Aufzeichnungen des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber kann zur tageweisen Berechnung der tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wechseln. Hierzu ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer Aufzeichnungen führt, aus denen sich unter Angabe des Kalenderdatums die Tage ergeben, an denen der Dienstwagen zu Arbeitgeberfahrten tatsächlich genutzt hat. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Das FG Nürnberg legt für den Nachweis der tatsächlich durchgeführten Fahrten großzügigere Maßstäbe an als die Finanzverwaltung. Für die tageweise Berechnung ist danach die kalendermäßige Angabe nicht erforderlich, wenn an der Anzahl der angesetzten Fahrten keine Zweifel bestehen, etwa weil sie sich aus Eintragungen in einen Taschenkalender entnehmen lässt.
Mehrere Kfz für einen Arbeitnehmer
Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Dienstwagen zur Verfügung, sind die Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Der Wechsel von der 0,03-%-Monatspauschale zur 0,002-%-Tagespauschale kann nur für sämtliche Dienstfahrzeuge des Arbeitnehmers einheitlich erfolgen. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Einheitliches Wahlrecht im Kalenderjahr
Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale) kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002 %-Tagespauschale ist während des Jahres auch beim Austausch des Dienstwagens nicht zulässig.
Arbeitnehmer führt keine Aufzeichnungen: Bewertung mit Monatspauschale
Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags und montags sucht er ganztags die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung Wohnung – Betrieb beträgt 45 km. Aufzeichnungen des Arbeitnehmers liegen dem Lohnbüro nicht vor.
Ergebnis: Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Firma stellt auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung eine erste Tätigkeitsstätte dar, da der Kundendienstmonteur die zeitlichen Grenzen für die alternativ geltende quantitative Zuordnungsregelung erfüllt. Bei der Dienstwagenbesteuerung muss deshalb zusätzlich ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden.
Privatfahrten (1 % v. 30.000 EUR) |
300 EUR |
Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 30.000 EUR x 45 km) |
+ 405 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug |
705 EUR |
Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen: Bewertung mit Tagespauschale
Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags sucht er für 1 bis 2 Stunden die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung Wohnung – Betrieb beträgt 45 km. Der Arbeitgeber hat den Betrieb als erste Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich bestimmt.
Der Arbeitnehmer legt dem Lohnbüro eine schriftliche Erklärung vor, an welchen Tagen im Monat er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Für den betreffenden Monat Januar ergeben sich insgesamt 5 Fahrten.
Bei Anwendung der Einzelbewertung (0,002-%-Methode) für die tatsächlichen Arbeitgeberfahrten ergibt sich folgender geldwerter Vorteil für die Dienstwagennutzung in der monatlichen Entgeltabrechnung.
Privatfahrten (1 % v. 30.000 EUR) |
300 EUR |
Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,002 % x 30.000 EUR x 45 km x 5 Fahrten) |
+ 135 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug |
435 EUR |
Durch den Wechsel zur fahrtbezogenen Berechnungsweise ergibt sich gegenüber der bisherigen Monatspauschale von 0,03 % ein deutlich geringerer geldwerter Vorteil. Allein bei der Januar-Abrechnung ist der Sachbezug Dienstwagen beim Arbeitnehmer um 270 EUR niedriger.
Rückwirkender Methodenwechsel beim Lohnsteuerabzug
Das aktualisierte BMF-Schreiben zur Firmenwagenbesteuerung lässt einen Wechsel von der 0,03-%-Monatspauschale zur tageweisen Einzelberechnung mit 0,002 % im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren zu, wenn dabei der Grundsatz der jahresbezogenen einheitlichen Berechnungsmethode beachtet wird. Danach ist eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also ohne Arbeitgeberwechsel längstens bis zum 28.2. des Folgejahres. Die Lohnabrechnungen der bereits vergangenen Kalendermonate des laufenden Lohnsteuerverfahrens müssen wegen des verlangten jahresbezogenen einheitlichen Berechnungsverfahrens an die geänderte Bewertungsmethode angepas...