Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Revisionszulassung. Verjährungseinrede. Verwaltungsverfahren. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Begrenzung der Revision auf die Verjährungseinrede ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (Anschluss an BSG vom 12.12.2007 - B 12 AL 1/06 R = BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3 und BSG vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27).
2. Der Begriff des Beitragsverfahrens iS von § 198 S 1 SGB 6 ist weit auszulegen und erfasst auch Verwaltungsverfahren, in denen zunächst nur die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden.
Normenkette
SGB 6 § 184 Abs. 1 Fassung: 1996-09-25, Abs. 2 Fassung: 1996-09-25; SGB 6 § 198 S. 1 Fassung: 1989-12-18, S. 2 Fassung: 1989-12-18; SGB 6 § 233a Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 2; SGB 4 § 25 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1982-11-04; SGB 10 § 52 Abs. 1 Fassung: 2001-01-18, Abs. 1 Fassung: 2002-06-21, § 120 Abs. 5; BGBEG Art. 229 § 6 Abs. 2; SGG §§ 63, 67 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3, § 169 Sätze 1-2; ZPO §§ 172, 174, 554; BGB § 217 Fassung: 1964-01-01
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) in Anspruch nehmen durfte.
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Die Beigeladene zu 1), die am 1920 geboren und am 16.10.2008 verstorben ist, trat am 20.6.1949 in die Schwesternschaft des Diakonissen-Mutter- und Krankenhauses Genthin/Sachsen-Anhalt (Mutterhaus) ein und ließ sich dort erfolgreich zur examinierten Krankenschwester ausbilden. Anschließend arbeitete sie als Krankenschwester im Krankenhaus Genthin. Das Mutterhaus zahlte für sie ab dem 12.1.1950 Beiträge zur Freiwilligen Rentenversicherung der DDR in Höhe von 6,00 Mark (M) monatlich. Am 9.5.1954 wurde die Beigeladene zu 1) zur Diakonissin eingesegnet, womit nach § 16 Satz 4 der Satzung des Mutterhauses vom 1.3.1946 "die definitive Zugehörigkeit zur Schwesternschaft des Hauses" begann. Zur (Alters-)Versorgung der Diakonissen legt § 16 Satz 8 der Mutterhaus-Satzung fest: |
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"Alt und schwach oder sonst dienstunfähig gewordene Schwestern versorgt das Mutterhaus, solange dieselben im Mutterhaus bleiben. Ein Anspruch auf Pension oder Rente außerhalb des Hauses steht keiner Schwester zu." |
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 1980 beendete die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Krankenschwester und bezog ab dem 1.11.1980 Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR in Höhe der damaligen Mindestrente von 270,00 M monatlich. Diesen Rentenbetrag behielt das Mutterhaus ein, zahlte der Beigeladenen zu 1) ein monatliches Taschengeld von 100,00 M sowie bei Bedarf einmalige Leistungen und gewährte ihr als Feierabend-Diakonissin bis zum 16.12.1981 Kost und Logis im Mutterhaus.
Am 17.12.1981 siedelte die Beigeladene zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland über, ohne auf ihre Rechte und Ansprüche gegenüber dem Mutterhaus zu verzichten. Die Oberin des Mutterhauses wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 15.3.1982 an die Beigeladene zu 1) und führte aus: Die Beigeladene zu 1) habe das Mutterhaus "aus persönlichen Gründen freiwillig aus der Versorgungspflicht" entlassen und außerhalb des Währungsbereichs der DDR keine Versorgungsansprüche an den Beigeladenen zu 2) "oder an eine andere kirchliche Dienststelle". Sobald sie in den Währungsbereich der DDR zurückkehre, "werde die Versorgungspflicht des Mutterhauses wieder wirksam".
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA), bewilligte der Beigeladenen zu 1) ab dem 1.2.1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 20.12.1982) und ab dem 1985 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 3.9.1985). Die Stadt Hannover zahlte ergänzende Sozialhilfe.
Der Kläger, der als selbständige Stiftung Mitglied des Beigeladenen zu 2) ist, ist seit dem 31.3.1991 Rechtsträger des Mutterhauses. Die Beigeladene zu 1) forderte ihn mit Schreiben vom 8.12.1993 und den Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 5.5.1994 auf, ihr Versorgungszahlungen zu leisten. Dies lehnte der Kläger ab, weil die Beigeladene zu 1) mit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 17.12.1981 aus dem Mutterhaus ausgetreten sei und deshalb keine Versorgungsansprüche mehr habe. Mit Schreiben vom 7.7.1994 wandte sich die Beigeladene zu 1) an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und bat zu prüfen, ob sie eine Altersrente erhalten könne, weil sie unversorgt aus dem Dienst des Klägers ausgeschieden sei.
