1 Allgemeines
Rz. 1
Die Behörden der Zollverwaltung sind nach § 14 zuständig, die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG zu prüfen. Damit hat der Gesetzgeber die Prüfung der Zahlung auch dieses Mindestlohns dem Zoll übertragen. Dieser prüft nach § 16 AEntG bereits, ob ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 8 AEntG zur Zahlung des Branchenmindestlohns und ggf. zur Gewährung der anderen Mindestarbeitsbedingungen wie der Überstundenzuschläge, des Urlaubs, des Urlaubsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie zur Leistung von Urlaubskassenbeiträgen nachgekommen ist. Auch die Prüfung, ob ein Verleiher seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Lohnuntergrenze nach § 8 Abs. 5 AÜG nachkommt, d. h., ob er das branchenspezifische Mindestentgelt für die Zeitarbeitsbranche nach der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung zahlt, gehört nach § 17 Abs. 2 AÜG zu den Aufgaben des Zolls. Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 ist dem Zoll ferner die Prüfung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft i. S. v. § 6 Abs. 9 AEntG übertragen worden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch). Die Zuständigkeit zur Prüfung der Mindestlöhne bzw. Mindestarbeitsbedingungen ergibt sich nicht nur aus den spezialgesetzlichen Regelungen im MiLoG, AEntG,AÜG und GSA Fleisch, sondern auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie 9 SchwarzArbG. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen danach, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG, des § 8 Abs. 5 AÜG i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 des AÜG und des § 6a GSA Fleisch eingehalten werden und wurden.
Rz. 2
Bei ihren Prüfungen werden die Behörden der Zollverwaltung nach § 15 Satz 1 MiLoG von den in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Behörden und Stellen unterstützt. Diese sind nach § 6 Abs. 1 und Abs. 4 SchwarzArbG verpflichtet, dem Zoll die für die Prüfung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse aus Prüfungen zu übermitteln und diesen zu unterrichten, wenn sich bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen das MiLoG ergeben. Dadurch können Verstöße gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 20 MiLoG mittelbar auch außerhalb von Prüfungen des Zolls aufgedeckt werden.
2 Behörden der Zollverwaltung
Rz. 3
Behörde der Zollverwaltung ist als oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Zu seinen Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Erfüllung der politischen Aufgaben des Ministers ebenso wie die Rechts- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehören. Innerhalb des BMF befasst sich die Abteilung III mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie der Sicherung der Sozialsysteme.
Rz. 4
Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde die Generalzolldirektion mit Hauptsitz in Bonn als Bundesoberbehörde durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3.12.2015 eingerichtet. Gleichzeitig wurden die bisher bestehenden 5 Bundesfinanzdirektionen aufgelöst. Die Generalzolldirektion ist für die operative Steuerung der Zollverwaltung der rund 39.000 Mitarbeiter zuständig. Sie gliedert sich in insgesamt 9 Direktionen, deren Zuständigkeiten und Aufgaben das BMF bestimmt. Sie besteht aus 2 Zentraldirektionen für Personalangelegenheiten und Organisation sowie Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnik und die zentrale Auskunft und ferner aus 7 Fachdirektionen. Die Direktion III ist zuständig für Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen, die Direktion IV für Verbrauchssteuer- und Verkehrssteuerrecht sowie Prüfdienst, die Direktion V für Allgemeines Zollrecht, die Direktion VI für besonderes Zollrecht und die Direktion VII für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Das Zollkriminalamt bildet die Direktion VIII und das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Zolls mit Sitz in Münster die Direktion IX. Die Direktion VII mit Hauptsitz in Köln und dislozierten Standorten in Hamburg, Neustadt/Weinstraße, Nürnberg und Potsdam leitet die über 7.200 Bediensteten. Aufgrund ihrer bundesweit geltenden fachlichen Weisungsbefugnis übt sie die Rechts- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter, denen nach der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit übertragen sind, aus. Die Direktion VII ist zugleich Meldestelle für die Entgegennahme von Anmeldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG. Sie ist ferner Verbindungsbüro nach Art. 4 der Entsende-RL.
Rz. 5
Schließlich gehören zu den Behörden der Zollverwaltung auf örtlicher Ebene Hauptzollämter, von denen 41 Hauptzollämter mit insgesamt 113 Standorten für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind. Hauptzollämter gibt es in
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