Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstreise. Ausland. Essenseinnahme. Unterbrechung. 2 Stunden
Leitsatz (amtlich)
Bei einem ins Ausland entsandten Versicherten kann es gerechtfertigt sein, ihn an seinem ausländischen Beschäftigungs- und Wohnort auf seinen Wegen nach und von der Nahrungsaufnahme unfallversicherungsrechtlich so unter Versicherungsschutz zu stellen, als ob er sich auf einer Dienstreise befände (Ergänzung zu BSG vom 29.4.1980 - 2 RU 95/79 = BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr 50).
Orientierungssatz
Die bei einer Dienstreise ins Ausland herrschenden besonderen Umstände der Essenseinnahme gestatten es nicht, nach Ablauf von zwei Stunden auf dem Weg von der Nahrungsaufnahme keinen Versicherungsschutz mehr anzunehmen und damit der Zeitdauer nach der Einnahme der Mahlzeit die rechtliche Bedeutung beizumessen, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei einer Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 RVO gerechtfertigt ist (vgl BSG vom 27.8.1981 - 2 RU 29/80 = HVGBG RdSchr VB 255/81 = USK 81221).
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGB 4 § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.07.1987; Aktenzeichen L 17 U 158/85) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 01.08.1985; Aktenzeichen S 17 U 13/85) |
Tatbestand
Umstritten ist noch der Anspruch der Klägerinnen zu 1) und zu 3) auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach ihrem am 5. oder 6. Dezember 1981 tödlich verunglückten Ehemann und Vater K. -H. W. (W.).
W. war als Vorarbeiter bei der Firma T.-N. in O. beschäftigt. Seine Arbeitgeberin bestellte ihn für einen begrenzten Zeitraum zum Mitglied einer Beratergruppe für das Werk S. der Firma T.-A. in Ciudad Guayana/Venezuela. Im Auftrag seiner Arbeitgeberin war W. dort seit Juni 1979 bis zum seinem Tode als Techniker tätig. Das Werk S. lag im Stadtteil Mapanare (Industriestadtgebiet) der Stadt Ciudad Guayana.
Am frühen Morgen des 6. Dezember 1981 wurde W. zwischen 4.10 Uhr und 4.20 Uhr auf dem Wege von dem Stadtteil Puerto Ordaz der Stadt Ciudad Guayana zu seiner Wohnung, einem Camp in der weiteren Umgebung des Werkes S. neben einem schwerbeschädigten werkseigenen Personenkraftwagen im Straßengraben zwischen den Fahrbahnen tot aufgefunden. Sein Fahrzeug war von der Fahrbahn abgekommen, W. war herausgeschleudert worden und hatte dabei tödliche Verletzungen erlitten.
Die Beklagte lehnte es ab, den Klägerinnen Hinterbliebenenrente, Überbrückungshilfe und Sterbegeld zu gewähren, weil nicht feststellbar sei, ob sich der Unfall auf einem versicherten Weg ereignet habe (Bescheide vom 9. August 1983, Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1985).
Dagegen haben die Klägerinnen vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Urteil vom 1. August 1985) und dem Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15. Juli 1987) Erfolg gehabt. Das LSG hat die Berufung für unbegründet gehalten, mit der die Beklagte sich aus Zulässigkeitsgründen nur noch gegen die Verurteilung zur Gewährung von Witwenrente und von Waisenrente an die Klägerin zu 3) gewandt hat. W. sei zum Restaurant Guayana- Grill im Stadtteil Puerto Ordaz gefahren, um dort eine warme Mahlzeit einzunehmen. Auf dem Weg dorthin habe er ebenso wie auf dem Rückweg zum Camp nach § 548 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Auf diesem versicherten Rückweg habe er sich befunden, als er tödlich verunglückt sei. Da nur der Zeitpunkt feststehe, zu dem er tot aufgefunden worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen, wann er den Rückweg angetreten habe und wann er verunglückt sei; entweder nach Einnahme einer ersten Mahlzeit in den frühen Abendstunden oder nach Einnahme einer zweiten kurz vor der Schließung des Restaurants. Denn die Obduktion habe ergeben, daß W. eine Stunde nach Einnahme der letzten Mahlzeit gestorben sei. In beiden Fällen wäre er versichert gewesen, so daß er auf jeden Fall einen Tod durch Arbeitsunfall erlitten habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung und fehlerhafte Beweiswürdigung. Wenn das LSG das Gesamtergebnis des Verfahrens richtig berücksichtigt hätte, dann hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß ein Zeitraum zwischen etwa 18.00 Uhr am 5. Dezember und 4.00 Uhr am 6. Dezember, also volle zehn Stunden lang ungeklärt sei. Danach seien die Klagen auf jeden Fall unbegründet. Andernfalls hätte das LSG, wenn es den von der Polizei angegebenen Zeitpunkt des Unfalls um 4.10Uhr/4.20 Uhr nicht als zutreffend ansehen wolle, jedenfalls weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht treffen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1987 in vollem Umfange sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1. August 1985 insoweit aufzuheben, wie es die Zahlung von Hinterbliebenenrente an die Klägerin zu 1) und zu 3) betrifft und insoweit die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen zu 1) und zu 3) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil sowohl verfahrensrechtlich als auch sachlich-rechtlich für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Den Klägerinnen zu 1) und zu 3) stehen auch die noch allein den Streitgegenstand bildenden Ansprüche auf Witwenrente und auf Waisenrente zu (§589 Abs 1 Nr 3, §§ 590, 595 RVO), wie dementsprechend das SG zur Hinterbliebenenentschädigung im übrigen bereits rechtskräftig entschieden hat. Zutreffend hat das LSG erkannt, daß der Tod des W. durch einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO verursacht worden ist.
§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO setzt voraus, daß sich ein Arbeitsunfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein solcher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort. So gehört unter anderem der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat. Auf diesem Weg besteht Versicherungsschutz gemäß § 548 Abs 1 Satz 1 RVO. Dies entspricht außerhalb einer Dienstreise dem Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO auf den Wegen zur Nahrungsaufnahme vom Ort der Tätigkeit und zurück (s BSGE 50, 100, 101 mwN = SozR 2200 § 548 Nr 50).
Nach den insoweit unangegriffenen und deshalb gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Feststellungen des LSG stand W. in O. in einem Beschäftigungsverhältnis, in dessen Rahmen er für etwa 2 1/2 Jahre in das Werk S. in Ciudad Guayana/Venezuela entsandt worden war (§ 4 Abs 1 Sozialgesetzbuch - IV. Buch - Sozialversicherung - SGB IV -). Er mußte dort unter Verhältnissen arbeiten und wohnen, die von denen im Geltungsbereich der RVO völlig verschieden waren und eine erhebliche Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse verlangten. Verschieden waren das Land, seine Bewohner nach Herkunft und Sprache, seine ausländischen Mitarbeiter, die Lage der Stadt sowie das Klima. Nach Ch. Borcherdt (Ciudad Guayana, Geographische Rundschau 1969, 171 ff) liegt die Stadt im feuchtheißen tropischen Tieflandklima zwischen 20 und 50 Meter ü.M.. Es herrscht dort eine mittlere Jahrestemperatur von 27 Grad bis 28 Grad C.. Die Mittagstemperaturen liegen meist über 32 Grad C.. Im Vergleich dazu hat die Hauptstadt Caracas (900 Meter ü.M.) mit einer mittleren Jahrestemperatur von 20,4 Grad C. ein ungleich angenehmeres Höhenklima. Erhebliche Einschränkungen forderten auch die Wohnverhältnisse in einem vom Werk zur Verfügung gestellten Trailer (Wohnwagen) inmitten eines Camps, das in einem Industriestadtgebiet in der weiteren Umgebung des Werkes S. lag, weitab vom Zentrum des Stadtteils Puerto Ordaz mit einem eigenen Versorgungsviertel.
Entsendungen unter solchen Sonderumständen rechtfertigen es, den Versicherten jedenfalls für seine Wege nach und von der Nahrungsaufnahme unfallversicherungsrechtlich so zu stellen, als ob er sich noch auf einer Dienstreise befände. Denn hier wie dort ist es der zugrundeliegende betriebliche Auftrag, der den Versicherten an diesen auswärtigen Beschäftigungsort geführt und seinen Weg zur Nahrungsaufnahme veranlaßt hat.
