Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrags, den der Kläger von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) an die beklagte Krankenkasse zu entrichten hat.
Der 1920 geborene Kläger bezieht seit dem 1. November 1983 Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), daneben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ende 1983/Anfang 1984 betrug das Altersruhegeld monatlich 2.143,40 DM, die betriebliche Altersversorgung monatlich 1.468 DM.
Der Kläger ist aufgrund des Altersruhegeldbezuges bei der beklagten Betriebskrankenkasse für den Fall der Krankheit gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) pflichtversichert. Die Beklagte, die dem Landesverband der Betriebskrankenkassen in Bayern angehört, gab ihm mit Bescheid vom 11. Januar 1934 bekannt, auf die betriebliche Altersversorgung entfalle ein monatlicher Beitrag von 73,25 DM ab November 1983 und von 71,64 DM ab Januar 1984. Diese Beiträge seien für 1983 noch von ihm selbst zu zahlen und würden ab 1984 von der Zahlstelle der betrieblichen Altersversorgung einbehalten. Die genannten Monatsbeiträge errechnete die Beklagte, indem sie auf den Zahlbetrag der betrieblichen Altersversorgung (1.468 DM) gemäß § 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 RVO die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Betriebskrankenkassen des Landesverbandes Bayern anwandte. Diese Hälfte betrug für 1983 4,99 v.H. und für 1984 4,88 v.H.. Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich hauptsächlich dagegen, daß sein Krankenversicherungsbeitrag höher sei als bei freiwillig versicherten Mitgliedern der Beklagten.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1984, Urteil des Sozialgerichts - SG-Bayreuth vom 24. Juli 1984, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 11. September 1985).
Der Kläger macht mit der - vom Senat zugelassenen - Revision im wesentlichen geltend: § 385 Abs. 2a RVO sei verfassungswidrig. Die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -). Als pflichtversicherter Rentner werde er in mehrfacher Hinsicht benachteiligt. Bei ihm würden Beiträge von der betrieblichen Altersversorgung nicht unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten (ab Oktober 1983 8,6 v.H.) erhoben, dessen Hälfte 4,3 betragen habe, sondern mit der Hälfte des - höheren - durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Betriebskrankenkassen in Bayern (4,99 v.H. für 1983 und 4,88 v.H. für 1984). Daß von der Hälfte dieses landesdurchschnittlichen und nicht des kasseneigenen Beitragssatzes ausgegangen werde, könne mit Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht gerechtfertigt werden, zumal die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge von krankenversicherten Arbeitslosen nach den Beitragssätzen der jeweiligen Kasse berechnen müsse und das auch bewältige. Eine weitere Benachteiligung der pflichtversicherten Rentner liege darin, daß der bei ihnen angewandte landesdurchschnittliche Beitragssatz zum 1. Juli eines jeden Jahres festgestellt werde und für das ganze folgende Kalenderjahr gelte, so daß sich Änderungen erst mit einiger Verzögerung auswirkten. Anderen Kassenmitgliedern kämen Änderungen im Beitragssatz der eigenen Kasse hingegen schon von dem Zeitpunkt an zugute, von dem an sie wirksam würden; dies sei bei der Beklagten schon von Oktober 1983 an der Fall gewesen, während der zum 1. Juli 1983 festgestellte landesdurchschnittliche Beitragssatz noch für das ganze Jahr 1984 wirksam geblieben sei. Ferner werde bei den pflichtversicherten Rentnern, obwohl für sie ein Anspruch auf Krankengeld praktisch kaum bestehe, der allgemeine Beitragssatz angewandt und nicht ein ermäßigter wie bei den ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig Versicherten. Dieser habe bei der Beklagten von Oktober 1983 an 8,0 v.H. betragen. Die Hälfte davon sei mit 4,0 v.H. niedriger als die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten und erst recht niedriger als die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der bayerischen Betriebskrankenkassen. Beziehe man schließlich die Beiträge, die von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben würden, und den von den Rentenversicherungsträgern zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gezahlten Zuschuß in die Betrachtung ein, so hätten pflichtversicherte Rentner wie er (der Kläger) eine deutlich höhere monatliche Beitragsbelastung zu tragen als freiwillig versicherte Rentner mit gleich hohem Altersruhegeld und gleich hohen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses verdeutlicht der Kläger anhand von Rechenbeispielen und hält das Ergebnis für rechts- und sozialstaatswidrig. Die pflichtversicherten Rentner hätten aufgrund ihrer längeren Zugehörigkeit (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO) und ihres damit größeren Beitrags zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung darauf vertrauen dürfen, daß sie nicht schlechter behandelt würden als freiwillig versicherte Rentner unter sonst gleichen Voraussetzungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. September 1985 und des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. Juli 1984 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1984 zu verurteilen, die Beiträge für die Pflichtversicherung in der KVdR so zu berechnen, daß er (der Kläger) nicht schlechter steht als ein mit gleichen Einkünften freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten, hilfsweise, eine Entscheidung, des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 385 Abs. 2, 2a RVO mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie sieht sich angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht in der Lage, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, hat aber gegen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nichts einzuwenden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1984 ist, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, rechtmäßig.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1983 aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO Pflichtmitglied der Beklagten. Auch solche Versicherte haben die Beiträge seit der Neuordnung der KVdR zum 1. Januar 1983 gemäß § 381 Abs. 2 Satz 1 RVO selbst zu tragen; ihre Beiträge sind, wie bei den übrigen Versicherten, in Hundertsteln des Grundlohns (Beitragssatz) zu erheben (§ 385 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RVO) und nach einem Grundlohn zu bemessen, der sich hier nach § 180 Abs. 5 RVO richtet. Zu ihrem Grundlohn gehört - außer der Rente - nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und zu diesen wiederum eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO). Als Beitragssatz für die nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO zu bemessenden Beiträge, also auch für die genannten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, gilt bei versicherungspflichtigen Rentnern die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse (§ 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 1 RVO). Gehört die Kasse jedoch - wie die Beklagte - einem Landesverband an, so gilt als Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen im Landesverband (§ 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 RVO). Der jeweils zum 1. Juli (eines Jahres) festgestellte Beitragssatz gilt für das (ganze) folgende Kalenderjahr (§ 385 Abs. 2a Satz 2 RVO). Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für diesen Verband zuständige Aufsichtsbehörde fest (§ 385 Abs. 2a Satz 3 RVO). Die zuständige Krankenkasse teilt dann gemäß § 393a Abs. 2 Satz 1 RVO dem Versicherten und der für die Auszahlung der Versorgungsbezüge zuständigen Zahlstelle die Höhe der von diesen Bezügen (§ 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO) zu zahlenden Beiträge mit und zieht die Beiträge nach den Vorschriften des § 393a Abs. 2 Satz 2 bis 10 RVO ein. Diese gesamte Regelung über die von Versorgungsbezügen zu entrichtenden KVdR-Beiträge (§ 180 Abs. 5 und 8, § 381 Abs. 2 Satz 1, § 385 Abs. 2a, § 393a Abs. 2 RVO) beruht auf Art. 2 Nr. 2 Buchst c, Nr. 11 Buchst b, Nr. 13 Buchst c und Nr. 15 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (RAG 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1205), der Satz 2 des § 385 Abs. 2a RVO jedoch auf der Neufassung durch Art. 19 Nr. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (HBegleitG 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857, 1890). Sie ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten (Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 RAG 1982; Art. 38 Abs. 1 HBegleitG1983).
Die Beklagte ist nach diesen Vorschriften verfahren. Sie hat für ihre "Mitteilung" i.S. des § 393a Abs. 2 Satz 1 RVO zutreffend die Form des Bescheides gewählt. Denn sie hat darin entschieden, daß und in welcher Höhe der Kläger Beiträge von seinen Versorgungsbezügen zu entrichten hat, mithin einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB 10) erlassen; auch im Regierungsentwurf des RAG 1982 heißt es, der Rentner erhalte über die Höhe seiner Beiträge einen Bescheid (BT-Drucks 9/458, S. 37 zu Nr. 15 - § 393a). Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1984 hat - entsprechend der gesetzlichen Regelung - allein die von den Versorgungsbezügen des Klägers (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) zu zahlenden Beiträge zum Gegenstand, nicht dagegen die Beiträge, die von der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben und von den Trägern der Rentenversicherung einbehalten werden (§ 393a Abs. 1 RVO).
Der Kläger macht im Revisionsverfahren nicht mehr geltend, es sei schon dem Grunde nach verfassungswidrig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der KVdR zu unterwerfen. Eine derartige Rüge wäre auch unbegründet. Das ergibt sich aus der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats (BSGE 58, 1; 58, 10). Der Kläger bezweifelt auch nicht, daß die Beklagte die erhobenen Beiträge nach den schon erwähnten gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet hat. So hat sie auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.468 DM den halben nach § 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2 und 3 RVO festgestellten, für die Kalenderjahre 1983 bzw. 1984 maßgebenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Betriebskrankenkassen im Landesverband Bayern (4,99 v.H. bzw. 4,88 v.H.) angewandt und ist so zu einem Monatsbeitrag von 73,25 DM (für November und Dezember 1983) bzw. von 71,64 DM (ab Januar 1984) gelangt. Das entspricht dem Gesetz.
