Rz. 68

Durch das G. v. 16.7.2009[1] ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab Vz 2010 neu geregelt worden. Die Neuregelung war erforderlich, nachdem das BVerfG den bisherigen eingeschränkten Abzug (Abs. 4) für verfassungswidrig erklärt hatte.[2] Die Regelung gilt ab Vz 2010. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist dazu neu gefasst und § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neu eingeführt worden. Folgende Zuordnung ist vorgesehen:

  • Beiträge zu Krankenversicherungen, Nr. 3 Buchst. a,
  • Beiträge zu Pflegeversicherungen, Nr. 3 Buchst. b,
  • Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen, Nr. 3a.

Die Höchstbeträge in Abs. 4 sind auf 2.800 EUR/1.900 EUR erhöht worden. Übersteigen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge, sind die höheren Aufwendungen abzuziehen; ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. Nr. 3a scheidet dann aber aus (Rz. 269a).

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