Entgegen der Meinung der Beklagten reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG aus, um den Unfall des W. als einen Arbeitsunfall auf dem versicherten Weg von der Essenseinnahme im Restaurant Guayana-Grill zu beurteilen. Das LSG hat festgestellt, daß W., nachdem er sich am 5. Dezember 1981 nach 15.00 Uhr zunächst in seinem Trailer frischgemacht, die Kleider gewechselt und ausgeruht hatte, 40 bis 45 Minuten lang zum Restaurant Guayana-Grill gefahren war, um dort eine warme Mahlzeit einzunehmen. Es war unter deutschen und europäischen Betriebsangehörigen üblich, dieses Restaurant vier- bis fünfmal in der Woche zum Essen aufzusuchen. Alsbald nach 17.30 Uhr begann er mit dem Speisen. Der Speisevorgang war zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr beendet. Vom Guayana-Grill aus trat W. auch wieder den Rückweg zu seinem Camp an. Auf diesem Weg verunglückte er dann und wurde zwischen 4.10 Uhr und 4.20 Uhr von Unbeteiligten tot aufgefunden, die dann die Verkehrspolizei benachrichtigten. Dazu hat das LSG bemerkt, es lasse sich nicht mehr aufklären, wann W. diesen Rückweg angetreten habe. Es müsse jedenfalls relativ bald nach Einnahme der letzten Mahlzeit im Guayana-Grill gewesen sein, entweder derjenigen am Abend oder einer späteren vor der Schließung des Restaurants zwischen 24.00 Uhr und 1.00 Uhr. Falls W. tatsächlich erst kurz vor Restaurantschluß noch einmal etwas gegessen habe, lasse sich nicht mehr aufklären, was er in der Zwischenzeit getan habe.
Die Angriffe der Beklagten gegen diese Feststellungen greifen nicht durch. Das LSG hat damit weder gegen § 128 Abs 1 Satz 1 und 2 SGG noch gegen § 103 SGG verstoßen. Fälle wie der vorliegende, die sich mehr als drei Jahre vor Klageerhebung in Venezuela zugetragen haben, sind weitgehend durch die Unmöglichkeit gekennzeichnet, nähere Aufklärung über das hinaus zu erreichen, was die Verwaltung des Versicherungsträgers schon zuvor aufgeklärt hat. Wenn ein Gericht sich dann trotzdem - wie im vorliegenden Fall - in der Lage sieht, aufgrund relativ weniger feststehender Tatsachen und Beweismittel seine Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf zu bilden, dann kann das verfahrensfehlerfrei sein. So ist es hier gewesen.
Die örtlichen Gegebenheiten mit ihren starken Einschränkungen für die Lebensführung deutscher Techniker, die Arbeitsschicht des W. am 5. Dezember 1981 von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, sein unzulänglicher Trailer, die auch für W. zutreffenden Gepflogenheiten europäischer Werksangehöriger, im Guayana-Grill im Stadtteil Puerto Ordaz zu essen und sich dementsprechend dort zu treffen, und die Angabe eines Zeugen, W. dort gegen 17.30 Uhr gesehen zu haben, das alles rechtfertigt die vom LSG insoweit getroffenen Feststellungen. Wenn das LSG darauf aufbauend aus den Angaben des Obduktionsberichts und des Unfallberichts der Verkehrspolizei folgert, W. habe seine letzte Mahlzeit im Guayana-Grill eingenommen und sei von dort aufgebrochen, um zum Camp zurückzufahren, dann verstößt auch diese Verfahrensweise weder gegen § 128 noch gegen § 103 SGG. Unter den gegebenen Umständen entsprechen diese Feststellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung der naheliegendsten Verhaltensweise eines deutschen Technikers in vergleichbarer Situation. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Verkehrspolizei den Unfallzeitpunkt mit 4.10 Uhr (Unfallbericht vom 6. Dezember 1981) angegeben hatte und demzufolge die Abteilung für Pathologie des Hospitals San Felix, in das die Verkehrspolizei den Leichnam später eingeliefert hatte, den Todeszeitpunkt lediglich in den Angaben zum Geschehensablauf auf 4.20 Uhr ansetzte. Da es weder Unfallzeugen noch Symptomschilderungen gab, die eine zuverlässige zeitliche Festlegung des Todeseintritts zuließen, durfte das LSG davon ausgehen, daß der angebliche Unfallzeitpunkt im polizeilichen Unfallbericht nur den Zeitpunkt betraf, zu dem der Tote aufgefunden wurde, und daß die Obduzenten sich nach dieser Zeitpunktangabe gerichtet hatten. Das LSG konnte sich hierin durch die Angaben des damaligen Werkleiters We. vom 5. Mai 1983 (Bl 234 VA) bestätigt sehen, der erklärt hatte, der Tote sei von den Angehörigen der Werkspolizei aufgefunden worden, die das beschädigte Fahrzeug erkannt hätten. Sie hätten dann keine Aufzeichnungen gemacht, sondern gleich die örtliche Verkehrspolizei benachrichtigt. Es sei ohne weiteres möglich, daß sich der Unfall weitaus vor dem im polizeilichen Unfallbericht angegebenen Zeitpunkt ereignet habe. Landesüblich würden Unfälle besonders nachts nicht beachtet, um keine Unannehmlichkeiten mit der Polizei zu bekommen.
