Leitsatz (amtlich)
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.
Verfahrensgang
Tenor
§ 6 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 3) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) § 307b Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 133 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606), ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden.
Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 wird zurückgewiesen.
a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 – 13 RA 1/95 – und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 – L 2 An 19/93 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben, soweit sie die nach § 307b Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch berechnete Rente betreffen. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
1. Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik umfaßte neben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen, aus denen zusätzliche Leistungen zu den Renten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erbracht wurden (zur Struktur der Alterssicherung und der Zusatzversorgungssysteme in der Deutschen Demokratischen Republik vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 4 ff.).
Zur Verbesserung der Rentenansprüche von Ärzten im staatlichen Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik wurde im Jahre 1988 eine eigenständige Zusatzversorgung geschaffen. Zuvor hatte diese Gruppe der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik angehört. Rechtsgrundlage der neuen Zusatzversorgung war die amtlich nicht veröffentlichte Anordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens vom 20. April 1988 (abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 181; im folgenden: AOFZVmed). Der Arzt mußte danach gleichzeitig der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten (§ 4 Abs. 1 AOFZVmed) und an diese für den 1.500 Mark monatlich übersteigenden Teil seines Bruttoeinkommens einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert entrichten (§ 4 Abs. 2 AOFZVmed). Im Unterschied zur Altersversorgung der Wissenschaftler, Künstler und Pädagogen war die Begrenzung des Höchstbetrags aus dieser Zusatzversorgung auf 800 Mark monatlich generell aufgehoben, so daß in fast jedem Fall als Rentenbetrag 90 vom Hundert des im maßgeblichen Berechnungszeitraum (vgl. § 8 Abs. 3 AOFZVmed) erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes erreicht werden konnte.
Auch für niedergelassene Ärzte bestand seit 1959 ein eigenständiges Zusatzversorgungssystem. Nach der amtlich nicht veröffentlichten Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheitswesen über die Einführung einer Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis in der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Januar 1959 (abgedruckt in Aichberger II, a.a.O., Nr. 196; im folgenden: Vereinbarung) konnten niedergelassene Ärzte bei Erreichen der Altersgrenze einen festen monatlichen Betrag beanspruchen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Auf die Zusatzversorgung wurden gleichartige Renten der Sozialversicherung in voller Höhe angerechnet (§ 5 der Vereinbarung). Die Mittel für die von der Staatlichen Versicherung der DDR gewährte Altersversorgung wurden durch eine Beteiligung der Ärzte in Höhe von 2 vom Hundert ihrer Honorare und durch Zahlung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt aufgebracht (§ 13 Abs. 1 der Vereinbarung). Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 wurde die oben genannte Vereinbarung durch eine neue ersetzt, die vor allem für Bestandsrentner weitere Vergünstigungen vorsah. Nach dieser Vereinbarung war der monatliche Zahlbetrag auf 800 Mark zu erhöhen. Außerdem wurden Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht mehr angerechnet. Für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in eigener Praxis oder in konfessionellen Einrichtungen wird die Zahl der Versorgungsempfänger zum 1. Juni 1990 mit 1.147 Personen angegeben (vgl. BTDrucks 11/8485, S. 8).
2. a) Im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im folgenden: Staatsvertrag) wurde vereinbart, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Bestandsrenten auf Deutsche Mark im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrages) und an das bundesdeutsche Rentenniveau angeglichen werden sollten (vgl. im einzelnen Art. 20 Abs. 3 des Staatsvertrages). Für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sah der Staatsvertrag die Schließung und Überführung in die Rentenversicherung vor. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen bestimmte die Deutsche Demokratische Republik mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz im folgenden: RAnglG – vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495), daß Bestandsrenten mit zusätzlichen Versorgungen ab 1. Juli 1990 für eine Übergangszeit bis zur Überführung in die Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in unveränderter Höhe weiterzuzahlen waren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RAnglG).
b) Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik am 3. Oktober 1990 galt im Beitrittsgebiet zunächst deren Rentenversicherungsrecht fort. Gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) war westdeutsches Rentenrecht von der in Art. 8 angeordneten Überleitung von Bundesrecht ausgenommen. Bis zum Inkrafttreten des SGB VI bestanden damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern. Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts war mit Wirkung zum 1. Januar 1992 vorgesehen. Sie sollte auf der Grundlage des schon 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten auf diesen Zeitpunkt festgesetzt war (vgl. dazu im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 13 ff.).
3. Die Bestandsrenten der Rentenversicherung nahmen in der Folgezeit an Rentenanpassungen teil. Damit sollte gewährleistet werden, daß die Rentenentwicklung mit der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoarbeitsverdienste im Beitrittsgebiet Schritt hielt. Um bei Beziehern niedriger Zusatzversorgungen eine Verbesserung der Einkommenssituation zu erreichen, entschloß sich der Verordnungsgeber, auch Renten, die mit Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen zusammentrafen, nach der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung – 1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S. 2867) auf der Grundlage des Rentenversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik neu festzusetzen und rückwirkend zum 1. Juli 1990 anzugleichen (§ 6 Abs. 1 1. RAV). Der monatliche Erhöhungsbetrag wurde mit gleichartigen zusätzlichen Versorgungen verglichen. Überstieg der Erhöhungsbetrag die zusätzliche Versorgung, so bestand ein Anspruch auf Nachzahlung (§ 6 Abs. 2 1. RAV). Sofern noch eine gleichartige Zusatzversorgung bezogen wurde, fand eine Anrechnung des Erhöhungsbetrags auf diese statt. Die neu festgesetzten und angeglichenen Renten wurden für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1991 um 15 vom Hundert erhöht (vgl. § 6 Abs. 3 1. RAV).
Auch die zum 1. Juli 1991 auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung – 2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S. 1300) erfolgte Rentenanpassung wirkte sich nur bei Rentnern mit niedrigen Zusatzversorgungsleistungen günstig aus. Für Empfänger höherer Zusatzversorgungen blieb es bei dem im Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag in Höhe der in Deutscher Mark ausgezahlten DDR-Rente. Der Anpassungssatz betrug 15 vom Hundert. Erhöhungsbeträge aus der Rentenanpassung wurden aber grundsätzlich nicht mehr – wie nach der 1. Rentenanpassungsverordnung – in vollem Umfang, sondern nur noch begrenzt auf die Zusatzversorgung angerechnet (§ 8 2. RAV).
4. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die rentenrechtlichen Regelungen des SGB VI durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) auf das Beitrittsgebiet erstreckt (Art. 1 RÜG).
a) Seit dem bundesweiten Inkrafttreten des SGB VI gilt in den neuen und alten Bundesländern eine neue Rentenformel für die Berechnung des individuellen Monatsbetrags der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 64 SGB VI). Zur Ermittlung dieses Monatsbetrags werden die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) multipliziert. Die individuelle Komponente der Rentenformel kommt durch die Summe der persönlichen Entgeltpunkte zum Ausdruck. Sie spiegelt das Versicherungsleben des Versicherten wider.
Nach den Vorschriften des SGB VI werden die Renten aus dem Rentenstamm (West) und dem Rentenstamm (Ost) zwar nach den gleichen Prinzipien berechnet, jedoch in der Übergangszeit bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland mit unterschiedlichen Werten. Bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus dem Rentenstamm (Ost) werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrundegelegt (§ 254b Abs. 1 SGB VI). Das hat zur Folge, daß sich für Rentner aus dem Beitrittsgebiet im Verhältnis zu Westrentnern bei gleicher Versicherungsbiographie ein niedrigeres Rentenniveau ergibt.
b) Für die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags gelten unterschiedliche Regelungen. Beruhen die Renten nicht auf Zeiten aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem, sondern lediglich auf Zeiten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, werden die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach § 307a SGB VI bestimmt. Diese Renten werden in einem pauschalen, gleichwohl endgültigen Verfahren umgewertet. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) geschieht in der Weise, daß die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten zwanzig Jahren durchschnittlich erreichten Entgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert wird.
Diese Entgeltpunkte eines Versicherten geben dabei dessen relative Position im Einkommensgefüge der Deutschen Demokratischen Republik wieder. Sie werden aufgrund eines Vergleichs des individuellen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der Sozialpflichtversicherung und des individuellen Durchschnittseinkommens über 600 Mark, für das Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden sind, mit dem Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im Beitrittsgebiet für denselben Zeitraum (vgl. Anlage 12 zum SGB VI) bestimmt (vgl. im einzelnen Heller, DAngVers 1991, S. 465 ff.). Für das individuelle Durchschnittseinkommen des Versicherten wird nur der Datenbestand aus den letzten zwanzig Jahren des Arbeitslebens des Versicherten berücksichtigt; die Arbeitsjahre werden dagegen voll angerechnet (vgl. § 307a SGB VI). In der Begründung der Entwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz (BRDrucks 197/91, S. 110, und BTDrucks 12/405, S. 110) ist hierzu ausgeführt:
Für die Rentenberechnung sollen vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein. Aussagefähige Daten sind für die Zeit bis etwa 1960 und dann wieder für die Zeit ab 1971 in den Sozialversicherungsausweisen vorhanden.
An dem Umwertungsverfahren für Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hat auch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) festgehalten (Art. 1 Nr. 26). Zur Begründung ist auf die praktischen Probleme des Verwaltungsvollzugs verwiesen und dargelegt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P., BTDrucks 12/4810, S. 26):
Die Umwertung von über 4 Millionen Bestandsrenten konnte nur in einem maschinellen Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfolgen. Die Regelung des § 307a orientiert sich deshalb an dem vorhandenen, maschinell verarbeitungsfähigen Datenmaterial.
Liegt der nach § 307a SGB VI ermittelte anpassungsfähige Rentenbetrag bei einem Vergleich unter den für Dezember 1991 erbrachten Leistungen, so wird die Differenz nach § 315a SGB VI als Auffüllbetrag weitergeleistet. Dieser Auffüllbetrag wird jedoch nicht dynamisiert und seit dem 1. Januar 1996 bei den folgenden Rentenanpassungen schrittweise vermindert (“abgeschmolzen”).
c) Bei Bestandsrenten Zusatz- und Sonderversorgter wird die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags nach § 307b SGB VI vorgenommen. § 307b SGB VI stellt eine Sonderregelung zu § 307a SGB VI dar. Die Vorschrift, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 mehrfach geändert wurde, hatte in der für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes folgenden Wortlaut (Art. 1 Nr. 27):
Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990.
…
(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.
(4) …
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
1. das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres-Zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind 10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. § 307a Abs. 3 bis 5 und 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.
(6) …
(7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
aa) Danach ist der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zunächst – im Vorgriff auf die Ermittlung des endgültigen Rentenbetrags – die Möglichkeit eingeräumt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 Bestandsrenten mit Zusatzversorgung in einem pauschalierenden und typisierenden Verfahren vorläufig neu festzustellen, solange die für die Rentenneuberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden können. Die vorläufige Ermittlung der Rentenbeträge nach § 307b Abs. 5 SGB VI orientiert sich an der endgültigen Ermittlung der Rentenbeträge aus der Rentenversicherung nach § 307a SGB VI. Wie dort werden nur die Durchschnittseinkommen der letzten 20 Arbeitsjahre des Versicherten berücksichtigt; hiervon ausgehend wird auf ein durchschnittliches versichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen. Maßgebend ist allerdings – anders als bei § 307a SGB VI – nur das individuelle beitragspflichtige Durchschnittseinkommen der Sozialpflichtversicherung, obwohl auch Angehörige der Zusatzversorgungssysteme Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet haben.
Zur Abmilderung der Folgen dieser Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung werden die in der Sozialpflichtversicherung versicherten Verdienste nach den Tabellenwerten der Anlage 17 zum SGB VI wieder pauschal angehoben. Damit werden Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung fingiert. Anlage 17 enthält eine Gruppeneinteilung. Die Zuordnung zu den Gruppen erfolgt über die Höhe des jeweiligen individuellen Durchschnittseinkommens. Der Anhebungsfaktor, der für die einzelnen Gruppen angesetzt wird, entspricht dem im Durchschnitt auf diese Gruppe anzuwendenden Faktor. Den Betroffenen sollte auf der Grundlage vorläufig festgelegter Entgeltpunkte eine dynamisierte monatliche Rente gewährt werden.
