(1) Das Schriftformerfordernis des Überlassungsvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG umfasst das gesamte Rechtsgeschäft. Alle Vereinbarungen, die nach der Vorstellung der Parteien Teil des Rechtsgeschäfts sind, unterliegen der Schriftform. Formbedürftig ist somit grundsätzlich nicht nur die Festlegung der Vertragsparteien und deren Hauptleistungspflichten. Der Schriftform bedürfen auch die Erklärung des Verleihers zum Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die Angaben des Entleihers über die vorgesehenen Tätigkeiten und die dafür notwendigen Qualifikationen und die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stamm-Arbeitnehmer sowie Bedingungen, Befristungen, die Modalitäten der Leistungspflichten und Nebenabreden.
(2) Mindestinhalte für einen wirksamen Überlassungsvertrag sind die rechtlich verbindlich eingegangene Pflicht des Verleihers zur Überlassung von Arbeitnehmern, die rechtlich verbindlich eingegangene Pflicht des Entleihers, hierfür eine Vergütung zu leisten, die Offenlegung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie die übrigen Vorgaben des § 12 AÜG. Welche zusätzlichen Bestandteile der Vertrag im Einzelnen enthalten muss ist davon abhängig, welche (zusätzlichen) Bedingungen die Vertragsparteien zu vereinbaren beabsichtigen. Im Einzelfall muss eine Gesamtschau erfolgen, um festzustellen, ob bereits ein hinreichender Rechtsbindungswille niedergelegt ist und es sich damit um einen Vertrag handelt.
(3) Einer Vereinbarung, die lediglich die Rahmenbedingungen zwischen den Parteien regelt, ohne diese zur Erbringung konkreter Hauptleistungen zu verpflichten, mangelt es am erforderlichen Rechtsbindungswillen der Parteien. Sie kann als "Vorvertrag" lediglich die Basis der weiteren Zusammenarbeit zwischen Verleiher und Entleiher sein. In diesem Fall sind im Anschluss zusätzlich Einzelüberlassungsverträge abzuschließen. Für jeden dieser konkreten Arbeitnehmerüberlassungsverträge ist dann die Schriftform einzuhalten.
(4) Die Nichtigkeit des Überlassungsvertrags wirkt sich auf die rechtliche Stellung des Leiharbeitnehmers nicht aus. Für die Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG kommt es auf die Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Überlassungsvertrags nicht an.
(5) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Überlassungsvertrag die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgebend, falls sich der Vertrag und die Durchführung widersprechen (vgl. auch BAG, Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 395/11).
(6) Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist. Diese Angaben sind auch von Bedeutung, um die angemessene tarifliche Eingruppierung des Leiharbeitnehmers überprüfen zu können.
(7) Damit der Verleiher seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Leiharbeitnehmers in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nachkommen kann, bestimmt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 AÜG, dass der Entleiher verpflichtet ist, dem Verleiher die dazu erforderlichen Informationen mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 AÜG genannten Ausnahme vom Gleichstellungsgrundsatz vorliegen.
(8) In § 12 Abs. 2 AÜG sind die Unterrichtungs- und Hinweispflichten des Verleihers bei Wegfall der Erlaubnis geregelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Vorschrift verwiesen.