Die Nachweisvoraussetzungen für das Innehaben einer Wohnung bei Kindern, die Räumlichkeiten der Eltern nutzen, sind eindeutig festgelegt. Unproblematisch sind Sachverhalte, in denen dem Kind separate Räume außerhalb der elterlichen Wohnung überlassen werden, die eine tatsächliche eigene Haushaltsführung des Kindes ermöglichen, insbesondere eine eigene Kochgelegenheit sowie eigene Sanitäreinrichtungen beinhalten. Hier ist es ausreichend, wenn aufgrund der familiären Verhältnisse eine längerfristige Nutzung als eigene Wohnung gewährleistet ist. Zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Kind sind nicht erforderlich. Die Nutzungsvereinbarung kann auch in Form einer längerfristigen Duldung bestehen.
Unentgeltliche Wohnraumüberlassung
Ebenso ist eine finanzielle Gegenleistung für die Wohnraumüberlassung nicht erforderlich. Ein eigener Hausstand kann bei Kostentragung durch eigene Mittel des Kindes auch in einer von den Eltern unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden. Entscheidend ist, dass rechtlich oder tatsächlich sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer in der Wohnung verbleibt.
Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand in Einliegerwohnung
Ein auswärtig beschäftigter Arbeitnehmer wohnt während der Woche in einem 1-Zimmerappartement am auswärtigen Beschäftigungsort. Seinen Lebensmittelpunkt hat er am Wohnort der Eltern. Er bewohnt die Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus seiner Eltern, zahlt keine Miete, trägt jedoch sämtliche Nebenkosten und die übrigen Kosten der dortigen Lebensführung. Der Arbeitnehmer führt einen selbstständigen Haushalt, nimmt also nicht an den Mahlzeiten der Eltern teil.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer benutzt eine eigene Wohnung, die aufgrund der Kostentragung und der familiären Beziehungen eine eigenständige Haushaltsführung dauerhaft sicherstellt. Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden, falls kein steuerfreier Arbeitgeberersatz erfolgt.
Dieselbe Lösung dürfte sich im vorigen Beispiel auch ohne Übernahme der Nebenkosten durch das Kind ergeben. Dem Kind steht eine nach Größe und Ausstattung ausreichende Wohnung aufgrund eines abgeleiteten Rechts zur Verfügung, die ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglicht. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass das Kind die eigene Haushaltsführung in seiner Hauptwohnung zumindest teilweise selbst finanziert. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Kind den Eltern die Nebenkosten erstattet. Es reicht aus, wenn das Kind im Wesentlichen die Kosten für Lebensmittel und den täglichen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreitet.
"Wohngemeinschaft" mit Eltern bzw. Elternteil
Schwieriger gestalten sich Fälle, in denen Kinder mit einem Elternteil in einer angemieteten Wohnung zusammenleben. Nach der geänderten Rechtsprechung ist bei erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern ein eigenes Wohnen und damit ein eigener Hausstand auch im Haushalt der Eltern möglich. Bei schon länger berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, kann sich der Haushalt der Eltern zu einem wohngemeinschaftsähnlichen (gemeinsamen und mitbestimmten) Mehrgenerationenhaushalt des erwachsenen Kindes entwickeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort dem älteren, wirtschaftlich selbstständigen Kind nur als Schlafstätte dient.
Eigener Hausstand nur noch mit finanzieller Beteiligung
Eine Nutzung als Mitbewohner kann ausreichend sein, um eine Wohnung innezuhaben. Das Innehaben einer Wohnung können auch Mehrgenerationenhaushalte erfüllen, wenn Kind und Eltern eine gemeinsame Wohnung beziehen und sich wie in einer fremden Wohngemeinschaft an der Haushaltsführung beteiligen. Zusätzlich ist die finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung zu prüfen. Die finanzielle Beteiligung muss dabei über eine Bagatellgrenze hinausgehen, damit ein eigener Hausstand bzw. eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.