Leitsatz (amtlich)
1. Evangelische Militärgeistliche mit dem Status eines Bundesbeamten auf Zeit, denen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aufgrund entsprechender kirchlicher Gesetze gewährleistet ist, sind bei Vorliegen eines Gewährleistungsbescheides versicherungsfrei nach AVG § 6.
2. Scheiden sie durch Verzicht auf die mit der Ordination erworbenen Rechte sowohl aus dem Dienst der Kirche als auch aufgrund des Militärseelsorgevertrages (MSV EKD) Art 23 Abs 1 vom 1957-02-22 aus dem Dienst bei der Bundesrepublik Deutschland ohne Versorgung aus, so sind sie nach AVG § 9 nachzuversichern.
3. Schuldner der Nachversicherungsbeiträge ist alsdann nach AVG § 124 die Bundesrepublik Deutschland.
Normenkette
AVG § 6 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 129 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 9 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1232 Fassung: 1965-06-09; AVG § 124 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1402 Fassung: 1957-02-23; EKDMilVtr Art. 23 Abs. 1 Fassung: 1957-02-22; AVG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. Juli 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1922 geborene Beigeladene zu 2) - E. H (E. H.) - war nach dem Studium der Theologie und Absolvierung des kirchlichen Vorbereitungsdienstes ua vom 1. April 1959 bis zum 15. Juni 1961 Geistlicher im Dienste der Beigeladenen zu 4), der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, gewesen. Mit Wirkung vom 16. Juni 1961 wurde er von der Beigeladenen zu 1), der Evangelischen Kirche im Rheinland, übernommen und gleichzeitig zur Ableistung der Probezeit als Militärgeistlicher im Angestelltenverhältnis - Art. 18 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge (Militärseelsorgevertrag - MSV -) vom 22. Februar 1957 (BGBl II 702) - beurlaubt. Vom 12. Oktober 1961 an wurde der Beigeladene E. H. zum Militärpfarrer im Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt (ursprünglich für die Dauer von 8 Jahren). Zum 30. September 1967 schied er durch Verzicht auf die mit der Ordination erworbenen Rechte aus dem Dienst der Kirche aus, zugleich wurde er aufgrund des Art. 23 Abs. 1 MSV aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung waren für ihn für die Zeit vom 16. Juni 1961 bis 30. September 1967 nicht entrichtet worden. Er war wegen seiner kirchlichen Versorgungsanwartschaften für versicherungsfrei gehalten worden.
Durch Bescheid vom 20. Januar 1969 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Zeit vom 16. Juni 1961 bis 30. September 1967, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfrei gewesen sei, die Beiträge nach den §§ 9 und 124 AVG nachzuentrichten, und zwar nach dem noch zu errechnenden Bruttoarbeitsentgelt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1969 als unbegründet zurück. Während des Einsatzes als Militärpfarrer trage die Bundeswehr dessen gesamten Personalaufwand. Hieraus ergebe sich auch ihre Verpflichtung zur Tragung der Nachversicherungsbeiträge.
Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Sie berief sich auf Art. 16 ff MSV und das Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (Kirchengesetz) vom 8. März 1957 (Verordnungsblatt des Evangelischen Militärbischofs 1960, 8 ff). Nach § 1 des Kirchengesetzes bilde die Militärseelsorge einen Teil der den Gliedkirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge, und nach den §§ 15, 16 bleibe der Militärgeistliche Geistlicher seiner Gliedkirche. Der Militärgeistliche, der nach Ablauf der festgesetzten Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, habe keinen Anspruch auf Versorgung gegen den Staat (§ 25 MSV). Hieraus folge, daß er nicht als Beamter nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG, sondern als Geistlicher nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG für die Dauer seines Ordinationsgelübdes einschließlich der im Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Amtszeit versicherungsfrei gewesen sei. Beim Ausscheiden aus seiner Gliedkirche sei er daher nicht durch den Bund, sondern durch die Gliedkirche nach § 9 Abs. 1 AVG nachzuversichern, gegen die auch der Versorgungsanspruch während der Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Zeit bestehen geblieben sei. Ob und in welchem Umfang der Bund der Gliedkirche die von dieser zu tragenden Nachversicherungsbeiträge zu erstatten habe, sei in diesem Verfahren ohne Bedeutung, da davon nur das Verhältnis von Bund und Kirche berührt werde.