Um den Kirchen die Nachversicherung von Diakonissen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften aus dem Beitrittsgebiet zu ermöglichen, stellte die Bundesrepublik Deutschland im Bundeshaushalt einmalig 100.000.000,00 DM als "Pauschalausgleich für einigungsbedingte Sonderlasten" zur Verfügung. Der Beigeladene zu 2) beauftragte daraufhin das Diakoniewerk Ruhr-Witten, die Nachversicherungen für die Diakonissen-Mutterhäuser abzuwickeln. Mit Schreiben vom 23.12.1994 bot das Diakoniewerk Ruhr-Witten der BfA an, die Beigeladene zu 1) nachzuversichern und dafür 63.113,28 DM zu zahlen. Die LVA, an die das Nachversicherungsangebot zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, teilte dem Diakoniewerk Ruhr-Witten unter dem 20.6.1995 mit, es könne keine Nachversicherung durchgeführt werden, weil die Beigeladene zu 1) der Ordensgemeinschaft noch angehöre. Das Diakoniewerk Ruhr-Witten zog das Nachversicherungsangebot zurück, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag für die Beigeladene zu 1) nicht aufbringen könne (Schreiben vom 23.8.1995). Schließlich erklärte auch die Beigeladene zu 1) das Nachversicherungsbegehren für erledigt (Schriftsatz vom 27.3.1996).
Gleichwohl beantragte sie am 8.7.1998, das Nachversicherungsverfahren fortzuführen. Im Verwaltungsverfahren teilte der Kläger unter dem 4.9.1998 mit, die Beigeladene zu 1) sei "mit ihrer Ausreise aus der DDR … aus dem Versorgungsanspruch des Mutterhauses ausgeschieden". Daraufhin setzte die Beklagte für die Zeit vom 1.3.1957 bis 17.12.1981 die Nachversicherungsbeiträge auf 63.255,16 DM fest und nahm den Kläger auf Zahlung in Anspruch, weil die Beigeladene zu 1) unversorgt aus seinen Diensten ausgeschieden sei (Bescheid vom 21.1.2000). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, dass der Nachversicherungsantrag vom 8.7.1998 erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1994) gestellt worden sei. Mit Gerichtsbescheid vom 2.11.2004 hat das Sozialgericht (SG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Die Beigeladene zu 1) sei aufgrund der entrichteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung der DDR nicht ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus ihrer Beschäftigung ausgeschieden.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 21.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2000 durch Bescheid vom 9.11.2007 ersetzt und die Nachversicherungssumme auf 32.161,11 € reduziert: Sobald dieser Betrag eingehe, erhöhe sich die monatliche Rente der Beigeladenen zu 1) von 457,92 € auf 643,61 €, und für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 30.11.2007 seien 43.847,61 € nachzuzahlen (fiktiver Rentenbescheid vom 8.11.2007).
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) die Berufung zurückgewiesen und den Bescheid vom 9.11.2007 aufgehoben: Die Beitragsforderung, die am 1.1.1992 entstanden und fällig geworden sei, sei schon verjährt gewesen, als sie die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 21.1.2000 geltend gemacht habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), §§ 208, 209, 214, 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 198 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Ursprungsfassung und § 52 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Der Nachversicherungsbescheid vom 21.1.2000 sei innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden. Denn die vierjährige Verjährungsfrist sei aufgrund folgender Tatbestände über den 21.1.2000 hinaus verlängert worden: Erstens sei aufgrund des Schreibens der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 in unverjährter Zeit ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, um die Voraussetzungen für eine Nachversicherung zu prüfen. Dieses Beitragsverfahren habe die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen bis zum 28.3.1996 unterbrochen, als die Beigeladene zu 1) das Verfahren für erledigt erklärt habe. Daraufhin habe die vierjährige Verjährungsfrist am 29.3.1996 erneut begonnen und sei erst am 28.3.2000 abgelaufen. Zweitens habe die Beigeladene zu 1) am 13.4.1995 beantragt, die Höhe ihrer Altersrente zu überprüfen. Dieses Verfahren über einen Rentenanspruch habe die Verjährung der Beitragsforderung bis zum 2.2.2000 unterbrochen. Fasse man schließlich drittens das Schreiben des Diakoniewerkes Ruhr-Witten vom 23.12.1994 als Anerkenntnis auf, habe es eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Gehe man davon aus, dass das Diakoniewerk das Anerkenntnis am 28.8.1995 wirksam zurückgenommen habe, so habe die Verjährungsfrist am 29.8.1995 erneut begonnen und wäre am 28.8.1999 abgelaufen, wenn nicht das anhängige Nachversicherungsverfahren diese Frist erneut verlängert hätte.
