2.2.1 Wie hoch ist das Elterngeld?

Es ist zu unterscheiden zwischen Elterngeld (Basiselterngeld) und Elterngeld Plus.

Das Elterngeld knüpft an das Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten vor der Geburt des Kindes an. Die Elterngeldleistung beträgt grundsätzlich 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR. Elterngeld Plus wird für ab 1.7.2015 geborene Kinder höchstens in Höhe der Hälfte des zustehenden Basiselterngeldbetrages gezahlt. Hierbei gilt: Für einen Lebensmonat des Kindes können zwei Monatsbeträge Elterngeld Plus ausbezahlt werden.

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist der Durchschnittsbetrag aus dem Nettoeinkommen des Antragstellers der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Hierbei werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Eine abweichende Einkommensermittlung gilt für (ausschließlich) selbstständig Erwerbstätige sowie für Personen (z. B. Arbeitnehmer), die vor der Geburt des Kindes Einkommen sowohl aus unselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Für diese Personengruppen sind bei der Einkommensermittlung die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.

Der Elterngeldmindestbetrag von 300 EUR wird auch gezahlt, wenn zuvor keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 EUR monatlich, wird die Ersatzrate von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Für je 2 EUR, die das Einkommen unter 1.000 EUR liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 %.

Ist das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt höher als 1.200 EUR, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das Nettoeinkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Der Höchstbetrag des Elterngelds von 1.800 EUR wird somit erst ab einem Nettoeinkommen von 2.769,24 EUR vor der Geburt erreicht (Prozentsatz 65 %).

Anspruchsberechtigte mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR im Monat. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR (Mehrlingszuschlag) für das zweite und jedes weitere Kind. Zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67 % des wegfallenden Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 EUR werden also für jedes weitere Mehrlingskind jeweils 300 EUR gezahlt.

Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen über das Verhältnis von Elterngeld zu anderen Sozialleistungen und zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.
Rechtsgrundlage: § 2 BEEG
Weitere Informationen: Elterngeld: Anspruch, Höhe und Antrag
2.2.2 Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet?

Das für die Höhe des Elterngeldes maßgebliche Nettoerwerbseinkommen wird durch einen pauschalierten Abzug für Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoerwerbseinkommen berechnet.

Sowohl bei abhängig Beschäftigten als auch bei Selbstständigen werden die Abzüge für Steuern anhand der Steuerformeln nach dem amtlichen Programmablauf für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Höhe individueller Werbungskosten und individuelle Lohnsteuerfreibeträge in den ELStAM haben keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Elterngeldes. Es wird lediglich monatlich 1/12 des einkommensteuerrechtlichen Werbungskostenpauschbetrags berücksichtigt. Zur Erhöhung des Nettoeinkommens und damit des Elterngeldes kann die Lohnsteuerklasse gewechselt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Lohnsteuerklassenwechsel mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes Bestand hat.
Rechtsgrundlage: §§ 2, 2b ff. BEEG
Weitere Informationen: Elterngeld: Anspruch, Höhe und Antrag
2.2.3 Darf während des Bezugs von Elterngeld Plus Teilzeit gearbeitet werden?

Teilzeitarbeit ist im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (für bis 31.8.2021 geborene Kinder) bzw. 32 Stunden (für ab 1.9.2021 geborene Kinder) zulässig. Als Einkommensersatzleistung reduziert sich das Elterngeld bei Teilerwerbstätigkeit entsprechend auf grundsätzlich 67 % des Nettoverdienstausfalls gegenüber dem durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Das heißt, dass während des Bezugs von Elterngeld jeder hinzuverdiente Euro auf das Elterngeld angerechnet wird; der Sockelbetrag von 300 EUR bleibt jedoch erhalten.

Der Hinzuverdienst wird durch Elterngeld Plus erleichtert.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 6 BEEG
Weitere Informationen: Elterngeld: Anspruch, Höhe und Antrag

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