Durch Urteil vom 26. Juli 1971 hob das Sozialgericht (SG) Köln die angefochtenen Bescheide auf. Es war der Auffassung, es sei keine Nachversicherung, sondern allenfalls eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen geboten. Der Beigeladene E. H. sei nicht aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden. Vielmehr habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - BSG 20, 123 und 31, 66 - Versicherungspflicht bestanden. Die Frage der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 140 Abs. 3 AVG sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. September 1974 zurück. Zur Begründung führte es aus, allerdings sei der Beigeladene E. H. entgegen der Auffassung des SG nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG versicherungsfrei gewesen. Mit der Übernahme in den Dienst der beigeladenen Gliedkirche zu 1) habe er einen Anspruch auf Versorgung gegen diese erworben, wie den Erlassen des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1961 und 23. August 1968 (ABl. KM NW 1961, 149 und 1968, 262) zu entnehmen sei. Seine Zugehörigkeit zur beigeladenen Gliedkirche zu 1) habe auch nicht mit seinem Eintritt in den Dienst der Klägerin geendet. Das ergebe sich aus § 16 des Kirchengesetzes. Dort heiße es im Satz 1 unmißverständlich, daß die Militärgeistlichen Geistliche ihrer Gliedkirche blieben. Nach Satz 2 aaO richteten sich ihre allgemeinen Rechte und Pflichten als kirchliche Amtsträger weiterhin nach den Ordnungen ihrer Gliedkirche. Lediglich die Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten ihrer Gliedkirchen ruhe (Satz 3 aaO).
Zu Recht habe die Beklagte auch den Eintritt des Nachversicherungsfalles angenommen. Die Versorgungsanwartschaft sei dadurch erloschen, daß der Beigeladene E. H. durch Erklärung vom 18. September 1967 auf die mit der Ordination erworbenen Rechte verzichtet habe. Dies hätte zur Folge gehabt, daß er aus dem Dienst der Kirche ausgeschieden und den Anspruch auf Besoldung und Versorgung verloren habe.
Die Pflicht zur Vornahme der Nachversicherung gemäß den §§ 9 und 124 AVG treffe indes nicht die Klägerin. Sie sei nicht Arbeitgeber i. S. des § 124 AVG gewesen, da die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit des Militärgeistlichen der Kirche und nicht ihr zuzuordnen sei.
Mit der zugelassenen Revision beantragen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) - Revisionskläger -,
das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Köln vom 26. Juli 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gerügt wird unrichtige Anwendung der §§ 103, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der §§ 9 und 124 AVG und der einschlägigen Vorschriften des MSV. Die beigeladene Gliedkirche zu 1) macht vor allem geltend, das LSG lasse zahlreiche Bestimmungen des MSV unbeachtet, aus denen sich die Dienstherrn- bzw. Arbeitgebereigenschaft des Bundesministers der Verteidigung (BMV) ergebe. Dieser einseitigen Betrachtungsweise müsse widersprochen werden.
Der beklagte Versicherungsträger weist zusätzlich darauf hin, dem LSG sei lediglich insoweit zu folgen, als es für die Zeit der Tätigkeit des Beigeladenen E. H. als Militärgeistlicher Versicherungsfreiheit angenommen habe.
Arbeitgeber i. S. des § 124 AVG und zugleich Nachversicherungsschuldner i. S. des § 9 AVG sei jedoch die Bundeswehr, weil der von seiner Landeskirche freigestellte Geistliche in ihrem Dienstbereich und auf ihre Kosten tätig gewesen sei. Die Tätigkeit eines Militärseelsorgers erfülle alle Merkmale eines zur Bundeswehr bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, so daß allein der Bund Arbeitgeber i. S. des Nachversicherungsrechts sei.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Dem angefochtenen Urteil sei zuzustimmen.
Der Beigeladene E. H. hat keine Anträge gestellt. Auch die übrigen Beigeladenen haben sich nicht weiter zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der beigeladenen Gliedkirche zu 1) und der Beklagten sind begründet.