Die vorläufige Feststellung nach § 307b Abs. 5 SGB VI erfolgt durch den Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts. Nach den Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lag der Anteil der Versichertenrenten mit Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen, die nach der vorläufigen Feststellung den Rentenbetrag vom 31. Dezember 1991 überstiegen, bei etwa 54 vom Hundert (vgl. auch Ohsmann/Stolz, DAngVers 1993, S. 162 ff.).
bb) Anders wird der endgültige Rentenbetrag nach § 307b Abs. 1 SGB VI ermittelt. Anstelle einer pauschalierenden Rentenumwertung nach Maßgabe der vorhandenen Daten erfolgt eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI auf der Grundlage des gesamten Versicherungslebens (vgl. §§ 63 ff., 254b ff. SGB VI). Daraus folgt, daß für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen – gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in seinen jeweiligen Fassungen begrenzten – Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden. Diese Neuberechnung der Bestandsrenten nach der gesamten Versicherungsbiographie und nicht nur nach den letzten 20 Arbeitsjahren des Versicherten entspricht den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung im alten Bundesgebiet. Sie erfaßt sowohl die überführte Zusatzversorgungsleistung als auch eine gleichzeitig gezahlte Sozialpflichtversicherungsrente und eine solche aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Neuberechnung ist rückwirkend für Zeiten des Bezugs der überführten Leistung, frühestens für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 durchzuführen.
cc) Ergibt die vorläufige Umwertung oder endgültige Neuberechnung der Bestandsrente einen höheren als den bisher aus der Rentenversicherung und dem Zusatzversorgungssystem erbrachten (Gesamt-)Zahlbetrag, so ist die Differenz nach § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI nachzuzahlen. Ist der bisherige (Gesamt-)Zahlbetrag höher, so erfolgt keine Rückforderung. Nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI besteht ein Zahlbetragsschutz mit der Folge, daß der (Gesamt-)Zahlbetrag so lange weitergewährt wird, bis ihn die neuberechnete Rente infolge der Rentenanpassungen erreicht.
Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. a) Der 1919 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1926/96 war bis 1964 als Klinikarzt und danach bis Oktober 1984 als niedergelassener Facharzt für Urologie tätig. Er gehörte der 1959 eingeführten Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis ab 1964 an (vgl. Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 2 AAÜG). Außerdem war er seit 1971 beitragspflichtiges Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Ab Oktober 1984 (Erreichen des Rentenalters) wurde ihm eine monatliche Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 497 Mark sowie eine Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von 204 Mark gewährt. Weiter erhielt er eine Leistung nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl II S. 154; im folgenden: Verordnung 1968) in Höhe von 162 Mark. Ferner bewilligte ihm die Staatliche Versicherung der DDR eine Zusatzversorgung in Höhe von 203 Mark monatlich, die im Januar 1990 auf 800 Mark monatlich erhöht wurde.
b) Nach verschiedenen Erhöhungen betrug die Gesamtaltersversorgung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1990 (ohne die Rente nach der Verordnung 1968) 1.631 Mark. Sie wurde aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark ausgezahlt. Der Gesamtzahlbetrag blieb bis Ende 1991 im wesentlichen unverändert.
Aufgrund Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrecht wurde die Gesamtaltersversorgung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 1992 einheitlich als Regelaltersrente geleistet. Die Berechnung nach § 307b Abs. 5 SGB VI ergab unter Berücksichtigung der Tabellenwerte der Anlage 17 zum SGB VI nur einen Betrag von 1.200,90 DM, so daß die ursprüngliche Versorgung in Höhe von 1.631 DM im Hinblick auf § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI weitergezahlt und in der Folgezeit angepaßt wurde. Die monatliche dynamisierte Rente des Beschwerdeführers betrug seit dem 1. Januar 1992 1.735,93 DM und überstieg damit erstmalig den bisher gezahlten besitzgeschützten Betrag von 1.631 DM.
c) Die auf eine höhere Altersversorgung für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht für die Rentenbezugszeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 zurück. Im übrigen verpflichtete es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, dem Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente in Höhe von 1.757,47 DM monatlich zu gewähren und diese anzupassen. Die Ermittlung des Rentenbetrags sei nach § 307a SGB VI vorzunehmen. Die Bestimmung über die vorläufige Feststellung der Rente nach § 307b Abs. 5 SGB VI komme ausnahmsweise nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer auch beitragspflichtiges Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gewesen sei. Damit lägen ausreichende Daten über dessen tatsächliche Verdienste vor. Bleibe dieser Umstand unberücksichtigt, so werde der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Beziehern einer Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung verfassungswidrig benachteiligt.
Auf die Revision der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hob das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil auf, soweit es die Verpflichtung betraf, eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente zu gewähren, und wies die Berufung zurück und die Klage ab (Urteil vom 18. Juli 1996). Die Umwertung und Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets erfolge ausschließlich nach § 307b SGB VI, wenn die Gesamtrentenleistungen des Bestandsrentners auch nur zu einem Teil auf einem Anspruch auf Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruhten. In diesen Fällen fänden stets das für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geltende Sonderrecht des Einigungsvertrages und die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und des § 307b SGB VI Anwendung. Die Unterscheidung zwischen “echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Bei Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung habe man annähernd von einer das Rentenversicherungsrecht des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit ausgehen und hinsichtlich der Durchführung auf die Daten in den Sozialversicherungsausweisen zurückgreifen können.
Bei Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sei die Ausgangslage hingegen – im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen, die Beitragspflicht und die verwertbaren Unterlagen – unübersichtlich gewesen. Deshalb habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Überführungsmodalitäten typisieren dürfen. Auch die Übergangsregelung in § 307b Abs. 5 SGB VI, wonach für ehemalige Zusatzversorgungsberechtigte als beitragspflichtiges monatliches Durchschnittseinkommen das der Sozialpflichtversicherungsrente zugrundeliegende Durchschnittseinkommen, nicht aber das individuelle Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Zwar werde er gegenüber den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung für eine Übergangszeit benachteiligt. Jedoch beständen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. a) Die 1931 geborene Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 485/97 war seit März 1959 als Ärztin für Innere Medizin in einem Städtischen Krankenhaus tätig. Zuletzt war sie Oberärztin und Leiterin einer Spezialabteilung, bis sie am 28. Februar 1990 wegen Invalidität ausschied. Die Beschwerdeführerin gehörte zunächst der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Stadt B.… an und sodann – mit Wirkung vom 1. Juli 1988 – der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens (Anlage 1 Nr. 8 zu § 1 Abs. 2 AAÜG). Für den 1.500 Mark monatlich übersteigenden Teil ihres Einkommens entrichtete sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ihr durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst während der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls (März 1989 bis Februar 1990) betrug 3.046 Mark, ihr durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst 2.508 Mark.
Ab März 1990 bezog die Beschwerdeführerin Gesamtrentenleistungen in Höhe von 2.198 Mark monatlich. Hierin enthalten waren eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 675 Mark und eine Zusatzversorgung in Höhe von 1.523 Mark (50 vom Hundert des letzten durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes im Berechnungszeitraum).
b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Altersversorgung mit dem Gesamtzahlbetrag von 2.198 Mark aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark gewährt. Mit undatierten Bescheiden nach der 1. und der 2. Rentenanpassungsverordnung setzten der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung und der Träger der Rentenversicherung (Überleitungsanstalt Sozialversicherung) den Gesamtzahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 weiterhin auf 2.198 DM fest. Die Leistungen der Zusatzversorgung verminderten sich infolge der Anrechnung der Erhöhungsbeträge rückwirkend zum 1. Juli 1990 auf 1.411 DM, zum 1. Januar 1991 auf 1.301 DM und zum 1. Juli 1991 auf 1.175 DM.
Mit dem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts leistete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gesamtaltersversorgung der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1992 einheitlich als Regelaltersrente und stellte diese nach § 307b Abs. 5 SGB VI vorläufig fest. Weil der Gesamtzahlbetrag aus Rente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher war als die nach § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelte Rente (940,21 DM), wurde die ursprüngliche Versorgung in Höhe von 2.138 DM (2.198 DM abzüglich Kinderzuschlag) aus Gründen des Zahlbetragsschutzes weitergeleistet und angepaßt.
In der Folgezeit teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG die notwendigen Überführungsdaten mit und gab sie der Beschwerdeführerin bekannt. Eine dagegen gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht keinen Erfolg (Urteil vom 17. August 1995). Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 berechnete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rente der Beschwerdeführerin nach § 307b Abs. 1 SGB VI – unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI und der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) – neu und paßte sie ab 1. Juli 1990 rückwirkend an. Danach betrug die monatliche Rente noch im Januar 1994 weniger als der bisherige Gesamtzahlbetrag.
c) Die auf die Gewährung höherer Rentenleistungen ab 1. Juli 1990 gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht im wesentlichen erfolglos.
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Die Beschwerdeführerin könne für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 keine höheren Rentenleistungen beanspruchen. Für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 1991 sei die Altersversorgung nach Maßgabe der Rentenanpassungsverordnungen (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV) gewährt worden. Deren Vorschriften beruhten auf verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlagen, die den Anforderungen des Art. 80 GG genügten. Sie verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 GG. Soweit die Beschwerdeführerin für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 zunächst eine nach § 307b Abs. 5 SGB VI pauschal umgewertete Rente erhalten habe, sei das nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen nicht, zumal es sich bei § 307b Abs. 5 SGB VI um eine Übergangsregelung handele, die – nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI – einen Zahlbetragsschutz gewähre.
Auch die Neuberechnung der Regelaltersrente der Beschwerdeführerin nach § 307b Abs. 1 SGB VI für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 sei rechtmäßig. Die für die endgültige Rentenberechnung maßgebenden Vorschriften des SGB VI seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter dagegen wende, daß der Rentenberechnung nicht ihre tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, sondern nur Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3), dringe sie mit ihrer Rüge nicht durch. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG lasse sich nicht feststellen, weil auch hier ein Besitzschutz gewährleistet sei. Außerdem stelle die Beitragsbemessungsgrenze ein wesentliches Element der Konzeption der gesetzlichen Rentenversicherung dar, so daß sich die dadurch bedingte Begrenzung der Renten an sich als systemgerecht erweise.
Schließlich habe sich der Gesetzgeber angesichts der finanziellen Belastung durch die deutsche Einigung und die Überführung der Alterssicherungssysteme zunächst darauf beschränken dürfen, eine soziale Absicherung im Rahmen der für die gesetzliche Rentenversicherung allgemein geltenden Grenzen vorzusehen. Dabei habe er auch berücksichtigen dürfen, daß eine Überlastung der Generation, die Steuern und Sozialabgaben zahle, durch eine übergangslose Aufbürdung zu hoher “Altlasten” vermieden werden mußte. Mit zunehmender Erholung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet sei der Gesetzgeber jedoch im Hinblick auf die damit verbundenen höheren Steuer- und Beitragseinnahmen gehalten, sich mit einer angemessenen Aufstockung der Renten solcher Berechtigter aus Zusatzversorgungssystemen zu befassen, bei denen die Höhe der Leistung durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sei.
3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die sie beschwerenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und mittelbar gegen die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Sie rügen vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die “Abschmelzung” ihrer Zusatzversorgung durch die Rentenanpassungsverordnungen einen Grundrechtseingriff darstelle, der ihre Lebensführung nachhaltig beeinträchtige. Die soziale Schichtung, die es auch in der Deutschen Demokratischen Republik gegeben habe, dürfe durch den Einigungsprozeß nicht völlig zunichte gemacht werden. Dies sei aber die Folge der Überführung von Versorgungsansprüchen (ausschließlich) in die gesetzliche Rentenversicherung, die im Beitrittsgebiet früher oder später zu einer Einheitsrente führe. Auch für die in der Deutschen Demokratischen Republik in Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche bestehe ein Auszehrungsverbot. Bei Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei letztlich ohne Bedeutung, in welchem System sie versichert gewesen seien. Die “zweite Säule” der Alterssicherung werde liquidiert, was sich insbesondere für die ältere Generation verheerend auswirke.
