(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Italienische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Italienische Republik", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet der Italienischen Republik, in dem das Steuerrecht der Italienischen Republik gilt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
h) |
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehöriger"
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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