(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die niederländische Steuer angerechnet, die nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das dieser Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
e) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
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(2)
b) |
1Bezieht jedoch eine in den Niederlanden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 6 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 und 3, Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 21 Absatz 2 auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können und in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind, befreien die Niederlande di... |
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