Weil auf ihre Rente die Vorschrift des § 307b SGB VI angewendet werde, komme für sie ein besonders niedriger Rentenbetrag zustande. Dabei würden weder die in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Ansprüche aus der Zusatzversorgung noch die innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich jedem deutschen Bürger zustehenden Rentenansprüche angemessen berücksichtigt. Insoweit liege eine verfassungswidrige Benachteiligung einerseits gegenüber Berufskollegen aus den alten Bundesländern, andererseits gegenüber Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung vor. Die Altersbezüge von Zusatz- und Sonderversorgten würden im Hinblick auf die Höhe und die maßgebliche Zeitspanne nach § 307b Abs. 1 SGB VI ohne ausreichenden Grund anders behandelt als die Altersbezüge der Rentner, die der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehört hätten und für die § 307a SGB VI zur Anwendung gelange.
Der nach § 307b Abs. 5 SGB VI pauschal umgewertete niedrige Betrag orientiere sich an Tabellenwerten, die auf der Überlegung beruhten, daß der Zahlbetrag nicht überschritten werden dürfe, der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz den als “staatsnah” eingestuften Rentenempfängern nach der endgültigen Rentenberechnung zustehen soll. Dabei werde in Kauf genommen, daß den Beschwerdeführern für lange Zeit wesentlich geringere Renten gezahlt würden, als ihnen selbst im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständen. Nach wie vor kämen viele, bei denen die Neuberechnung noch nicht erfolgt sei, über monatliche Zahlbeträge von 1.600 DM nicht hinaus. Ihnen werde der geringe Rentenzahlbetrag bis zur Neuberechnung gewissermaßen fiktiv gewährt. Durch die Verweigerung der sofortigen Neuberechnung werde ihnen ein unverhältnismäßig großer Teil der Rente vorenthalten. Der dadurch entstehende – in der Beeinträchtigung der Lebensqualität liegende – Schaden könne später nicht wiedergutgemacht werden.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) Stellung genommen.
1. Das Bundesministerium hält alle Schritte der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung für verfassungsgemäß. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung stützt es sich weitgehend auf das von Professor Dr. Papier in seinem Auftrag erstellte Rechtsgutachten. Daraus ergebe sich, daß die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in Mark erworbenen Rentenansprüche nicht ungeschmälert in Deutscher Mark und ungeachtet der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein geltenden Beitragsbemessungsgrenze ausgezahlt und jährlich angepaßt werden müßten.
2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich vor allem zu den unterschiedlichen Berechnungsverfahren nach § 307a und § 307b SGB VI geäußert. Die Verfahren seien auf grundverschiedene Versicherungsbiographien aus unterschiedlichen Lebensläufen zugeschnitten. Ein Vergleich gehe an der Realität vorbei, weil dabei unberücksichtigt bleibe, daß Berechtigte aus Zusatzversorgungssystemen regelmäßig beitragsfrei versichert gewesen seien. Anders als der Rentner der Rentenversicherung, für den § 307a SGB VI zur Anwendung gelange, habe der Rentner mit Zusatzversorgung nur Beiträge bis zu 600 Mark monatlich aufzuwenden gehabt, werde bei der Rentenberechnung aber so gestellt, als habe er seine Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.
3. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V.(GBM) hält die die Versorgungsüberleitung betreffenden Vorschriften des Einigungsvertrages, des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und des SGB VI für im wesentlichen verfassungswidrig. Sie beruft sich zur Begründung auf die Gutachten und Stellungnahmen von Professor Dr. Azzola, Professor Dr. Dr. Merten, Professor Dr. Rürup und Dr. Simon.
- In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM). Als Sachverständige hat der Senat den Direktor bei der Deutschen Bundesbank Dr. König, Frankfurt am Main, und Professor Dr. Kaufmann, Jena, gehört.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 gegen den (Entgeltüberführungs-)Bescheid wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zu spät erhoben worden (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Gleiches gilt für das von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 485/97 angegriffene Urteil des Sozialgerichts vom 17. August 1995 und die ihm zugrundeliegenden (Entgeltüberführungs-)Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Einer sachlichen Prüfung dieser Entscheidungen steht außerdem entgegen, daß die Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft haben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Im übrigen ist der Senat in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch die Neuberechnung der Rente vom 17. April 1997 den Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 rückwirkend bessergestellt hat als nach dem Bescheid über die vorläufige Feststellung gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil anderenfalls die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, wie lange Rentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen Benachteiligungen infolge der vorläufigen Feststellung ihrer Rente nach § 307b Abs. 5 SGB VI hinzunehmen haben, und die Grundrechtsbeschwer insoweit erheblich ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ≪140 f.≫; stRspr).
C.
Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 485/97 ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) in der Deutschen Demokratischen Republik erzielte Verdienste lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, ist bei verfassungskonformer Auslegung des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz vereinbar (I). § 307b Abs. 1 SGB VI ist dagegen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach für die Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden (III). Die Anwendung der genannten Vorschriften durch das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG (I, III). Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet (II).
Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 hat, soweit zulässig, keinen Erfolg (II, III). Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden Bestimmungen des § 307b Abs. 3 Satz 2 und des § 307b Abs. 5 SGB VI verstoßen nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers.
I.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 485/97 mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen wendet, daß ihr für längere Zeit der im Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag nur in nomineller Höhe geleistet wird, hat sie Erfolg. Für Personen in der Lage der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des Einigungsvertrages über die Garantie eines bestimmten Zahlbetrags (im folgenden: Zahlbetragsgarantie; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4) dahin zu interpretieren, daß der garantierte Zahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung angepaßt werden muß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 59 f., 64 f.). Eine solche Auslegung haben das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht unterlassen und damit die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Diese Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich mittelbar gegen die – als Norm des Bundesrechts fortgeltende – Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Bestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV richten, die eine Überleitung in das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland vorbereiteten und die Zahlbeträge einstweilen anpaßten. Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 74 ff.). Insoweit verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.
III.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 485/97 ist, soweit sie sich gegen § 307b Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SGB VI richtet, teilweise begründet.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mit Billigung der Sozialgerichte den monatlichen Rentenbetrag für die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Vorschrift des § 307b SGB VI in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes ermittelt. Soweit diese Bestimmung Gegenstand verfassungsrechtlicher Rügen ist, hat nur die gegen § 307b Abs. 1 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 485/97 Erfolg. § 307b Abs. 1 SGB VI verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach bei der Neuberechnung der Bestandsrenten die gesamte Versicherungsbiographie zugrunde gelegt wird. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI und gegen § 307b Abs. 5 SGB VI und deren Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen richten, sind sie unbegründet.
