Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 77/187/EWG – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen
Normenkette
EWGRL 187/77
Beteiligte
Temco Service Industries SA |
General Maintenance Contractors SPRL (GMC) |
Weisspunkt SA, früher Buyle-Medros-Vaes Associates SA (BMV) |
Tenor
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, dass diese auf einen Sachverhalt anwendbar ist, bei dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Geschäftsräume vertraglich einem ersten Unternehmer anvertraut hat, der die Ausführung dieses Auftrags einem Subunternehmer übertragen hat, diesen Vertrag beendet und zur Durchführung dieser Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt, wenn dieser Vorgang nicht mit einem Übergang materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem ersten Unternehmer oder dem Subunternehmer auf den neuen Unternehmer verbunden ist, der neue Unternehmer jedoch aufgrund eines Tarifvertrags einen Teil des Personals des Subunternehmers übernimmt, sofern die Übernahme des Personals einen nach Zahl und Sachkunde erheblichen Teil des vom Subunternehmer für die Durchführung des untervergebenen Auftrags verwendeten Personals erfasst.
2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist so auszulegen, dass er der Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses eines zumZeitpunkt des Unternehmensübergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie vom Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmers durch den Erwerber entgegensteht, wenn dieser Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widerspricht.
Tatbestand
In der Rechtssache C-51/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour du travail Brüssel (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Temco Service Industries SA
gegen
Samir Imzilyen,
Mimoune Belfarh,
Abdesselam Afia-Aroussi,
Khalil Lakhdar,
Beteiligte:
General Maintenance Contractors SPRL (GMC),
Weisspunkt SA, früher Buyle-Medros-Vaes Associates SA (BMV),
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Temco Service Industries SA, vertreten durch D. Votquenne und M. Milde, avocats,
- der Herren Imzilyen und Belfarh, vertreten durch M. Jourdan und T. Desterbecq, avocats,
- der Herren Afia-Aroussi und Lakhdar, vertreten durch D. Fervaille, Gewerkschaftsvertreterin,
- der General Maintenance Contractors SPRL (GMC) und Weisspunkt SA, vertreten durch E. Carlier und F. Bouquelle, avocats,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und D. Martin, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Temco Service Industries SA, der Herren Imzilyen und Belfarh, der Herren Afia-Aroussi und Lakhdar, der General Maintenance Contractors SPRL (GMC) und der Weisspunkt SA sowie der Kommission in der Sitzung vom 17. Mai 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Die Cour du travail Brüssel hat mit Urteil vom 14. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Temco Service Industries SA (im Folgenden: Temco), einem Reinigungsunternehmen, das mit der Volkswagen Bruxelles SA (im Folgenden: Volkswagen) einen Vertrag über die Reinigung ihrer Produktionsstätten geschlossen hat, und den Herren Imzilyen, Belfarh, Afia-Aroussi und Lakhdar, Arbeitnehmern der General Maintenance Contractors SPRL (im Folgenden: GMC), dem unmittelbar zuvor als Subunternehmerin der Buyle-Medros-Vaes Associates SA (im Folgenden: BMV) aufgrund eines gekündigten vorhergehenden Vertrages mit denselben Leistungen bet...