Beteiligte
Kaufmännische Krankenkasse - KKH |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung.
Der 1931 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er bezieht seit 1991 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersrente und von seiner früheren Arbeitgeberin (Beigeladene) ein Gesamtruhegeld (Versorgungsbezug). Die Ehe des Klägers wurde im Dezember 1991 geschieden. Aus diesem Anlaß wurden Anwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 397,45 DM auf seine frühere Ehefrau übertragen (dinglicher Versorgungsausgleich). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich des Gesamtruhegeldes blieb zunächst vorbehalten. Der Kläger zahlte seiner früheren Ehefrau nachehelichen Unterhalt sowie eine Nutzungsentschädigung für ein den Ehegatten je zur Hälfte gehörendes Anwesen. Seit dem 1. Oktober 1996 bezieht die frühere Ehefrau von der BfA eine eigene Altersrente. Vom selben Zeitpunkt an trat ihr der Kläger zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von seinem Gesamtruhegeld einen Teilbetrag ab, der von der Beigeladenen unmittelbar an die frühere Ehefrau überwiesen wird. Das Gesamtruhegeld des Klägers betrug im Mai 1998 4.680 DM. Hiervon waren im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 1.743,70 DM an die frühere Ehefrau abgetreten. Die Altersrente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug – nach Versorgungsausgleich – im Mai 1998 etwa 1.200 DM.
Beiträge zur Krankenversicherung sind seit 1991 aus dem Zahlbetrag der Rente und den gesamten Versorgungsbezügen erhoben worden. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen werden von der Beigeladenen unmittelbar an die Beklagte gezahlt. Für die Bemessung der Beiträge hieraus gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7 vH). Nachdem der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden war, beantragte der Kläger im Januar 1997 bei der Beklagten, für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen nur den ihm tatsächlich zufließenden Betrag und nicht auch den abgetretenen Betrag zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 12. Februar 1997 ab. Die Versorgungsbezüge seien mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, der durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht gemindert werde. Der Kläger bleibe Inhaber der Versorgungsansprüche. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1997).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Februar 1998), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 17. Juli 1998).
Der Kläger hat Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens haben sich der Kläger und die Beklagte hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit bis April 1998 verglichen. In der Pflegeversicherung wollen Kläger, Beklagte und Pflegekasse dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Krankenversicherung folgen. Umstritten ist danach nur noch die Beitragshöhe in der Krankenversicherung ab Mai 1998. Insofern rügt die Revision eine Verletzung des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), weil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht beachtet werde. Die Versorgungsbezüge müßten wie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt werden, die in Höhe des übertragenen Teils nicht beitragspflichtig sei. Würden bei ihm die vollen Versorgungsbezüge herangezogen, so trete eine Doppelbelastung ein, weil aus den Versorgungsbezügen zunächst er (der Kläger) Beiträge zahlen müsse und dann seine frühere, bei der Beklagten freiwillig versicherte Ehefrau aus dem abgetretenen Betrag abermals Beiträge zu tragen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 17. Juli 1998 und das Urteil des SG vom 27. Februar 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1997 aufzuheben, soweit ab Mai 1998 Beiträge aus höheren Versorgungsbezügen erhoben werden, als sie dem Kläger nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG mit Recht zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen sind aus dem Zahlbetrag des Gesamtruhegeldes mit monatlich 327,60 DM richtig erhoben worden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung den im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretenen Teil des Gesamtruhegeldes unberücksichtigt zu lassen und damit den Beitrag um monatlich 122,06 DM (1.743,70 DM × 7 vH) niedriger festzusetzen.
Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich beim Kläger nach § 237 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), denn er ist als Rentner versicherungspflichtig. Der Beitragsbemessung ist neben dem Zahlbetrag der Rente aus der Rentenversicherung nach § 237 Satz 1 Nr 2 iVm § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V auch das Gesamtruhegeld zugrunde zu legen. Es gehört zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V), wie auch die Revision nicht bezweifelt.
Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei Versorgungsbezügen wie dem Gesamtruhegeld der vom Versorgungsträger, dh hier der Beigeladenen, auszuzahlende Betrag dieses Gesamtruhegeldes. Wird der Anspruch auf diesen Betrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag. Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wie der Senat mit Urteil vom 21. Dezember 1993 (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3) bereits entschieden hat. Der Senat hat an dieser Entscheidung mit Urteil vom 28. Januar 1999 (B 12 KR 24/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) festgehalten. Auf die Gründe dieser Entscheidungen wird Bezug genommen.
Der Einwand des Klägers, der abgetretene Betrag werde doppelt mit Beiträgen belastet, weil seine Ehefrau hieraus ebenfalls Beiträge zu entrichten habe, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger will damit für den Fall, daß ein Anspruch abgetreten ist, die Beitragspflicht beim Abtretenden von der beitragsrechtlichen Beurteilung des abgetretenen Betrages beim Abtretungsempfänger abhängig machen. Im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es indes eine solche Abhängigkeit nicht. Die nach den Bruttoeinkünften bemessene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wird durch Ausgaben oder Belastungen nicht gemindert, wobei der Zweck derartiger Ausgaben oder Belastungen unerheblich ist. Der abgetretene Anspruch wird hier beim Kläger und seiner früheren Ehefrau wie eine Unterhaltszahlung behandelt. Unterhaltszahlungen beeinflussen im Beitragsrecht der Krankenversicherung nicht die nach den Bruttoeinkünften bemessene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, obwohl sie bei der Krankenversicherung des Unterhaltsberechtigten uU ebenfalls für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Nach der Scheidung besteht für den früheren Ehegatten eine Familienversicherung nicht mehr. Es ist vielmehr seine Angelegenheit, sich für den Fall der Krankheit selbst zu versichern. Geschieht dieses, so hat er bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, bei einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung risikoabhängige Prämien zu entrichten. Der Senat hat deshalb auch die Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dem im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretenen Betrag stehe kein Krankenversicherungsschutz des Ausgleichsberechtigten gegenüber (vgl BVerfG, Kammerbeschluß, FamRZ 1995, 664), in seinem erwähnten Urteil vom 28. Januar 1999 (B 12 RK 24/98 R) nicht für durchgreifend erachtet. Der Kläger wird im übrigen dadurch, daß seine frühere Ehefrau in ihrer eigenen freiwilligen Versicherung bei der Beklagten aus dem abgetretenen Teil der Versorgungsbezüge zu Beiträgen herangezogen wird, selbst nicht beschwert. Die Beitragsbelastung in einer eigenen Krankenversicherung der früheren Ehefrau hat auf die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung des Klägers rechtlich keinen Einfluß.
Hiernach war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen