LfSt Bayern v. 30.12.2008, S 2337.1.1 - 2/3 St 32/St 33
1. Allgemeines
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 EUR (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.
2. Steuerbefreiung
Für die Aufwandsentschädigungen kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 3.6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Ab 2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu insgesamt 500 Euro im Jahr in Anspruch nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. … ; § 3 Nr. 26a Karte 1.1 ESt-Kartei).
3. Einkunftsart
Die Aufwandsentschädigungen sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und daher grundsätzlich steuerpflichtig. Solche Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie – nach Abzug der mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten (ggf. pauschale Werbungskosten) und ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – weniger als 256 EUR (Freigrenze) betragen haben.
4. Werbungskostenabzug
Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der Pauschale (25 % v. 323 EUR = 81 EUR) berücksichtigt werden.
Ab 2007 können die ehrenamtlichen Betreuer für ihre Betreuertätigkeit(en) alternativ zwischen der Pauschalierung der Werbungskosten und der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG wählen. Bei Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG sowie Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. … ; § 3 Nr. 26a Karte 1.1).
aus FMS vom 7.4.2004, 32/34 – S 2337 – 156 – 15 628/04 (angepasst an die Rechtslage ab 2007).
Hinweis des BayLfSt:
Die bisherige Karte 3.1 (lfd. Nr. 23/2004) ist auszureihen; Änderungen gegenüber der bisherigen Karte sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12
EStG § 3 Nr. 26
EStG § 3 Nr. 26 a
EStG § 22 Nr. 3;
BGB § 1835 a