Die genannten Vorschriften, auf denen die Beitragsbemessung im angefochtenen Bescheid beruht, sind auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere trifft es nicht zu, daß der Kläger durch § 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz, 2 und Satz 2 RVO in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, wie er in erster Linie geltend gemacht hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten werden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BVerfGE 49, 260, 271; 61, 138, 147 st. Rspr.). Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, können sich dabei nicht nur aus dem materiellen Recht ergeben, sondern auch aus seiner Anwendung durch die Verwaltung, wie etwa die Notwendigkeit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität. Das BVerfG hat indes, wenn eine Ungleichbehandlung aus derartigen Gründen hinnehmbar sein soll, gefordert, daß die eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und daß der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist; wesentlich ist ferner, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten zu beseitigen ist (BVerfGE 63, 119, 128). Auch bei Beachtung dieser Grundsätze halten Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 des § 385 Abs. 2a RVO nach Ansicht des Senats einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
Als Ungleichbehandlung der versicherungspflichtigen Rentner beanstandet der Kläger zunächst: Gemäß § 385 Abs. 2a Satz 1 RVO gelte je nachdem, ob die Krankenkasse, deren Mitglied der Rentner sei, einem Landesverband angehöre oder nicht, als Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen des jeweiligen Landesverbandes (Halbsatz 2) oder die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen (nicht einem Landesverband angehörenden) Kasse (Halbsatz 1). Deswegen würden Rentner, deren Kasse einem Landesverband angehöre, gegenüber Rentnern, für die mangels Zugehörigkeit ihrer Kasse zu einem Landesverband die Hälfte des kasseneigenen Beitragssatzes maßgebend sei, benachteiligt, sofern der kasseneigene Beitragssatz (und damit auch dessen Hälfte) niedriger sei als der durchschnittliche Beitragssatz (und dessen Hälfte) der Kassen des betreffenden Landesverbandes. Dieses trifft beim Kläger zu: Für ihn betrug die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der bayerischen Betriebskrankenkassen für das Jahr 1983 4,99 v.H. und für das Jahr 1984 4,88 v.H., während die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten seit Oktober 1983 bei 4,3 v.H. lag; bei dessen Anwendung hätte der Kläger daher nur 63,12 DM (statt 73,25 DM bzw. 71,64 DM) monatlich zu zahlen gehabt. Andererseits ist zu bedenken, daß er trotz der Anwendung des halben landesdurchschnittlichen Beitragssatzes immer noch gegenüber den weitaus meisten versicherungspflichtigen Rentnern derjenigen Kassen im Vorteil ist, die keinem Landesverband angehören und für die daher nach § 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 1 RVO die Hälfte des kasseneigenen allgemeinen Beitragssatzes gilt. Es handelt sich dabei um 20 Kassen, unter denen sich allerdings die mitgliederstärksten Ersatzkassen für Angestellte mit mehreren Millionen Mitgliedern befinden. Nur bei einer einzigen und noch dazu sehr kleinen dieser 20 Kassen lag am 1. Juli 1933 die Hälfte des kasseneigenen allgemeinen, Beitragssatzes mit 4,75 v.H. geringfügig unter der Hälfte des für den Kläger maßgebenden landesdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung von 1. Dezember 1983, BAnz. 1983, S. 12.925, 13.726, abgedruckt auch bei Kierstein/Krückel, Komm zur KVdR, unter Kennziffer 954). Demgegenüber hatten alle anderen 19 Kassen höhere Beitragssätze als die Kasse des Klägers. Daß deren Beitragssatz während der fraglichen Zeit niedriger war als der durchschnittliche der bayerischen Betriebskrankenkassen, beruht im übrigen auf den unterschiedlichen Beitragssätzen der einzelnen Kassen des Landesverbandes; diese Unterschiede sind durch das gegliederte System der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt und mit dem GG vereinbar (BSGE 58, 134).
Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßten, nur für einen Teil der pflichtversicherten Rentner die Hälfte des kasseneigenen, für den anderen, größeren Teil dagegen die Hälfte des landesdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorzuschreiben, ergeben sich aus dem Regierungsentwurf des RAG 1982: Danach sollte für die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Rentner grundsätzlich nur der halbe Beitragssatz gelten, weil auch Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt trügen. Es könne jedoch nicht der allgemeine Beitragssatz jeder einzelnen Kasse berücksichtigt werden, weil dies bei den Zahlstellen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Daher solle bei den Krankenkassen, die einem Landesverband angehörten (Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen), von der Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes des Landesverbandes ausgegangen werden und nur für Ersatzkassen, Bundesknappschaft, See-Krankenkasse und die keinem Landesverband angehörenden Betriebskrankenkassen (Bahn, Post, Verkehr) die Hälfte des jeweiligen allgemeinen Beitragssatzes gelten (so BT-Drucks 9/458, S. 36/37 zu Nr. 13 - § 385 - Buchst c). In seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf schlug der Bundesrat - noch weitergehend - eine völlige Vereinheitlichung des Beitragssatzes auf die Hälfte des nach § 385 Abs. 2 RVO maßgebenden (d.h. auf 5,9 v.H.) vor, weil es nicht sachgerecht sei, den Beitragssatz insoweit je nach Kassenart und Land unterschiedlich zu bemessen. Eine unterschiedliche Beitragsfestsetzung werde durch den bestehenden Belastungsausgleich in der KVdR wieder neutralisiert. Es bedeute daher einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand, unterschiedliche Beiträge zunächst festzusetzen, die Betroffenen erneut und gesondert zu bescheiden und unterschiedlich hohe Beiträge zu erheben. Den Trägern der Krankenversicherung solle eine zusätzliche Komplizierung des Verfahrens, den Zahlstellen ein ungleich höherer Verwaltungsaufwand erspart werden (vgl. BT-Drucks 9/458, S. 51 unter 11.). Die Bundesregierung widersprach jedoch der Empfehlung des Bundesrates. Der Beitrag von den Versorgungsbezügen der Rentner solle nach den gleichen Grundsätzen erhoben werden wie der Beitrag vom Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Der danach an sich folgerichtige halbe kassenindividuelle Beitragssatz werde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung modifiziert und für jeweils ein Jahr festgeschrieben. Für ein weiteres Abgehen von dem dargestellten Grundsatz bestehe keine Notwendigkeit (vgl. BT-Drucks 9/458, S. 56 zu 11.).
Mit der Gesetz gewordenen, dem Regierungsentwurf entsprechenden Regelung ist hiernach für die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Rentner ein Mittelweg zwischen der vom Bundesrat befürworteten Festsetzung eines (halbierten) bundeseinheitlichen Beitragssatzes und einer ausnahmslos auf die einzelne Kasse bezogenen ("kassenindividuellen") Beitragserhebung beschritten worden. Daß gegen letztere erhebliche Praktikabilitätsgründe sprechen, wird deutlich, wenn man bedenkt, daß es 1983 (ohne die landwirtschaftlichen Krankenkassen) noch mehr als 1.200 Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gab (zum 1. Juli 1983: 1230; zum 1. Juli 1984: 1206; vgl. BABl 1983 Heft 11 S. 91 und BABl 1984 Heft 11 S. 101), deren Beitragssätze und ihre jeweiligen Änderungen von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge hätten berücksichtigt werden müssen. Vor allem Zahlstellen für Versorgungsempfänger mit breit gestreuter Kassenzugehörigkeit hätten viele verschiedene Beitragssätze zu beachten gehabt. Die gesetzliche Regelung beschränkt deren Zahl dagegen auf die Zahl der Landesverbände und der nicht landesverbandsangehörigen Kassen, mithin auf gut 50. Für eine vereinfachende Regelung konnte ferner sprechen, daß die Versorgungsbezüge nur einen Teil, oft nur den kleineren Teil aller beitragspflichtigen Bezüge der pflichtversicherten Rentner ausmachen und der Beitrag lediglich nach dem halben allgemeinen Beitragssatz bemessen wird. Aus diesem Grunde war ein ungünstiges Verhältnis zwischen einem vergleichsweise niedrigen Beitragsaufkommen einerseits und einem hohen Verwaltungsaufwand bei den - zudem noch krankenversicherungsfremden - Zahlstellen andererseits zu befürchten. Eine zu starke Streuung der auf Versorgungsbezüge anzuwendenden Beitragssätze würde auch dem Grundsatz zuwiderlaufen, die Lasten der KVdR auf alle Krankenkassen gleichmäßig zu verteilen (§ 393b RVO n.F.). Je unterschiedlicher nämlich diese Beitragssätze wären, um so unterschiedlicher wären die Beträge, die von den bei den einzelnen Krankenkassen versicherten Empfänger der Versorgungsbezüge aufzubringen sind, und zwar als eine Art Sonderbeitrag zu den Lasten der KVdR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember 1977, BGBl I 3140, i.d.F. der 1. Änderungsverordnung vom 3. August 1982, BGBl I 1127); dabei wären gerade notleidende Krankenkassen mit entsprechend hohen Beitragssätzen und die bei ihnen versicherten Rentner benachteiligt.
