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EuGH Urteil vom 09.12.2004 - C-19/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Männer und Frauen. Gleiches Entgelt. Entgelt. Begriff. Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens. Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht haben, gewährte Leistung. Gewährung der Leistung ab einem je nach Geschlecht der entlassenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Alter. Berücksichtigung des im nationalen Recht gesetzlich festgesetzten, je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters

 

Beteiligte

Hlozek

Viktor Hlozek

Roche Austria Gesellschaft mbH

 

Tenor

Ein Überbrückungsgeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt unter den Begriff „Entgelt” im Sinne von Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stehen diese Vorschriften der Anwendung eines Sozialplans nicht entgegen, der eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Alters vorsieht, von dem an ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, weil sich Männer und Frauen nach dem nationalen gesetzlichen System der vorzeitigen Alterspension hinsichtlich der für die Gewährung dieser Pension maßgeblichen Elemente in unterschiedlichen Situationen befinden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-19/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2002, in dem Verfahren

Viktor Hlozek

gegen

Roche Austria Gesellschaft mbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsident...

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