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Doppelbesteuerungsabkommen, DBA / 3.4 Anrechnung ausländischer Steuer

Rainer Hartmann
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Besteht im Falle der Auslandstätigkeit mit dem betreffenden Land kein DBA und fällt der Arbeitslohn auch nicht unter den Auslandstätigkeitserlass, steht das Besteuerungsrecht in vollem Umfang der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat zu. In diesem Fall ist der auf das Ausland entfallende Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung in gleicher Weise wie Inlandsbezüge anzusetzen.

Andererseits enthält das Einkommensteuergesetz Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Arbeitnehmers. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der auf den ausländischen Arbeitslohn entfallenden im Ausland bezahlten Steuer vermieden werden.[1] Die Anrechnung der ausländischen Steuer nach dem Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass es sich hierbei um eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer handelt.[2]

Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer

Die ausländische Steuer kann u. U. nicht in vollem Umfang auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Bei der Anrechnung ist die ausländische Steuer auf den Betrag zu begrenzen, welcher der deutschen Steuer für die ausländischen Einkünfte entspricht. Zur Ermittlung des maximalen Anrechnungsbetrags wurde die Vorschrift des § 34c Abs. 1 EStG angepasst.[3] Seit 2015 gilt für die Steueranrechnung der durchschnittliche Einkommensteuersatz, der sich für das zu versteuernde Einkommen (inkl. der Auslandseinkünfte) ergibt. Anzurechnen sind die ausländischen Steuerbeträge höchstens bis zur durchschnittlichen tariflichen Einkommensteuer, die sich für die ausländischen Einkünfte ergibt.[4] Die anrechenbare ausländische Steuer kann mit folgender Formel ermittelt werden:

Ausländische Einkünfte × durchschnittlicher Steuersatz = anrechenbarer anteiliger Höchstbetrag

In die Anrechnung darf nur derjenige ausländische Steuerbetrag ein...

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