Der Kläger, dem die Revisionsbegründung der Beklagten am 21.2.2008 zugestellt worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2010 Anschlussrevision eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.11.2007 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 2.11.2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 9.11.2007 abzuweisen sowie
die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung zu gewähren
sowie das Urteil des Landessozialgerichts vom 14.11.2007 abzuändern und festzustellen, dass ein Nachversicherungstatbestand nicht vorliegt.
Er ist der Auffassung, der Nachversicherungsanspruch sei nicht entstanden, weil die Beigeladene zu 1) ihren Anspruch auf Versorgung mit dem Weggang aus dem Mutterhaus nicht verloren habe. Jedenfalls sei dieser Versorgungsanspruch mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 wieder aufgelebt. Überdies sei der Nachversicherungsantrag vom 8.7.1998 erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1994) gestellt worden. Im Übrigen sei das Schreiben der LVA an das Diakoniewerk Ruhr-Witten vom 20.6.1995, wonach keine Nachversicherung durchgeführt werden könne, ein begünstigender Bescheid, der nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig geworden sei. Auf die Bestandskraft habe der Kläger vertraut und auch vertrauen dürfen, zumal ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - auch wenn er rechtswidrig sei - nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden dürfe.
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Der Beigeladene zu 2) beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen und |
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2. |
das Urteil des LSG dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die dem Beigeladenen zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren auferlegt werden. |
Er ist der Ansicht, die Beigeladene zu 1) sei nicht unversorgt aus dem Mutterhaus ausgeschieden, zumal sie aus der Beschäftigung Rentenansprüche in der ehemaligen DDR und - nach der Übersiedlung - auch in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Der Anschlussrevision und dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers schließt sich der Beigeladene zu 2) hilfsweise an.
Die Beigeladene zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig (A.), die Revision der Beklagten begründet (B.).
A. Die Anschlussrevision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 iVm Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Nach § 202 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Anschlussrevision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären (BSGE 37, 28, 33 = SozR Nr 4 zu § 556 ZPO; BSGE 44, 184 f = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSGE 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr 2; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr 5 S 23; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160 RdNr 79; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 3f und § 164 RdNr 12e). Die Revisionsbegründung ist dem Klägerbevollmächtigten (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 172 Abs 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 174 Abs 1, 4 Satz 1 ZPO) am 21.2.2008 wirksam zugestellt worden. Mit dem Tag nach der Zustellung, also am 22.2.2008, begann die einmonatige Frist zur Einlegung der Anschlussrevision (§ 64 Abs 1 SGG). Sie endete gemäß § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG am 25.3.2008 (Dienstag nach Ostern). Die Anschlussrevision ist aber erst am 27.4.2010 und damit nach Fristablauf eingelegt worden.
Gegen die Versäumung der Monatsfrist ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren. Denn er hat den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 67 Abs 3 SGG gestellt. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (hier: Mittwoch, der 25.3.2009) unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG), die auf das Vorliegen höherer Gewalt schließen lassen könnten.
B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den klagestattgebenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und den Bescheid vom 9.11.2007, der den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 21.1.2000 ersetzte und deshalb nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, aufgehoben. Gegenstand der Revision ist nur die Frage, ob die Beitragsforderung, die das LSG dem Grunde nach aus § 233a Abs 1 Satz 3 Ziffer 2 iVm Satz 1 SGB VI hergeleitet hat, verjährt ist. Die Beklagte hat die Revision entsprechend ihrer Interessenlage auf die Verjährungseinrede begrenzt. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 11; Bundesgerichtshof ≪BGH≫, Urteile vom 11.1.1974 - I ZR 89/72 - MDR 1974, 558, 559 und vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - BGHZ 108, 256). Ob eine Beitragsforderung dem Grunde nach entstanden ist, unterliegt mangels zulässig erhobener Anschlussrevision (vgl dazu A.) nicht mehr der revisionsgerichtlichen Prüfung.
