgl auch BSGE 10, 113, 116). Nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist die Flucht des Klägers in das russisch besetzte Ostpolen (und damit ins Ausland, vgl BSGE 59, 23, 25 = SozR 2200 § 1251 Nr 116 mwN) durch die aus Gründen der Rasse gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedingt gewesen. Das Berufungsgericht hat ferner - wie seinen Ausführungen zu den Ersatzzeittatbeständen des § 28 Abs 1 Nr 4 AVG zu entnehmen ist - festgestellt, daß auch der anschließende Aufenthalt des Klägers in der Sowjetunion auf diesen Maßnahmen beruhte. Damit liegt auf der Hand, daß die Verfolgung die wesentliche Ursache dafür war, daß der Kläger in der Sowjetunion eine Beschäftigung nur unter den von ihm dort vorgefundenen Bedingungen aufnehmen konnte. Deswegen ist die dort verrichtete "Minderbeschäftigung" und die daraus folgende Lücke im Versicherungsschutz dem NS-Regime rechtlich zuzurechnen. Die Ähnlichkeit dieser Fallgestaltung mit derjenigen, für die § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 13 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG vorsieht, springt ins Auge. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG - oder eine andere Bestimmung dieses Gesetzes - solle eine Entschädigung in Fällen der vorliegenden Art ausschließen, ist zur Ausfüllung der - worauf noch einzugehen ist - planwidrigen Gesetzeslücke § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG entsprechend anzuwenden.
Es entspräche dem Grundanliegen des WGSVG nicht, in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Entschädigung zu versagen. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das ein Teil des Wiedergutmachungsrechts ist ( § 138 BEG), hat sich der Gesetzgeber "von dem Bestreben leiten lassen, das Recht der Wiedergutmachung so zu verbessern, daß den Sozialversicherten ein voller Ausgleich des Schadens ermöglicht wird, den sie durch Verfolgungsmaßnahmen in ihren Ansprüchen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung erlitten haben" (BT-Drucks VI/1449, S 1 unter A I 2; vgl insbes BSG SozR 5070 § 10 Nr 20; BSGE 41, 166, 167 = SozR aaO § 13 Nr 2 jeweils mwN). Dem widerspräche es, den Kläger entschädigungslos zu lassen. Wegen der Gleichstellung der nach dem FRG anzurechnenden, in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten mit deutschen Beitragszeiten käme für ihn weder eine Nachentrichtung von Beiträgen (§§ 8, 10, 10a WGSVG) in Betracht noch könnten diese Zeiten - wie bereits ausgeführt - wegen des Vorranges der Beitragszeiten als Ersatzzeiten mit dem Wert der vorher ausgeübten Beschäftigung (§ 13 WGSVG) angerechnet werden. Die oben aufgezeigte Lücke ist somit planwidrig und nach Zweck und Systematik des WGSVG dadurch zu schließen, daß nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG in entsprechender Anwendung für die Vergleichsberechnung nicht die tatsächlichen Arbeitsentgelte, sondern die Beitragsklassen und Bruttoarbeitsentgelte nach dem FRG für die Beschäftigungen vor und während der Verfolgung gegenüberzustellen sind. Für den Fall des Klägers folgt daraus, daß alle in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten mit dem Wert der vor der Verfolgung ausgeübten Beschäftigung (LGr 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG) anzurechnen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch das für das FRG konstituierende Prinzip der Eingliederung (vgl BSGE - Großer Senat - 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr 32). Nach der den §§ 14 ff FRG zugrunde liegenden Gesamtregelung sollen alle in der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren haben, rentenrechtlich so gestellt werden, als hätten sie ihn hier erworben. Daher liegt nahe, auch die durch eine verfolgungsbedingte "Minderbeschäftigung" in einem Vertreibungsgebiet erlittenen Einbußen, die die bloße "Eingliederung" der fremden Zeit nach dem FRG noch hinterläßt, nach den für "Minderbeschäftigungen" im Inland geltenden Regeln zu entschädigen.