1. Prüfungsmaßstab ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dagegen ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307b SGB VI und dessen Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen nicht berührt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪36≫; 92, 53 ≪68 f.≫; 95, 143 ≪154 f.≫; 96, 315 ≪325≫; stRspr).
2. Die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags für Bestandsrenten benachteiligt Zusatz- und Sonderversorgte gegenüber anderen Rentnern aus dem Beitrittsgebiet.
a) Die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) wird bei Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 307a SGB VI mittels eines pauschalierenden Verfahrens vorgenommen. Demgegenüber findet bei Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gemäß § 307b SGB VI eine Neuberechnung der Renten auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften des SGB VI und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes statt. Zwar sind die beiden Verfahren in vielerlei Hinsicht gleich. Sie folgen den gleichen Prinzipien, weil ihnen eine einheitliche Rentenformel für den individuellen Monatsbetrag der Rente zugrunde liegt. Auch werden die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) in beiden Fällen nicht – wie bei der Umwertung nach § 307 SGB VI für Bestandsrenten aus den alten Bundesländern – allein aus dem bisherigen Zahlbetrag abgeleitet. Schließlich tritt für alle Rentner aus dem Beitrittsgebiet in der Übergangszeit bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost).
b) Unterschiede bestehen jedoch zu Lasten der Rentner, die Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt haben, soweit es um den Zeitpunkt der endgültigen Rentenfeststellung (aa), die Berücksichtigung der Versicherungsbiographie bei der Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags (bb) und den Zahlbetragsschutz (cc) geht.
aa) Der Ermittlung der Rentenbeträge bei Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zu § 1 Abs. 3 AAÜG (vgl. insoweit § 307b Abs. 6 SGB VI) ist ein vorläufiges Verfahren vorgeschaltet. Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung werden demgegenüber regelmäßig sofort endgültig festgestellt (vgl. § 307a SGB VI). Zwar erfolgt die Bestimmung der monatlichen Rentenbeträge in beiden Fällen durch eine pauschale Umwertung (vgl. oben unter A I 4b und c aa). Die vorläufige Umwertung nach § 307b Abs. 5 SGB VI führt jedoch für eine bestimmte Gruppe von Zusatzversorgten zu Nachteilen. Bei Rentnern ohne Zusatzversorgungen werden die tatsächlichen und durch Beitragsleistungen in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; bei solchen mit Zusatzversorgungen werden hingegen die in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur in der Gestalt der Anhebungsfaktoren der Anlage 17 zum SGB VI berücksichtigt. Das führt zu Änderungen bei der Bewertung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, weil die höchsten Anhebungsfaktoren der Anlage 17 lediglich auf den Fall eines Durchschnittsverdieners ausgerichtet sind. Daraus ergibt sich, daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark bei der vorläufigen Umwertung nach § 307b Abs. 5 SGB VI in bestimmten Fällen nicht mit dem gleichen Wert Berücksichtigung finden wie bei der Umwertung nach § 307a SGB VI.
Das pauschale Umwertungsverfahren verschafft daher nur Bestandsrentnern mit niedrigen Zusatzversorgungen Vorteile und nimmt solche mit mittleren und höheren Zusatzversorgungen – wie im Falle der Beschwerdeführer – von den Vergünstigungen des § 307b Abs. 5 SGB VI aus (vgl. Ohsmann/Stolz, a.a.O., S. 162 f.; Reimann, DAngVers 1991, S. 281 ≪290 f.≫; ferner Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz – Verfassungsrechtliche Probleme der Versorgungsüberleitung in den neuen Bundesländern, 1992, S. 54 f., 105, 116 ff.). Diese Personen sind daher länger auf den Zahlbetrag nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI verwiesen und können unter Umständen erst viele Jahre später – wie der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 – eine Nachzahlung der ihnen eigentlich zustehenden Rentenbeträge auf der Grundlage der Rentenneuberechnung nach § 307b Abs. 1 SGB VI erwarten.
bb) Bestandsrentner mit Zusatz- oder Sonderversorgungen sind gegenüber solchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch dadurch schlechtergestellt, daß bei der Neuberechnung ihrer Renten die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden, während Grundlage der für die sonstigen Bestandsrentner erfolgenden Umwertung nach § 307a SGB VI nur der 20-Jahres-Zeitraum ist (vgl. oben unter A I 4 b). Soweit aus den Verdiensten innerhalb dieses Zeitraums auf ein bestimmtes durchschnittliches versichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen wird, bewirkt dies typischerweise eine Besserstellung dieser Bestandsrentner. Denn auch in der Deutschen Demokratischen Republik haben Versicherte regelmäßig gegen Ende ihres Erwerbslebens die höchsten Einkommen bezogen.
cc) Liegt der aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) infolge Umwertung (vgl. § 307a SGB VI) oder Neuberechnung (vgl. § 307b SGB VI) ermittelte Monatsbetrag der Rente unter dem am 31. Dezember 1991 oder vor der Neuberechnung (vgl. § 307c Abs. 3 SGB VI) gewährten Zahlbetrag, so wird dieser aus Gründen des Bestandsschutzes weitergezahlt. Der Zahlbetragsschutz für Bestandsrenten mit Zusatz- oder Sonderversorgungen unterscheidet sich im Prinzip nicht von demjenigen für Bestandsrenten aus der Rentenversicherung. In beiden Fällen wird die Differenz zwischen neu ermittelter und bislang gezahlter Rente geleistet. Beide “Rentenzuschläge” werden später “abgeschmolzen”.
Gleichwohl ist die Gruppe der Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auch insoweit benachteiligt. Bestandsrentner mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sind schon dadurch bessergestellt, daß in dem Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI die bis zum 31. Dezember 1991 wirksam gewordenen Rechtsänderungen und Rentenanpassungen durch das Rentenangleichungsgesetz und die 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung Berücksichtigung gefunden haben, während sich bei bestimmten Zusatz- und Sonderversorgten zwischenzeitliche Rentenerhöhungen infolge ihrer Anrechnung nach den Rentenanpassungsverordnungen nicht auswirkten.
