Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Motorrades an den Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafter sein Sohn ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Motorrad zur Privatnutzung überlässt, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil und somit zum Lohnzufluss.
2. Wenn ein Motorrad dagegen ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Vater des Alleingesellschafters einer GmbH privat genutzt wird, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen.
3. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt, wofür der Beweis des ersten Anscheins spricht.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbH § 46 Nr. 5; FGO § 69
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Antragstellern Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. In der Sache geht es um die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Antragsteller.
Die Antragsteller sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Antragsteller erzielten in den Streitjahren 2016, 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit für die Firma X. GmbH.
Die X. GmbH war mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2016 durch Herrn G. D. (geb. xx.xx.1995), dem Sohn der Antragsteller, gegründet und am xx.xx.2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts C. (HRB …) eingetragen worden. Alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreiter Geschäftsführer war der Antragsteller. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Betrieb von „… und Kurierdiensten”. Auf der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2017 wurde eine Änderung des Unternehmensgegenstandes dahingehend beschlossen, dass dieser nunmehr in dem Betrieb von „… und …” bestehen sollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts C1. vom xx.xx.2021 (… IN …/21) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. GmbH eröffnet; zur Insolvenzverwalterin wurde S. aus M. bestellt.
Am 30.06.2016 hatte die X. GmbH, vertreten durch den Antragsteller als Geschäftsführer, mit dem Antragsteller und der Antragstellerin sowie weiteren Arbeitnehmern jeweils einen Arbeitsvertrag für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen bis 450 € geschlossen. Es wurde in den Arbeitsverträgen (zunächst) ein Stundenlohn von … € vereinbart.
Die Z. GmbH wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2017 gegründet. Alleiniger Gesellschafter war der Sohn der Antragsteller, Herr G. D.. Geschäftsführer der Gesellschaft war der Antragsteller. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von „…- und …dienstleistungen aller Art”.
Mit Prüfungsanordnung vom 08.03.2019 ordnete der Antragsgegner eine Lohnsteueraußenprüfung bei der X. GmbH an. Als Prüfungsbeginn gab er den 25.03.2019 an.
Im Prüfungsbericht vom 16.04.2019 ging die Prüferin davon aus, dass sich im Prüfungszeitraum 01.06.2016 bis 28.02.2019 zeitweise zwei Motorräder im Betriebsvermögen der X. GmbH befunden hätten, die von dem Antragsteller privat genutzt worden seien. Dementsprechend sei nach der 1%-Regelung bei dem Antragsteller ein zusätzlicher Arbeitslohn in folgender Höhe zu erfassen (Tz. 2 des Prüfungsberichtes):
Kennzeichen |
Art |
Zulassung |
BLNP |
1% 2017 |
1% 2018 |
1% 1+2/2019 |
AA BB 01 |
Suzuki … |
06.04.17 |
10.200 |
918,00 |
1.224,00 |
204,00 |
AA CC 02 |
Suzuki … |
03.02.17 |
10.600 |
1.166,00 |
1.272,00 |
212,00 |
geldwerter Vorteil |
|
|
|
2.084,00 |
2.496,00 |
416,00 |
Zur Begründung führte die Prüferin aus, der Antragsteller habe zunächst dargelegt, dass es sich bei den Motorrädern um rein private Motorräder handele, die nichts mit dem Betrieb zu tun hätten. Er hätte aufgrund der geringen Beträge nicht gemerkt, dass sämtliche Anschaffungs- und Unterhaltskosten über den Betrieb abgerechnet worden seien, anderenfalls hätte er dem Unternehmen die Kosten erstattet. Grund für die Anmeldung auf das Unternehmen sei der günstigere Versicherungstarif (Flottentarif) gewesen. Erst nachdem dem Antragsteller die steuerliche Würdigung aufgezeigt worden sei, sei eine betriebliche Nutzung der Motorräder behauptet worden.
Unter Tz. 3.2. des Betriebsprüfungsberichtes führte die Prüferin aus, dass nicht alle abgerechneten Löhne an das Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer übermittelt worden waren, u.a. seien im Jahr 2016 für die Antragsteller Arbeitslöhne in folgender Höhe nicht mitgeteilt worden:
L. D. (Antragsteller) |
1.275 € |
T. D. (Antragstellerin) |
1.275 € |
Der Prüfungsbericht enthielt insoweit wiederum den Hinweis, dass die Nachversteuerung des Arbeitslohns per Kontrollmitteilung an das jeweilige Wohnsitzfinanzamt erfolge.
Auch bei der Firma Z. GmbH führte der Antragsgegner zeitgleich eine Lohnsteueraußenprüfung durch.
Unter Tz. 2.1 des Prüfungsberichtes stellte der Antragsgegner fest, dass im Zeitraum 03-12/2018 keine Stundenaufzeichnungen für den Antragsteller geführt worden seien. Da der Antragsteller angestellter Gesch...