Daß sich andererseits durch die getroffene Lösung zu starke Abweichungen gegenüber einer Anwendung des halben kasseneigenen Beitragssatzes ergaben, wurde dadurch vermieden, daß die Durchschnittswerte für Kassen gleicher Art. (Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen) in ihren regionalen Zusammenschlüssen ermittelt werden. Wenn demgegenüber für Mitglieder solcher Kassen, die keinem Landesverband angehören, die Hälfte des kasseneigenen Beitragssatzes maßgebend bleibt, kann das um so eher hingenommen werden, als es sich dabei hauptsächlich um mitgliederstarke und (oder) überregionale Versicherungsträger handelt, bei denen wegen ihres "internen Lastenausgleichs" besonders niedrige oder besonders hohe Beitragssätze kaum vorkommen. Die Beitragsunterschiede, zu denen die generalisierende Regelung des Gesetzes bei den Versorgungsbezügen der pflichtversicherten Rentner führt, halten sich deswegen, insgesamt gesehen, in Grenzen. Das gilt, wie die angeführten Zahlen zeigen, auch beim Kläger.
Unter diesen Umständen war es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für die in § 385 Abs. 2a Satz 1 RVO vorgenommene Regelung zu entscheiden. Daran war er auch nicht deswegen gehindert, weil in anderen Bereichen die Abwägung zwischen einer möglichst einzelkassenbezogenen Beitragserhebung und Gründen der Verwaltungspraktikabilität anders ausgefallen ist. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, in dieser Hinsicht überall gleichmäßig zu verfahren. Der Hinweis des Klägers, daß die Beitragserhebung für krankenversicherte Arbeitslose (vgl. § 155 Abs. 2, §§ 157, 159 AFG) nach dem Beitragssatz der jeweiligen Kasse erfolge und die Bundesanstalt für Arbeit diesen Aufwand bewältige, ist daher nicht geeignet, die andersartige Regelung für die Versorgungsbezüge der Rentner zu Fall zu bringen, bei der der Gesetzgeber im übrigen, wie dargelegt, besondere Gründe hatte, die Zahlstellen der Versorgungsbezüge vor einem hohen Verwaltungsaufwand zu schützen.
Als eine weitere Ungleichbehandlung zu seinem Nachteil rügt der Kläger, bei versicherungspflichtigen, Rentnern werde nach § 385 Abs. 2a Satz 1 RVO von der Hälfte des "allgemeinen" Beitragssatzes ausgegangen und dieser nach § 385 Abs. 2a Satz 3 RVO außerdem nur einmal im Jahr angepaßt, so daß er dann für das ganze folgende Kalenderjahr gelte. Dagegen würden die Beiträge bei freiwillig versicherten Rentnern der Beklagten nach einem ermäßigten Beitragssatz erhoben; dessen Hälfte habe in der hier maßgeblichen Zeit nur 4,0 v.H. betragen, während bei ihm als pflichtversichertem Rentner ein (landes-)durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz von 4,99 v.H. (bis Ende 1983) und von 4,83 v.H.(ab 1984) zugrunde gelegt worden sei. Hierbei läßt der Kläger jedoch unbeachtet, daß bei pflichtversicherten Rentnern der (durchschnittliche oder kasseneigene) allgemeine Beitragssatz nur zur Hälfte (§ 385 Als, 2a Satz 1 RVO), der für freiwillig versicherte Rentner geltende kasseneigene Beitragssatz hingegen voll der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist (vgl. BT-Drucks 9/458, S. 55 zu 8; Kierstein/Krückel, aaO, Kennziffer 137, § 180 Anm. 3.4.). Da es kaum oder allenfalls in seltenen Grenzfällen vorkommen wird, daß der für freiwillig Versicherte maßgebende volle (nicht halbierte) ermäßigte Beitragssatz niedriger ist als die Hälfte des durchschnittlichen oder kasseneigenen allgemeinen Beitragssatzes, haben die pflichtversicherten Rentner von den Versorgungsbezügen in aller Regel geringere, meist sogar erheblich geringere Beiträge zu entrichten als freiwillig versicherte Rentner unter sonst gleichen Voraussetzungen. Das zeigt sich auch beim Kläger: Während er von den 1.468 DM betrieblicher Altersversorgung während der fraglichen Zeit 4,99 v.H. bzw. 4,88 v.H. und damit monatlich 73,25 DM bzw. 7.164 DM an Beiträgen zu entrichten hatte, waren es bei einem freiwillig versicherten Rentner 8 v.H. und daher monatlich 117,44 DM.