Auch soweit es um die Art und Weise der “Abschmelzung” des geschützten Zahlbetrags geht, sind Zusatz- und Sonderversorgte im Nachteil. Der Zahlbetrag nach § 307b Abs. 3 Satz 2, § 307c Abs. 3 SGB VI ist statisch und wird daher von der ersten Anpassung an durch die Erhöhungsbeträge der neu berechneten Rente aufgezehrt. Demgegenüber unterlag der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI bis zum 31. Dezember 1995 keiner “Abschmelzung”. Erst danach wurde er mit der jeweiligen Rentenanpassung und dann auch nur um jeweils 20 vom Hundert abgebaut (§ 315a Satz 4 SGB VI). Daraus ergibt sich, daß Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – anders als Zusatz- und Sonderversorgten – die Erhöhungsbeträge aus den Anpassungen ihrer umgewerteten Renten bis zum 31. Dezember 1995 in vollem Umfang zugute kamen. Ihre Renten waren von Beginn an dynamisch.
3. Die Ungleichbehandlungen werden nur zum Teil von hinreichend gewichtigen Gründen getragen.
a) Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß für den Personenkreis, zu dem die Beschwerdeführer gehören, Rentenbeträge nach § 307b Abs. 5 SGB VI zunächst in einem vorläufigen Verfahren ermittelt und die hierbei zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach den Tabellenwerten der Anlage 17 zum SGB VI angehoben wurden.
Die Neuberechnung von überführten Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen war grundsätzlich zum 1. Januar 1992 vorgesehen. Diese zeitliche Vorgabe ließ sich jedoch verwaltungstechnisch und organisatorisch nicht umsetzen, weil es hierzu des sofortigen Aufbaus einer Vielzahl neuer Versicherungskonten bedurft hätte. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Zahl der Rentenleistungen aus Zusatzversorgungssystemen mit Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b SGB VI mit 240.400 angegeben. Für diese Personen gab es nur zum Teil verläßliche Unterlagen. Zugleich ließen sich durch das vorläufige Verfahren Überzahlungen vermeiden, die bei einem mit Unsicherheiten behafteten anderen Verfahren der Ermittlung der Renten vorkommen konnten.
Bei dieser Sachlage war es zu rechtfertigen, Zusatzversorgten eine dynamisierungsfähige monatliche Rente auf der Grundlage vorläufig festgelegter Entgeltpunkte zu gewähren. § 307b Abs. 5 SGB VI stellt lediglich eine Übergangsregelung dar. Bei einer solchen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Herstellung einheitlicher rentenrechtlicher Verhältnisse einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 95, 143 ≪157 f.≫). Das gilt auch, wenn sich die endgültige Rentenfeststellung – wie bei dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 – um mehrere Jahre verzögert. Zu berücksichtigen ist, daß die vorläufig umgewerteten Bestandsrenten spätestens ab 1. Januar 1994 rückwirkend neu zu berechnen (§ 307b Abs. 5 Satz 9 i.V.m. § 307a Abs. 8 Satz 5 SGB VI) und Differenzbeträge nachzuzahlen waren (§ 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Diese Zahlung gleicht die vorläufigen Einbußen zumindest nachträglich aus, zumal Anträge älterer Versicherter bevorzugt bearbeitet wurden (vgl. § 307b Abs. 5 Satz 9 i.V.m. § 307a Abs. 8 Satz 4 und § 307c Abs. 1 Satz 3 SGB VI).
Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Rentenfeststellung nach § 307b Abs. 5 SGB VI durfte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG der pauschalen Umwertung schließlich die Anhebungsfaktoren der Anlage 17 zum SGB VI zugrundelegen, auch wenn – wie bei dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 – die für die endgültige Feststellung der Rente erforderlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wegen gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung tatsächlich feststellbar waren. Es handelt sich um einen Ausnahmefall, auf den bei zulässiger Typisierung nicht Bedacht genommen werden mußte.
b) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil Personen wie die Beschwerdeführer einen weniger weitreichenden Zahlbetragsschutz genießen als Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Benachteiligung von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ist gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis wirtschaftlich regelmäßig bessergestellt ist als alle anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Der Gesetzgeber blieb innerhalb seines im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Rechtsvereinheitlichung weit bemessenen Gestaltungsspielraums, als er davon ausging, daß Empfänger von Zusatz- oder Sonderversorgungen deshalb weniger schutzbedürftig seien und ihnen eine ungünstigere Ausgestaltung des Zahlbetragsschutzes zuzumuten sei. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Umdruck S. 59 f., 64 f.) entschieden hat, der durch den Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag sei jedenfalls für einen Teil der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen.
c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch darin, daß Bestandsrenten mit Zusatz- und Sonderversorgung – wie diejenige der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 485/97 – nach den während der gesamten Versicherungszeit erzielten tatsächlichen Verdiensten berechnet werden (vgl. § 307b Abs. 1 SGB VI), während die Umwertung von Bestandsrenten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung auf der Grundlage der – regelmäßig verdienstgünstigeren – letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgt (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Differenzierung zwischen den genannten Gruppen von Rentnern im Beitrittsgebiet ist zu beanstanden (bb), obgleich die Benachteiligten genauso behandelt werden wie Rentner aus den alten Bundesländern (aa).
aa) Die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist für sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar werden Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten dadurch anders behandelt, daß für die Ermittlung ihrer SGB VI-Rente der 20-Jahres-Zeitraum gilt und nicht die gesamte Versicherungsbiographie. Für diese Unterscheidung besteht jedoch ein hinreichender sachlicher Grund.
Durch die besonderen Berechnungsmodalitäten des § 307a SGB VI sollte die Eingliederung einer großen Zahl von Bestandsrenten erleichtert werden. Zum 1. Januar 1992 waren etwa vier Millionen laufender Renten aus der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu übernehmen. Eine besondere Schwierigkeit bestand darin, daß die Rentenversicherungssysteme in Ost und West unterschiedlichen Prinzipien folgten. Während das Rentenversicherungssystem in den alten Bundesländern durch eine primär an Beitragsleistungen ausgerichtete Lebensstandardsicherung charakterisiert ist, stellte sich dasjenige der Deutschen Demokratischen Republik als Mischung zwischen Versicherungs- und Versorgungssystem dar. Die Höhe der Rente hing nicht nur von versicherungs- und beitragsrechtlichen Voraussetzungen ab, sondern war auch durch Elemente der Mindestsicherung geprägt. Damit hatten die Versicherungsbiographien in Ost und West sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen (vgl. die Begründung der Entwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz, BRDrucks 197/91, S. 108, BTDrucks 12/405, S. 108).