Die Beitragsforderung ist nicht verjährt. Denn die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift (in ihrer hier noch maßgeblichen Fassung bis zum 31.12.2000) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge wurde am 1.1.1992 fällig (I.), so dass die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres 1992 am 1.1.1993 begann und vier Jahre später am 31.12.1996 geendet hätte, wenn sie nicht in unverjährter Zeit durch das Beitragsverfahren unterbrochen worden wäre (II.), das aufgrund des Antrags der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 eingeleitet worden ist. Nach Abschluss dieses Beitragsverfahrens und dem Ende der Unterbrechung am 28.3.1996 hat die Beklagte vor dem (erneuten) Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 28.3.2000 den Beitragsbescheid vom 21.1.2000 in unverjährter Zeit erlassen (III.). Dieser Beitragsbescheid unterbrach die laufende Verjährungsfrist erneut, wobei aus der Unterbrechung am 1.1.2002 kraft gesetzlicher Fiktion eine Hemmung wurde (IV.). Mit dem Erlass des Beitragsbescheids vom 9.11.2007, der den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid vom 21.1.2000 ersetzte, wurde die Hemmung der Verjährung nicht beendet (V.)
I. Die Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen regelt § 184 Abs 1 SGB VI (vgl zum Normzweck: Gürtner in Kass Komm, SGB VI, Stand 2010, § 184 RdNr 2, 3), der vorliegend in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF) anzuwenden ist. Danach werden Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 233a Abs 1 Satz 3 Ziffer 2 iVm Satz 1 SGB VI für die Nachversicherung der Beigeladenen zu 1) traten ein, als die Norm gemäß Art 42 Abs 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫ vom 25.7.1991, BGBl I, 1606) am 1.1.1992 in Kraft trat. Aufschubgründe iS von § 184 Abs 2 SGB VI aF lagen nicht vor. Da der Beitragsanspruch somit am 1.1.1992 fällig wurde, begann die Verjährungsfrist - nach Ablauf des Kalenderjahres 1992 - am 1.1.1993.
II. Der Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31.12.1996 wurde noch in unverjährter Zeit durch das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) unterbrochen, das die Beklagte zur Prüfung der Nachversicherung aufgrund der Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 und des Diakoniewerkes Ruhr-Witten vom 23.12.1994 eingeleitet hatte (§ 18 Satz 2 Nr 1 SGB X). Denn Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrechen nach § 198 Satz 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs 1 SGB IV). Der Begriff des Beitragsverfahrens ist weit zu verstehen und erfasst schon Verwaltungsverfahren, in denen (zunächst nur) die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden (vgl zur weiten Auslegung: Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand: 12/2009, § 198 Anm 2; Finke in Hauck/Haines, SGB VI, Stand 2010, K § 198 RdNr 7; Peters in Kass Komm, SGB VI, aaO, § 198 RdNr 4; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 198 RdNr 8; von Koch, BeckOK SGB VI, § 198 RdNr 4; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand: 9/2009, § 198 RdNr 3; differenzierend Mutschler in jurisPK-SGB VI, § 198 RdNr 23 ff, der nur "Verfahren über die Versicherungsberechtigung, Beitragszahlung, Beitragstragung und Beitragshöhe" zu den Beitragsverfahren zählt). Unerheblich ist dabei, ob es anschließend (dh nach Abschluss der Prüfung) tatsächlich zur Durchführung der Nachversicherung mit dem Ziel der Beitragszahlung kommt. Für diese weite Interpretation spricht entscheidend, dass § 198 Satz 2 SGB VI die Versicherten davor schützen soll, dass sich lange Verfahrenslaufzeiten zu ihren Lasten auswirken (BT-Drucks 11/4124, S 190 zu § 193 RRG 1992; Finke, aaO, § 198 RdNr 3 und 7; Mutschler, aaO, § 198 RdNr 13). Soweit der Beigeladene zu 2) unter Berufung auf eine Literaturmeinung (Kreikebohm/Kuszynski in GK-SGB VI, Stand: August 2009, § 198 RdNr 15) einwendet, der Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 berühre das Verhältnis zwischen den Hauptbeteiligten nicht, weil der Kläger als Arbeitgeber am (Beitrags-)Verfahren zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beklagten nicht beteiligt sei, so ist dies unzutreffend. Denn der Kläger war - jedenfalls über den Beigeladenen zu 2), der das Diakoniewerk Ruhr-Witten mit der Abwicklung der Nachversicherungsfälle beauftragt hatte - als potentieller Adressat eines Nachversicherungs- und Beitragsbescheids (§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X) an dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherungsvoraussetzungen kraft Gesetzes beteiligt. Ungeachtet dessen kommt es auf die Beteiligtenstellung des beitragsbelasteten Arbeitgebers auch gar nicht an, wie ein Blick auf die gleichrangige zweite Alternative des § 198 Satz 1 SGB VI aF belegt: Denn am "Verfahren über einen Rentenanspruch" zwischen Versicherten und Rentenversicherungsträgern, das bis zum 31.12.2001 ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen führte, ist der Arbeitgeber nie "beteiligt". Ein solches Rentenverfahren war hier im Übrigen auf Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.1995 ebenfalls eingeleitet und erst am 2.2.2000 beendet worden.