Die Klägerin ist verpflichtet, den Beigeladenen E. H. für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung von Juni 1965 bis September 1967 nachzuversichern.
Der Beigeladene E. H. war als Militärgeistlicher versicherungsfrei. Die Militärgeistlichen auf Zeit haben zwar nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 25 MSV keinen Anspruch auf Versorgung "aus dem Beamtenverhältnis", also gegen den Staat. Dementsprechend liegt auch kein Bescheid nach § 6 Abs. 2 AVG (Gewährleistungsbescheid) einer Stelle des Bundes vor. Dem Beigeladenen E. H. war jedoch statt dessen als einem Geistlichen einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aufgrund entsprechender kirchlicher Gesetze gewährleistet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG). Nach § 16 des Kirchengesetzes vom 8. März 1957 bleiben die Militärgeistlichen auf Zeit Geistliche ihrer Gliedkirche. Sie behalten deshalb ihre Versorgungsanwartschaften. Ihre Dienstzeit als Militärgeistlicher wird als Dienstzeit angerechnet (§ 21 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes). Tritt später der Versorgungsfall ein, so haben zwar der Bund und der kirchliche Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu tragen, die der Geistliche jeweils bei ihnen zurückgelegt hat. Dabei hat jedoch der kirchliche Dienstherr die Bezüge voll auszuzahlen, er ist also rechtlich der alleinige Versorgungsgeber. Ihm steht aber gegenüber dem Bund ein Anspruch auf Erstattung des staatlichen Anteils zu (Art. 25 Abs. 4 MSV).
Auch der erforderliche Gewährleistungsbescheid nach § 6 Abs. 2 AVG lag nach den Feststellungen des LSG in den Runderlassen des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1961 und vom 23. August 1968 vor. Danach ist ua allen Geistlichen der evangelischen Kirche im Rheinland seit dem 1. März 1957 die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Zu diesen Geistlichen gehören nach § 16 des Kirchengesetzes auch die Militärgeistlichen, und zwar sowohl für die Dauer ihrer Probezeit, in der sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, als auch für ihre anschließende Zeit als Beamte. Allerdings sind die Militärgeistlichen in den genannten Erlassen nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der engen Bindung der Militärgeistlichen an ihre Gliedkirche muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Gewährleistungsbescheide den gesamten Seelsorgebereich und somit auch die Militärgeistlichen erfassen wollten.
Die bisherigen Entscheidungen des BSG, wonach eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 AVG sich nur auf die Tätigkeit erstreckt, in der die Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist (BSG 20, 123 und 133 sowie 31, 66 und SozR Nr. 2 zu § 6 AVG, ferner die neuesten Urteile des 3. Senats zu dieser Frage 3/12 RK 6/74 vom 10. September 1975 und 3/12 RK 10/74 vom 12. November 1975), stehen der Annahme von Versicherungsfreiheit für die Zeit der Tätigkeit des Beigeladenen E. H. bei der Bundeswehr nicht entgegen. Den erwähnten Entscheidungen lagen mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbare Fälle zugrunde. Der entscheidende Unterschied besteht darin, daß für alle Militärseelsorger geistlicher Auftrag und Staatsdienst zusammentreffen, und daß für den Militärgeistlichen auf Zeit der Dienst bei der Bundeswehr einerseits von der Gliedkirche bei einer späteren Versorgung anzurechnen ist (§§ 21, 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes), andererseits der Bund die von der Gliedkirche zu zahlenden Versorgungsbezüge anteilsmäßig zu tragen und dieser zu erstatten hat (Art. 25 Abs. 2 MSV). Im übrigen hat auch der 12. Senat bereits für einen entsprechenden Sachverhalt in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 23. November 1973 (DAngVers 1974, 139) für einen Beamten der Deutschen Bundesbahn, der zu einer bahneigenen Gesellschaft abgeordnet war, die Möglichkeit anerkannt, daß diese andere Beschäftigung im öffentlichen Dienst während seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der weiterhin gewährleisteten beamtenrechtlichen Versorgung versicherungsfrei ist.
Zu Recht ist daher die Beklagte davon ausgegangen, daß für den Beigeladenen E. H. mit seinem unversorgten Ausscheiden aus den Diensten des Staates und der Kirche der Nachversicherungsfall eingetreten war (§ 9 AVG).
