(1) In Anhang 1 ist die zuständige Behörde bzw. sind die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats aufgeführt.
(2) In Anhang 2 sind die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt.
(3) In Anhang 3 sind die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts jedes Mitgliedstaats aufgeführt.
(4) In Anhang 4 sind die Verbindungsstellen aufgeführt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnet worden sind.
(5) In Anhang 5 sind die in Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116 und Artikel 121 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften aufgeführt.
(6) In Anhang 6 ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Verfahren für die Zahlung der Leistungen aufgeführt, das die zur Zahlung verpflichteten Träger der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden.
(7) In Anhang 7 sind Name und Sitz der in Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichneten Banken aufgeführt.
(8) In Anhang 8 sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, in deren gegenseitigen Beziehungen Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung anzuwenden ist.
(9) In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittskosten der Sachleistungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zugrunde zu legen sind.
(10) In Anhang 10 sind die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden insbesondere aufgrund der folgenden Vorschriften bezeichnet worden sind:
a) |
Verordnung: Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17; |
(11)[1]
(11) In Anhang 11 sind das System oder die Systeme aufgeführt, die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung genannt sind.
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