Im übrigen sind auch die vom Kläger beanstandeten Unterscheidungen zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern bei der Beitragserhebung von den Versorgungsbezügen nicht willkürlich. Während nämlich von den pflichtversicherten Rentnern die Beiträge weitgehend unter Einschaltung von Zahlstellen eingezogen werden (§ 393a Abs. 2 RVO), erhebt von den freiwillig versicherten Rentnern jede Kasse die Beiträge unmittelbar und ohne Beteiligung der Zahlstellen; diese zahlen die Versorgungsbezüge insoweit voll (d.h. ohne Einbehalt des Krankenversicherungsbeitrags) an die Empfänger aus. Wenn der Gesetzgeber es mithin für die freiwillig versicherten Rentner - wie bei den sonstigen freiwillig Versicherten - bei dem individuellen Beitragseinzug belassen hat, so entfiel insoweit ein Bedarf an generalisierenden Regelungen, wie sie der Gesetzgeber in § 385 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 RVO bei den pflichtversicherten Rentnern für zweckmäßig erachtet hat. Im Rahmen einer maßvoll vereinfachenden Regelung durfte er in § 385 Abs. 2a Satz 1 RVO auch von dem allgemeinen - nicht dem ermäßigten - Beitragssatz ausgehen, zumal der Anspruch auf Krankengeld für Rentner wenig Bedeutung hat. Ein Anknüpfen an (kasseneigene oder durchschnittliche) ermäßigte Beitragssätze wäre der Vereinfachungs- und Vereinheitlichungstendenz des § 393a Abs. 2 RVO zuwidergelaufen. Es verstößt auch nicht gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip, wenn pflichtversicherte Rentner in Einzelheiten der Beitragsberechnung anders und möglicherweise ungünstiger behandelt werden als freiwillig versicherte. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Beiträge von den Versorgungsbezügen im Ergebnis, d.h. unter Anwendung der Halbierungsbestimmung, für sie in aller Regel - zum Teil erheblich - niedriger sind als bei den freiwillig versicherten Rentnern.
Ungleich behandelt - wiederum gegenüber einem vergleichbaren freiwillig versicherten Rentner - sieht sich der Kläger schließlich dann, wenn auch die von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einbehaltenen Beiträge berücksichtigt würden. So habe er als pflichtversicherter Rentner Ende 1983/Anfang 1984 von den Versorgungsbezügen (1.468 DM) 4,99 v.H. bzw. 4,88 v.H. und damit monatlich 73,25 DM bzw. 71,64 DM zu zahlen gehabt, außerdem sei aber auf sein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung (2.143,40 DM) noch ein Beitrag von 11,8 v.H. (§ 385 Abs. 2 RVO) entfallen. Abzüglich eines Beitragszuschusses von damals 10,8 v.H. gemäß § 83e Abs. 1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) durch den seine eigene Beitragslast auf 1,0 v.H. = 21,43 DM vermindert worden sei, habe somit sein gesamter Beitragsaufwand für die KVdR Ende 1983 monatlich 94,68 DM und Anfang 1984 93,07 DM betragen. Ein bei der Beklagten freiwillig versicherter Rentner habe demgegenüber von ebenso hohen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1.468 DM + 2.143,40 DM = 3.611,40 DM) 8 v.H. und damit 288,91 DM monatlich zahlen müssen, jedoch ebenfalls den Beitragszuschuß aus der Rentenversicherung von 10,8 v.H. des Rentenzahlbetrages (= 231,49 DM) erhalten, so daß als eigene Beitragslast nur 57,42 DM monatlich verblieben seien. Dieser freiwillig Versicherte sei also mit monatlich 37,26 DM (Ende 1983) bzw. 35,65 DM (Anfang 1984) weniger belastet worden als er, der pflichtversicherte Kläger.
Diese unterschiedliche Gesamtbelastung ist in der Tat nicht zu leugnen. Sie tritt zum Nachteil der pflichtversicherten Rentner je eher und um so stärker auf, je weiter einerseits der bundeseinheitliche Beitragssatz des § 385 Abs. 2 RVO (11,8 v.H.) über dem für die freiwillig versicherten Rentner maßgebenden Beitragssatz der einzelnen Kasse liegt, je niedriger also deren Beitragssatz ist und je höher andererseits bei den Gesamtbezügen der Rentner der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber ihren Versorgungsbezügen ist (vgl. auch Fritzsche, BB 1986, S. 1149, 1151 f.). Dagegen verschiebt sich das Bild zugunsten der Pflichtversicherten Rentner, je höher die Beitragssätze der eigenen Kasse sind und je höher der Anteil der (bei ihnen nur mit dem halben Beitragssatz belasteten) Versorgungsbezüge gegenüber der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Der aufgezeigte Unterschied besteht für den Kläger auch dann noch, wenn vom 1. Juli 1987 an der Beitragszuschuß nur noch 5,9 v.H. erreichen wird, so daß der Kläger dann als Pflichtversicherter Rentner von seiner BfA-Rente im Ergebnis 5,9 v.H. an Beitrag selbst zu tragen haben wird. Demgegenüber müßte ein freiwillig versicherter Rentner zwar Beiträge nach dem kasseneigenen Beitragssatz (z.B. 8 v.H.) entrichten, zu denen aber auch er einen Beitragszuschuß von 5,9 v.H. erhält, so daß er in dem angeführten Beispiel letztlich nur 2,1 v.H. des Rentenzahlbetrages zu tragen hat.