Dies gilt auch für die Zeiten vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Juli 1946 (Rückkehr des Klägers nach Polen).
Der zurechenbare Schaden in der Sozialversicherung ist auch insoweit durch Aufstockung der in Rußland zurückgelegten Beitragszeiten bis zur Leistungsgruppe 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG auszugleichen. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung § 14 Abs 1 WGSVG grundsätzlich nicht auf Zeiten nach dem 8. Mai 1945 (Kriegsende) anzuwenden (BSGE 43, 181, 183 = SozR 5070 § 14 Nr 6; BSGE 43, 189, 190 = SozR 5070 § 14 Nr 7 jeweils mit Hinweisen auf die zur Vorgängervorschrift des § 4 Abs 5 NVG ergangene Rechtsprechung; vgl auch Finke, DAngVers 1986, 217, 221). Hieran hält der Senat im Blick auf den direkten Anwendungsbereich der Norm - Ausgleich der Minderentlohnung oder Minderbeschäftigung im Inland - fest. Diese Rechtsprechung ist darin sachlich begründet, daß die nach dem Zusammenbruch liegenden inländischen Zeiten der geringen Entlohnung oder unterwertigen Beschäftigung nicht mehr auf Verfolgungsgründe, sondern auf die alle Bürger gleichermaßen treffenden Kriegsnachwirkungen zurückzuführen waren. Mit der Beendigung der Verfolgung konnten die Verfolgten wie alle anderen im Inland lebenden Personen und unter den gleichen Bedingungen der Sozialversicherung angehören. Für die in den Vertreibungsgebieten über den 8. Mai 1945 hinaus zurückgelegten Beitragszeiten - auf die § 14 WGSVG, wie oben dargelegt, entsprechend anwendbar ist - läßt sich daraus jedoch nichts herleiten. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt derartige Zeiten zu entschädigen sind, kann nur anhand der vom Gesetzgeber für Auslandssachverhalte an anderen Stellen im WGSVG getroffenen Entscheidungen beantwortet werden. Eine Sonderregelung sieht das Gesetz insoweit in § 10a für die Nachentrichtung von Beiträgen und in § 1 Abs 2 Buchst a iVm § 13 und § 28 Abs 1 Nr 4 AVG für die Entschädigung von Verfolgtenersatzzeiten vor. Nach den letztgenannten Vorschriften werden als Ersatzzeiten angerechnet und als Verfolgungszeiten gemäß § 13 WGSVG die Zeiten eines Auslandsaufenthaltes bis zum 31. Dezember 1949 entschädigt, sofern er - wie im Fall des Klägers - durch Verfolgungsmaßnahmen iS des BEG hervorgerufen ist und der Versicherte Verfolgter iS des BEG ist. Diese Regelung, die einen verfolgungsbedingten sozialversicherungsrechtlichen Schaden über den 8. Mai 1945 hinaus unterstellt, hat den Sinn, zunächst den Verfolgten dafür zu entschädigen, daß allein schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand (BSGE 59, 23, 26 = SozR 2200 § 1251 Nr 116), und ihm nach dem Kriegsende Gelegenheit zu geben, die Frage und die Möglichkeit einer Rückkehr innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu überdenken (BSG SozR aaO Nr 120). Diese pauschale Ausweitung des Entschädigungszeitraums ist sinnvoll auch dann, wenn der Verfolgte - wie der Kläger - vor dem NS-Regime aus seinem außerhalb Deutschlands gelegenen Heimatland in ein anderes Land geflohen ist. Denn auch er hielt sich erzwungen im Ausland auf und stand - gerade bei rassischer Verfolgung - vor der Frage, ob er in die Heimat zurückkehren, in ein drittes Land ausreisen oder im Aufnahmeland bleiben sollte. Sind während des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts in einem Vertreibungsgebiet nach dem FRG anzurechnende Beitragszeiten zurückgelegt worden, kann für den Wert, mit dem sie anzurechnen