Die Pflicht, die Nachversicherungsbeiträge zu entrichten, trifft indes entgegen der Auffassung des LSG die Klägerin. Sie war während des nachzuversichernden Zeitraumes Arbeitgeberin des Beigeladenen E. H.
Die Militärgeistlichen der Bundeswehr haben einen Doppelcharakter. Sie erfüllen einen kirchlichen Auftrag und sind insoweit von staatlichen Weisungen unabhängig. Zugleich sind sie aber auch staatliche Amtsträger (herrschende Meinung; vgl. ua von Campenhausen, Staatskirchenrecht, München 1973, S. 107; Albert Erler, Kirchenrecht, 4. Aufl., München 1975, S. 117 ff; Grundmann im Evangelischen Staatslexikon, 2. Aufl. 1975, S. 1559 und 1560 - in rechtlicher Hinsicht ist die Militärseelsorge ein Teil der Anstaltsseelsorge -; Gerhard Scheffler, Staat und Kirche, Hamburg 1973, S. 356 und 357. Der Aufbau der Militärseelsorge ist somit zweigleisig, nämlich staatlich und kirchlich. Der Staat ist vor allem für die Organisation der Militärseelsorge und ihre Finanzierung zuständig, die Militärseelsorge aber wird als Teil der kirchlichen Arbeit im Auftrag und unter Aufsicht der Kirche ausgeübt (vgl. Seiler aaO S. 686, 687).
Diese vielfältigen Beziehungen und Abhängigkeiten des Militärseelsorgers zur Bundeswehr und zur Kirche erschweren die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft. Die überwiegenden Gesichtspunkte sprechen jedoch dafür, daß der Beigeladene E. H. während seiner Militärseelsorgertätigkeit zur Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Dahin deutet auch sein Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. Art. 19 Abs. 3 MSV). Beamte sind sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer (BSG 20, 123, 126). Ihr Arbeitgeber ist nicht derjenige, der später für ihre Versorgung aufzukommen hat, sondern derjenige, der ihre Dienste in Anspruch nimmt und der sie bezahlt. Das war jedoch nicht die beigeladene evangelische Gliedkirche zu 1). Folgerichtig und zutreffend heißt es auch in § 21 des Kirchengesetzes, daß die "in das Dienstverhältnis eines Bundesbeamten auf Zeit" berufenen Militärgeistlichen nach Ablauf ihrer in der Militärseelsorge abgeleisteten Dienstzeit "in den Dienst ihrer Gliedkirche" zurücktreten. Mithin haben sie während ihrer Tätigkeit in der Militärseelsorge nicht im Dienst ihrer Gliedkirche gestanden. Es trifft demnach nicht zu, daß die Militärseelsorge praktisch identisch mit der Seelsorge in den Zivilgemeinden wäre und im wesentlichen allein eine kirchliche Angelegenheit sei, die im Auftrage der Kirche und von ihrem Personal ausgeübt werde. Der Soldat hat nach § 36 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) einen Anspruch auf Seelsorge. In Erfüllung dieses Rechtsanspruches stellt ihm der Staat die auch von ihm gewünschte Militärseelsorge zur Verfügung (Seiler aaO S. 685 und 686). Während der Amtsdauer der Militärgeistlichen ruht weitgehend ihre Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten ihrer Gliedkirche (§ 16 Satz 3 des Kirchengesetzes). Statt dessen sind sie aufgrund ihres Beamtenstatus und wegen ihrer Eingliederung in die Bundeswehr vom Staat persönlich abhängig. Ihre eingeschränkte Weisungsgebundenheit und ihre eigenverantwortliche Stellung berühren diese persönliche Abhängigkeit nicht (BSG 24, 32; 32, 38; BAG 11, 225, 227). Für ihre wirtschaftliche Abhängigkeit spricht, daß ihnen der Bund das Gehalt zahlt.
Nach alledem erweist sich das Verlangen der Beklagten gegen die Klägerin auf Nachversicherung des Beigeladenen E. H. als begründet. Somit war die aus der Urteilsformel ersichtliche Entscheidung geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1647132 |
BSGE, 280 |