(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

 

(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge