Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes, Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Will eine natürliche Person z.B. ein Darlehen zwecks Erwerbs eines Pferdes für Freizeitvergnügen, handelt sie als Verbraucherin. Unternehmer ist gem.14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bekommt z.B. der Gewerbetreibende keinen Kredit von der Bank für den Umbau seines Geschäfts, aber dafür von einer anderen Person aufgrund langjähriger Freundschaft, erfolgt der Abschluss des Darlehensvertrages dennoch in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit.

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