Ob die höhere Gesamtbelastung, die der Kläger für sich bei Einbeziehung der von der BfA-Rente einbehaltenen Beiträge und des von der BfA gezahlten Beitragszuschusses errechnet hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, kann im vorliegenden Verfahren indes nicht näher geprüft und entschieden werden. Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Beklagten ist allein die Höhe der von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu zahlenden Beiträge. Die insoweit maßgebenden Vorschriften sind, wie dargelegt, verfassungsmäßig. Die darüber hinaus vom Kläger beanstandete Benachteiligung beruht auf Vorschriften über die Beitragsbemessung bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat mehrere Gründe: Einmal gilt nach § 385 Abs. 2 RVO für diese Renten bei pflichtversicherten Rentnern ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 11,8 v.H., während bei freiwillig versicherten Rentnern auch insofern der kasseneigene (u.U. niedrigere) Beitragssatz maßgebend ist. Außerdem ist bei den freiwillig versicherten Rentnern der Beitragszuschuß nicht auf denjenigen Teil des Krankenversicherungsbeitrags begrenzt, der vom Zahlbetrag der Rente erhoben wird; der Beitragszuschuß darf Iediglich die Höhe der (gesamten) tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 83e Abs. 2 Satz 2 AVG = § 1304e Abs. 2 Satz 2 RVO). Deswegen erhielt ein bei der Beklagten freiwillig versicherter Rentner, der auch Beiträge von Versorgungsbezügen zu entrichten hatte (mit einem solchen Versicherten vergleicht sich der Kläger), seinerzeit einen Beitragszuschuß von 10,8 v.H. des Rentenzahlbetrages, brauchte darauf aber nur 8 v.H. an Beitrag an die Beklagte zu zahlen (vgl. Kierstein/Krückel, aaO, Kennziffer 350, § 1304e Anm. 3.2.2. a.E.). Der Vorteil, der ihm daraus erwuchs (2,8 v.H. des Rentenzahlbetrags von 2.143,40 DM = 60,02 DM), war größer als der Nachteil, der bei den Versorgungsbezügen mit der Anwendung des vollen ermäßigten Beitragssatzes der Beklagten anstatt des halben durchschnittlichen Beitragssatzes der bayerischen Betriebskrankenkassen verbunden war (8 v.H. statt 4,99 bzw. 4,88 v.H. von 1.468,-- DM = 117,44 DM abzüglich 73,25 DM = 44,19 DM bzw. 117,44 DM abzüglich 71,64 DM = 45,80 DM). Durch den Hinweis des Klägers auf die unterschiedliche Gesamtbelastung von pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern der Beklagten wird hiernach in Wahrheit die Verfassungsmäßigkeit des § 385 Abs. 2 RVO (bundeseinheitlicher Beitragssatz von 11,8 v.H. für die Renten der pflichtversicherten Rentner) und auch die Verfassungsmäßigkeit des § 83e Abs. 2 Satz 2 AVG = § 1304e Abs. 2 Satz 2 RVO bezweifelt.
§ 385 Abs. 2 RVO regelt indessen nur, inwieweit von der BfA-Rente des Klägers KVdR-Beiträge einzubehalten sind; die Vorschrift berührt damit nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der BfA, an dem die Beklagte nicht beteiligt ist, über das sie deshalb in dem angefochtenen Bescheid zutreffend auch nicht entschieden hat. Sollte die Einbehaltung der genannten KVdR-Beiträge insoweit verfassungsrechtlich bedenklich sein, als dadurch ein pflichtversicherter Rentner im Ergebnis höher mit Beiträgen belastet wird als ein freiwillig versicherter, so könnte dies nicht dadurch korrigiert werden, daß der von den Versorgungsbezügen zu zahlende Beitrag gesenkt würde. Damit wäre auch denjenigen Rentnern nicht geholfen, die neben der Rente gar keine (oder nur geringe) Versorgungsbezüge erhalten, jedoch ebenfalls mit 11,8 v.H. von ihrer Rente einen höheren Beitrag zu zahlen hätten als ein vergleichbarer freiwillig versicherter Rentner (hier 8 v.H.).
Ähnliches würde für den Versuch gelten, eine gleichmäßige Belastung dadurch herzustellen, daß nicht der von der Rente zu entrichtende Beitrag der pflichtversicherten Rentner gesenkt, sondern der den freiwillig versicherten Rentnern zufließende Beitragszuschuß gekürzt wird. Auch insoweit würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften über den vom Rentenversicherungsträger zu zahlenden Beitragszuschuß nicht das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten, d.h. die Höhe der von ihm an die Beklagte von seinen Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge, betreffen und deshalb für dieses, hier allein streitige Rechtsverhältnis unbeachtlich sein. Einwendungen gegen die Höhe des Beitragssatzes für die von den Renten einbehaltenen Beiträge oder gegen die Höhe des Beitragszuschusses müßten vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden. Doch erscheint auch insoweit ein Erfolg fraglich.
