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EuGH Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10, C-298/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2000/78/EG. Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 21 und 28. Tarifvertrag über die Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats. Nach Maßgabe des Alters festgesetzte Vergütung. Tarifvertrag, der die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe des Alters abschafft. Wahrung des Besitzstands

 

Beteiligte

Hennigs

Land Berlin

Sabine Hennigs

Eisenbahn-Bundesamt

Alexander Mai

 

Tenor

1. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist, und insbesondere die Art. 2 und 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme wie der in den Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach sich innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dessen Einstellung nach dessen Alter bemisst. Insoweit beeinträchtigt die Tatsache, dass das Unionsrecht der betreffenden Maßnahme entgegensteht und dass diese in einem Tarifvertrag enthalten ist, nicht das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-297/10 streitigen nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskri...

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