Das Beitragsverfahren (und damit auch die Unterbrechung der Verjährung) endete nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 20.6.1995 an das Diakoniewerk Ruhr-Witten. Denn dieses Schreiben stellt keinen (verfahrensabschließenden) Verwaltungsakt iS der §§ 8, 31 Satz 1 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.6.1995 nur ihre vorläufige Rechtsmeinung kundtun und (noch) nicht verbindlich regeln wollte, ob ein Nachversicherungsanspruch besteht, verdeutlicht ihre Bitte, "zur Klärung der Angelegenheit" abschließend Stellung zu nehmen. Eine verbindliche Entscheidung über die Nachversicherungsvoraussetzungen sollte vielmehr erst nach Eingang der Stellungnahme ergehen. Hierzu kam es jedoch im weiteren Verlauf nicht mehr, weil das Beitragsverfahren durch die Erledigungserklärungen des Diakoniewerks Ruhr-Witten vom 23.8.1995 und der Beigeladenen zu 1) vom 27.3.1996 endete.
III. Mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung am 28.3.1996 endete diese Unterbrechung der Verjährung. Da nach § 25 Abs 2 SGB IV aF iVm § 217 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt, begann die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV aF am 29.3.1996 neu. Sie wäre am 28.3.2000 abgelaufen, wenn die Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zuvor in unverjährter Zeit durch Erlass des Beitragsbescheids vom 21.1.2000 gemäß § 52 Abs 1 SGB X in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden (Alt-) Fassung erneut unterbrochen hätte. Nach dieser Vorschrift unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist (Satz 2).
IV. Aus dieser Unterbrechung ist am 1.1.2002 kraft gesetzlicher Fiktion eine Hemmung geworden. Denn nach Art 229 § 6 Abs 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) gilt, soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung vor dem 1.1.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und ist die neue Verjährung mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Diese Bestimmung gilt gemäß § 120 Abs 5 SGB X entsprechend bei der Anwendung des § 52 SGB X in seiner neuen Fassung (nF), die er durch Art 11 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I, 2167) mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2002 (Art 25 Abs 5 HZvNG) erhalten hat. § 52 Abs 1 SGB X nF lautet: "Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung."
Die Unterbrechung der Verjährung des Nachversicherungsanspruchs galt mit Ablauf des 31.12.2001 als beendet, und die Verjährung war mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB, der bei Anwendung des § 52 SGB X nF entsprechend gilt, waren vorliegend erfüllt: § 52 SGB X nF sieht die Hemmung der Verjährung anstelle der Unterbrechung vor, die hier mit Erlass des Beitragsbescheids vom 21.1.2000 (und damit vor dem 1.1.2002) eingetreten und mit Ablauf des 31.12.2001 - aufgrund des anhängigen Klageverfahrens - noch nicht beendigt war.
V. Seither ist die Verjährung durchgehend gehemmt. Denn nach § 52 Abs 1 Satz 2 SGB X nF endet die Hemmung nur mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner Erledigung. Obwohl sich der Beitragsbescheid vom 21.1.2000 anderweitig erledigte, als ihn die Beklagte mit Bescheid vom 9.11.2007 während des Berufungsverfahrens aufhob, entfiel die Verjährungshemmung nicht nach Ablauf von sechs Monaten. Denn die Beklagte hat am gleichen Tag - und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist - einen neuen Beitragsbescheid erlassen, der den ursprünglichen Beitragsbescheid ersetzte, deshalb Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und den Eintritt der Verjährung gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X nF erneut hemmte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung; § 197a SGG ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nach Art 17 Abs 1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I, 2144) nur Verfahren erfasst, die nach dem 1.1.2002 rechtshängig geworden sind (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
Fundstellen