Bei der Festschreibung des Beitragssatzes für die Rentner auf 11,8 v.H. (§ 385 Abs. 2 RVO) ging es, wie sich aus der Rechtsentwicklung ergibt, vor allem darum, die Lastenverteilung zwischen Kranken- und Rentenversicherung sowie die Kalkulierbarkeit des Beitragsaufkommens für die Krankenkassen zu erhalten und dabei auch den Bedürfnissen nach Verwaltungspraktikabilität gerecht zu werden.
Nach dem seit dem 1. August 1956 geltenden Recht (Gesetz über die KVdR vom 12. Juni 1956, BGBl I 500) waren individuelle Beiträge auf die Renten nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu zahlen, wobei jedoch die Versicherten nicht belastet wurden; ein Ausgleich nach dem Umfang der Belastung der Kasse erfolgte nur in Randbereichen. Mit dem Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) wurde der Lastenausgleich unter den Kassen verbessert. Im übrigen blieb es bei der individuellen Beitragsberechnung nach den Beitragssätzen der einzelnen Kassen. Dies war auch verwaltungstechnisch möglich, da grundsätzlich alle Rentner versicherungspflichtig und Beiträge nur von der Rente erhoben wurden, an denen die Rentner entweder gar nicht oder (vorübergehend) nur zu einem festen Prozentsatz ihrer Rente (2 v.H.) beteiligt waren.
Der nächste Reformschritt erfolgte durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069). Anlaß hierzu war, daß sich die Lastenverteilung zwischen Renten- und Krankenversicherungsträgern anders entwickelt hatte als geplant, das bisherige System zu Fehlentwicklungen geführt und sich als zu schwer kalkulierbar erwiesen hatte (BT-Drucks 8/166, S. 30 zu § 1 Nr. 38 - § 385 RVO -). Das KVKG sah deshalb mit Wirkung vom 1. Juli 1977 für die KVdR-Beiträge ein neues pauschales Berechnungs- und Verteilungsverfahren vor (§§ 385 Abs. 2, 393a bis 393c RVO i.d.F. des Art. 1 § 1 Nrn. 43, 45, 46 und 47 KVKG). Das KVKG regelte indessen nur die Verteilung der KVdR-Lasten zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern sowie den Lastenausgleich unter den Krankenkassen, konnte aber nicht verhindern, daß die Rentnerkrankenversicherung für die Krankenkassen zunehmend eine drückende Last wurde, da die vorgesehenen pauschalen Beiträge der Rentenversicherung bei weitem nicht den Kostenaufwand für die Rentnerkrankenversicherung deckten.
Dieses Problems nahm sich dann das RAG 1982 an. Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in den Grundlohn und die Verpflichtung der Versicherten, hiervon Beiträge zu zahlen und sich zunehmend auch an dem Beitrag für die Rente zu beteiligen, wurde die Finanzsituation der Krankenkassen verbessert. Zugleich wurde aber damit der Ausgleich unter den Kassen wesentlich komplizierter, und es galt auch, eine praktikable Lösung zu finden, die es erlaubte, das inzwischen bereits bewährte Ausgleichsverfahren weiterzuführen. Diese Lösung sah der Gesetzgeber in einer Vereinheitlichung der Beitragssätze, d.h. in der Aufrechterhaltung des bisher schon gesetzlich festgeschriebenen bundeseinheitlichen Beitragssatzes für die Rente und in der Anknüpfung der übrigen Beitragssätze an Durchschnittswerte. Damit wurde er zugleich dem Bedürfnis nach gleichmäßiger Belastung der Renten gerecht.
Der Senat verkennt nicht, daß das Ergebnis für den Kläger sozialpolitisch unbefriedigend ist. Insoweit muß es jedoch in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben, Abhilfe zu schaffen. Geschehen könnte dies insbesondere durch Einfügung einer dem § 173a RVO entsprechenden Vorschrift, die es einem pflichtversicherten Rentner erlauben würde, sich - nach Zulassung eines freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung - als freiwillig Versicherter von der Versicherungspflicht als Rentner befreien zu lassen (vgl. dazu die frühere Regelung in § 165 Abs. 6 RVO, wonach auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner nicht der Pflichtversicherung als Rentner unterlagen, BSGE 23, 211).
Nach allem kann der Kläger weder die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides noch - im vorliegenden Verfahren - verlangen, so gestellt zu werden wie ein vergleichbares freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben; sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 518120 |
BSGE, 274 |