sind, nichts anderes gelten als für Zeiten vor dem 9. Mai 1945. Denn das Gesetz hat ausgewiesen, daß eine Verfolgtenersatzzeit bis zum Ablauf der in § 28 Abs 1 Nr 4 AVG genannten Fristen mit dem Wert von Ersatzzeiten zu entschädigen ist, ohne Fälle der vorliegenden Art in Betracht zu ziehen. Die oben dargestellten Erwägungen treffen auch hier zu. Insbesondere ist zu vermeiden, daß vertriebene Verfolgte, die in ein Vertreibungsgebiet geflohen sind, wegen der deswegen - zu ihren Gunsten - möglichen Anrechnungen von Beitragszeiten nach dem FRG sachlich ungerechtfertigt gegenüber den Verfolgten schlechter gestellt werden, die in andere Länder geflohen sind und denen deswegen sogar dann Verfolgungsersatzzeiten anzurechnen sind, wenn sie dort - gegenüber der vor der Verfolgung ausgeübten Beschäftigung - gleich- oder höherwertig beschäftigt waren. Der durch die "minderwertige" Beschäftigung des Klägers in Rußland eingetretene Schaden ist daher entsprechend der vom Gesetzgeber zum Ersatzzeitenrecht getroffenen Wertentscheidung bis zur Rückkehr des Klägers nach Polen, also bis zum 31. Juli 1946 entsprechend § 14 Abs 1 Satz 2 WGSVG auszugleichen. Ob mit dieser Rückkehr sein Auslandsaufenthalt iS des § 28 Abs 1 Nr 4 AVG beendet war, bedarf hier keiner Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt liegt wegen der Anrechnung der in Polen ab August 1946 zurückgelegten Zeiten in Leistungsgruppe 3 der Anl 1 B zu § 22 FRG kein wiedergutzumachender Schaden in der Sozialversicherung mehr vor.
Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der in Rußland zurückgelegten Beitragszeiten (mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai 1941 bis 13. September 1941) ab Rentenbeginn. Das DPlSVA, das eine Vollanrechnung dieser Zeiten wegen der Gleichstellung mit polnischen Arbeitszeiten (vgl die von der Beklagten eingeholte Auskunft der polnischen Verbindungsstelle iVm Art 4 Abs 2 DPlSVA und Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes) ermöglicht, gilt gemäß Art 15 Abs 1 aaO nur für einen Zeitraum nach seinem Inkrafttreten (1. Mai 1976). Eine Anrechnung der noch streitigen Beitragszeiten in vollem Umfang für die Rentenbezugszeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. April 1976 nach den Bestimmungen des Fremdrentenrechts entfällt nach den bindenden Feststellungen des LSG ebenfalls, nach denen diese Zeiten nur glaubhaft gemacht (§ 4 FRG) und gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 FRG nur zu fünf Sechsteln anzurechnen sind. Hierdurch entsteht dem Kläger jedoch kein rentenrechtlicher Nachteil, weil die durch die Kürzung der Beitragszeiten entstehenden Lücken durch die sie auffüllenden Ersatzzeiten mit dem Wert der Beitragszeiten (§ 13 Abs 1 Satz 2 WGSVG) berücksichtigt werden müssen (vgl Haensel/Lippert, FANG I Anm 3e zu § 19 FRG).
§ 44 Abs 4 SGB 10, wonach bei einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme (Satz 1) bzw Stellung des Rücknahmeantrages (Satz 3) zu erbringen sind, steht der rückwirkenden Gewährung des höheren Altersruhegeldes ab 1. Oktober 1974 nicht entgegen. Einen Antrag iS des Gesetzes hat der Kläger nämlich bereits im August 1978 gestellt, als er eine Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung seiner Verfolgteneigenschaft begehrt hat (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr 19).
Nach alledem war - im wesentlichen zugunsten des Klägers - zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 517964 |
BSGE, 8 |