(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Jugoslawien zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die jugoslawische Steuer angerechnet, die nach jugoslawischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
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(2) Bei einer in Jugoslawien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Bezieht eine in Jugoslawien ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 11, 12 und 13 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Jugoslawien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. |
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