Zutreffend hat das LSG auch erkannt, daß es rechtlich keinen Unterschied ausmacht, ob W. seine letzte Mahlzeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr eingenommen und dann den Rückweg zum Camp angetreten hat, oder ob er zuletzt erst nach einer mehrstündigen Unterbrechung des Versicherungsschutzes gegen Restaurantschluß dort gespeist und auf dem anschließenden späten Rückweg verunglückt ist. Ohne die Notwendigkeit einer Wahlfeststellung kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß W. nach seinem Eintreffen in diesem Restaurant bis zu sieben Stunden eigenwirtschaftlich und dementsprechend unversichert tätig gewesen war, bis er sich auf den Rückweg von der letzten Nahrungsaufnahme im Guayana-Grill machte. Das kann nichts daran ändern, daß W. auf dem Weg zum Camp unter Versicherungsschutz stand, als er verunglückte. Dieser Weg ist auch mit der oa Unterstellung - entsprechend den Grundsätzen beim Versicherungsschutz auf Dienstreisen - als ein nach § 548 Abs 1 RVO versicherter Rückweg von der Nahrungsaufnahme zu beurteilen.
Das Restaurant Guayana-Grill war vom Camp nicht unverhältnismäßig weit entfernt, wie die Feststellung des LSG zeigt, daß dort gerade wegen der konkreten Arbeits- und Wohnverhältnisse die europäischen Betriebsangehörigen mehrmals wöchentlich zu speisen pflegten (s auch BSG SozR 2200 § 548 Nr 33).
Dazu hat der Senat wiederholt entschieden, daß es die bei einer Dienstreise ins Ausland herrschenden besonderen Umstände der Essenseinnahme nicht gestatten, nach Ablauf von zwei Stunden auf dem Weg von der Nahrungsaufnahme keinen Versicherungsschutz mehr anzunehmen und damit der Zeitdauer nach der Einnahme der Mahlzeit die rechtliche Bedeutung beizumessen, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei einer Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 RVO gerechtfertigt ist (BSGE aaO S 103; Urteil des Senats vom 27. August 1981 - 2 RU 29/80 - HVGBG RdSchr VB 255/81 = USK 81221).
Wegen der vom LSG festgestellten besonderen Umstände der Essenseinnahme gilt dasselbe auch im vorliegenden Fall einer Entsendung nach Ciudad Guayana. Die Umstände hier sind denen auf einer Dienstreise ins Ausland nicht nur vergleichbar, sondern begründen mehr noch als bei vielen anderen, kürzeren Auslandsdienstreisen den Zwang, zur Nahrungsaufnahme immer wieder auch ein für deutsche Versicherte zumutbares Restaurant aufzusuchen. Dementsprechend steht auch der Rückweg von der Essenseinnahme nach einer Unterbrechung von mehreren Stunden noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Das schließt auch einen Unterbrechungszeitraum von sieben Stunden, wie er im vorliegenden Fall zu unterstellen ist, mit ein. Wann die Mahlzeit in dem aufgesuchten Restaurant eingenommen wird und ob der Versicherte ggf dort nach einigen Stunden eine zweite Mahlzeit einnimmt, hat demgegenüber keine rechtliche Bedeutung. Denn unter den besonderen Umständen des auswärtigen Beschäftigungsortes können diese Tatsachenvarianten keine wesentlich mindernde Bedeutung für den inneren Zusammenhang der Wege nach und von der Essenseinnahme mit dem Beschäftigungsverhältnis haben (vgl auch das Urteil des Senats vom 29.Oktober 1980 - 2 RU 97/79 - HVGBG RdSchr VB 34/81 = USK 80298 = ErsK 1980, 556).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1666656 |
BSGE, 273 |