Bei dieser Ausgangslage mußten die Vorschriften über die Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits dem Interesse der Versicherten an höchstmöglicher Einzelfallgerechtigkeit genügen, andererseits dem Interesse der Verwaltung an möglichst praxisnaher Gestaltung und Umsetzbarkeit der Regelungen entgegenkommen. Für die Eingliederung der Bestandsrenten aus der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik kam daher eine individuelle Neuberechnung der Renten nach den Vorschriften des SGB VI wegen der Gewährleistung der Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsverläufen von vornherein nicht in Betracht. Das hätte die Rentenversicherung vor nicht lösbare technische Probleme gestellt.
Insoweit unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber angenommen hat, das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen Rentenversicherungsrechts im Beitrittsgebiet werde nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht (vgl. die Begründung des Entwurfs zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, BTDrucks 12/4810, S. 26). Nicht zu beanstanden ist auch, daß hierbei – zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) – Durchschnittseinkommen verglichen und Entgeltpositionen im 20-Jahres-Zeitraum vor Rentenbeginn auf das gesamte Versicherungsleben übertragen werden. Denn verwertbare Daten über Arbeitsjahre und individuelle Durchschnittseinkommen waren nur für bestimmte zurückliegende Zeiträume gesichert (vgl. die Begründung der Entwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz, BRDrucks 197/91, S. 110, BTDrucks 12/405, S. 110). Mit der in § 307a SGB VI gewählten Lösung hat der Gesetzgeber einerseits so weit wie möglich auf der Systematik des SGB VI aufgebaut, andererseits durch die besondere Sachlage bedingte Abweichungen und Pauschalierungen so ausgestaltet, daß sie die von ihnen betroffenen Bestandsrentner im Regelfall nicht belasten.
bb) Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist jedoch, daß Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhaben.
Hierbei geht es nicht mehr nur um vorübergehende Auswirkungen auf den monatlichen Rentenbetrag des Versicherten als Folge von Übergangsregelungen, sondern um dauerhafte Nachteile. Wenn Zusatz- und Sonderversorgte im Hinblick auf die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3) bei der Neuberechnung ihrer Renten gegenüber Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG schlechtergestellt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 60 ff.), so bedarf es für jede darüber hinausgehende benachteiligende Regelung zu Lasten dieser Personengruppe einer besonderen Rechtfertigung. Ein solcher besonderer rechtfertigender Grund ist in bezug auf die Schlechterstellung Zusatz- und Sonderversorgter bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung ihrer Versicherungsbiographien aber nicht ersichtlich.
Bei zusatz- und sonderversorgten Personen bereiteten der Aufbau der Versicherungskonten und die Fertigung entsprechender Rentenbescheide außerordentliche Schwierigkeiten; dies hätte es nahegelegt, auch bei diesem Personenkreis ein vereinfachtes Verfahren zu wählen und entsprechend der Regelung des § 307a SGB VI nur den Datenbestand aus den letzten 20 Jahren des Arbeitslebens der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Regelungen des SGB VI über das Rentenfeststellungsverfahren setzen allgemein eine gesicherte Datenlage voraus. Brauchbare Versicherungsunterlagen waren aber häufig weder bei den Berechtigten noch bei den Versorgungsträgern oder sonstigen Stellen vorhanden (vgl. die Begründung des Entwurfs zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, BTDrucks 12/4810, S. 26).
Deshalb hat der Gesetzgeber später – im Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – die Vorschriften über die Neuberechnung solcher Bestandsrenten ergänzt und verfahrensbeschleunigende Regelungen getroffen, die Beweiserleichterungen für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten und der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Verdienste bewirken (vgl. § 307c SGB VI). Auf die Ermittlung lange zurückliegender Entgelte hat er jedoch nicht verzichtet, ohne daß für diese unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet ein hinreichender Grund ersichtlich wäre.
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist ohne Bedeutung, daß sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die Versichertengruppen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre. Maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist der typische Versicherungsverlauf, bei dem die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen aus den rentennahen oder rentennäheren Jahren im Zweifel günstiger ist als die Heranziehung von Verdiensten aus weiter zurückliegenden Zeiten.
D.
I.
1. Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungswidrigkeit des § 307b Abs. 1 SGB VI zu beseitigen, ist diese Vorschrift nicht für nichtig, sondern in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang lediglich für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären.
2. Die Unvereinbarerklärung hat zur Folge, daß die verfassungswidrige Vorschrift in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten und bei Abwägung aller Umstände nicht gerechtfertigt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind behördliche und gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von dem für verfassungswidrig erklärten Teil der Bestimmung abhängt.
3. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 1. Januar 1992 und erfaßt alle Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung beruhen. Davon sind für den Rentenbezugszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber nur Entscheidungen ausgenommen, die bestandskräftig sind. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 ≪384≫). Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen. Er kann die Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide für den Rentenbezugszeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.
Daß eine Abhilfe durch den Gesetzgeber für die zurückliegende Zeit in dem hier bestimmten Umfang praktisch nicht mehr durchführbar oder nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre (vgl. BVerfGE 87, 114 ≪137≫), ist nicht ersichtlich.
II.
1. Soweit sie auf der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) und des § 307b Abs. 1 SGB VI beruhen, sind die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 485/97 angegriffenen Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, daß es zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage der neuen Rechtslage weiterer Tatsachenaufklärung bedarf, ist die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 485/97 hat nur teilweise Erfolg. Deshalb ist es billig, wenn der Beschwerdeführerin nur die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen erstattet werden.
Unterschriften
Grimm, Kühling, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Jentsch
Fundstellen
Haufe-Index 1276159 |
FamRZ 1999, 1341 |
ZBR 1999, 285 |
SGb 1999, 408 |