Revision eingelegt (BFH VI R 69/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung im zweiten Rechtsgang
Leitsatz (amtlich)
Keine nachträgliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG nach Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung im zweiten Rechtsgang.
Normenkette
EStG § 40 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist im zweiten Rechtsgang erstmals die Anwendung der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Die Klägerin schloss mit der X Verkehrsverbund GmbH und der Y Verkehrsgesellschaft mbH eine -sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängernde- Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets (Vertrag vom 16. bzw. 23. September 2002, Blatt 4 ff der Lohnsteuerakte), um allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Klägerin den Erwerb von ...-Job-Tickets zu ermöglichen. Bei den Jobtickets handelt es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten für das Verbundnetz des Verkehrsverbunds bzw. der Verkehrsgesellschaft.
Für 5.547 Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des Verkehrsverbunds und der Verkehrsgesellschaft übereinstimmen, entrichtete die Klägerin im Jahr 2005 monatlich einen Grundbetrag -in Höhe von durchschnittlich 6,135 € je Mitarbeiter- an die beiden Verkehrsbetriebe. Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein sog. Jobticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Hierfür war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil durch zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug an den Verkehrsverbund bzw. die Verkehrsgesellschaft zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden über das DB-Abo-Center abgewickelt. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein Jobticket bezogen, wurde der Eigenanteil für das Jobticket vom Girokonto des Mitarbeiters monatlich abgebucht.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 Grundbeträge in Höhe von insgesamt 408.370 € -5 547 Mitarbeiter x 6,135 € x 12 Monate = 408.370 €- an den Verkehrsverbund bzw. die Verkehrsgesellschaft entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der Lohnsteuer-Außenprüfer beurteilte diesen Betrag als steuerbaren geldwerten Vorteil, der im Streitfall 73,62 € (12 x 6,135 €) je Arbeitnehmer betrage und nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Die monatliche 44-€-Freigrenze für Sachbezüge sei deshalb überschritten. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Jobtickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung solcher Karten fließe nach der Rechtsprechung des BFH insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zu. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgründen, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. Eine nachträgliche Pauschalierung der Besteuerungsgrundlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15% könne rückwirkend nicht vorgenommen werden. Es ergebe sich für die Nachforderung ein Bruttosteuersatz in Anlehnung an § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG von 30,10% für das Jahr 2005.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers und erließ entsprechend den Prüfungsfeststellungen den Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 30. August 2011 - 3 K 2579/09 abgewiesen. Da über die Höhe des gesamten geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zwischen den Beteiligten kein Streit bestand -wie das Gericht in den Entscheidungsgründen darlegte- wies das Gericht die Klage ab, weil der Zufluss des geldwerten Vorteils daher mit Aushändigung der Jahreskarte an die Arbeitnehmer erfolgt sei und damit die 44-€-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, H 31 (1-4) der Lohnsteuerrichtlinien der Streitjahre keine Anwendung finde.
Mit Urteil vom 14. November 2012 - VI R 56/11 hob der BFH auf die Revision der Klägerin das Urteil des Gerichts auf und verwies die Sache an das Gericht zurück, da das Gericht zur Frage der Bewertung des Vorteils aus der Ausübung des Bezugsrechts keine Feststellungen getroffen habe.
Auf Anregung des Gerichts mit Verfügung vom 8. Mai 2014 schlossen die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung über die Höhe des der Besteuerung unterliegenden geldwerten Vorteils im Streitjahr (tatsächliche Verständigung vom 12. August 2014, Blatt 278, 279 der Prozessakte). Danach betrug der geldwerte Vorteil im Jahr 2005 für die Job-Tickets der Verkehrsgesellschaft 127.223,60 € und für die Job-Tickets des Verkehrsverbunds 83.488,56 €. Der Beklagte hat dazu für die Besteueru...